Suchtkranke im Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben psychisch kranken (§ 63 StGB) befinden sich in den Kliniken des [http://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9Fregelvollzug Maßregelvollzugs] auch suchtkranke Straftäter (§ 64 StGB). In diesen Fällen ist der Aufenthalt in der Maßregelvollzugsklinik (dann auch Entziehungsanstalt genannt) grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, doch kann er sich durch entsprechende Höchstfristberechnungen auch verlängern.
Neben psychisch kranken Straftätern (§ 63 StGB) befinden sich auch '''Suchtkranke im Maßregelvollzug''' (§ 64 StGB). Für beide Gruppen erfolgt die Unterbringung nicht - wie bei den Sicherungsverwahrten - innerhalb der Gefängnisse, sondern in speziellen Kliniken des [http://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9Fregelvollzug Maßregelvollzugs]. Für Suchtkranke gilt im Gegensatz zu den psychisch Kranken, dass ihr Aufenthalt grundsätzlich auf zwei Jahre befristet ist, doch kann er sich durch entsprechende Höchstfristberechnungen auch verlängern.


Voraussetzung ist eine richterliche Anordnung aufgrund eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Bevor eine Unterbringung in den Maßregelvollzug richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein [[forensisch-psychiatrisches Gutachten]] von einem Sachverständigen ein. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit.  
Voraussetzung ist eine richterliche Anordnung aufgrund eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Bevor eine Unterbringung in den Maßregelvollzug richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein [[forensisch-psychiatrisches Gutachten]] von einem Sachverständigen ein. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit.  
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