Ungewöhnliche Strafen: Unterschied zwischen den Versionen
Ungewöhnliche Strafen (Quelltext anzeigen)
Version vom 24. April 2008, 15:41 Uhr
, 15:41, 24. Apr. 2008keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Ungewöhnliche Strafen sind seltene, seltsame oder merkwürdige, manchmal auch besonders listige oder grausame hoheitliche Sanktionen | Ungewöhnliche Strafen sind seltene, seltsame oder merkwürdige, manchmal auch besonders listige oder grausame hoheitliche Sanktionen. | ||
==Geschichte== | |||
*Buchfressen: zwei Seiten seines eigenen Buches ("Itinerarium Germaniae Politicum") musste der Staatsrechtler Philipp Andreas Oldenburger (gest. 1678) aufessen, weil er darin über einen deutschen Fürsten zu indiskrete Auskunft erteilt hatte (Platthaus 2008). | *Buchfressen: zwei Seiten seines eigenen Buches ("Itinerarium Germaniae Politicum") musste der Staatsrechtler Philipp Andreas Oldenburger (gest. 1678) aufessen, weil er darin über einen deutschen Fürsten zu indiskrete Auskunft erteilt hatte (Platthaus 2008). |