Täter-Opfer-Ausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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== TOA als Diversion im JGG ==
=== TOA als Diversion im JGG ===




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Der Richter hat gemäß § 47 Abs.1 Ziffer 2 auch nach der Anklageerhebung noch die Möglichkeit, das Verfahren im Rahmen der Diversion einzustellen. Die Bedingungen gelten analog zu denen des § 45 JGG.
Der Richter hat gemäß § 47 Abs.1 Ziffer 2 auch nach der Anklageerhebung noch die Möglichkeit, das Verfahren im Rahmen der Diversion einzustellen. Die Bedingungen gelten analog zu denen des § 45 JGG.


== TOA als Weisung im JGG ==
== TOA als Weisung im JGG ==
Anonymer Benutzer