Suchtkranke im Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Voraussetzung für eine richterliche Anordnung nach § 64 StGB ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit. Bevor eine Unterbringung in den [[Maßregelvollzug]] richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein [[forensisch-psychiatrisches Gutachten]] von einem Sachverständigen ein.
Die Voraussetzung für eine richterliche Anordnung nach § 64 StGB ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit. Bevor eine Unterbringung in den [[Maßregelvollzug]] richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein [[forensisch-psychiatrisch]]es [[Gutachten]] von einem Sachverständigen ein.




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=== Freiheitsentziehende Maßregeln in der Entziehungsanstalt ===
=== Freiheitsentziehende Maßregeln in der Entziehungsanstalt ===
Die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus ist unbefristet. Der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt ist auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer durch entsprechende Höchstfristberechnungen verlängern kann (§ 67d Abs. 1 StGB). Mit der Aussetzung tritt Führungskraft ein (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB). Anders als im Psychiatrischen Krankenhaus werden in der Entziehungsanstalt auch schuldfähige Menschen behandelt. Die Entziehungsanstalt unterliegt nicht vorrangig dem Sicherungs-, sondern dem Resozialisierungsgedanken analog dem Strafvollzug (Volkart 2003, 203), gilt aber auch für den § 63 StGB. Eine [[Maßregel der Besserung der Sicherung]] darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berührt den freien Willen des Betroffenen (Artikel 2 GG - Handlungsfreiheit) auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Schutzinteresse der Gesellschaft. Die Verhältnismäßigkeit wird innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich geprüft: Nach 6 Monaten in der Entziehungsanstalt und nach 1 Jahr im Psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e Absatz 1 und 2 StGB). Der § 64 StGB führt in der geltenden Fassung vom 20.07.2007 aus: "Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen."
Die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus ist unbefristet. Der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt ist auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer durch entsprechende Höchstfristberechnungen verlängern kann (§ 67d Abs. 1 StGB). Mit der Aussetzung tritt Führungskraft ein (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB). Anders als im Psychiatrischen Krankenhaus werden in der Entziehungsanstalt auch schuldfähige Menschen behandelt. Die Entziehungsanstalt unterliegt nicht vorrangig dem Sicherungs-, sondern dem Resozialisierungsgedanken analog dem Strafvollzug (Volkart 2003, 203), gilt aber auch für den § 63 StGB. Eine Maßregel der Besserung der Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berührt den freien Willen des Betroffenen (Artikel 2 GG - Handlungsfreiheit) auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Schutzinteresse der Gesellschaft. Die Verhältnismäßigkeit wird innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich geprüft: Nach 6 Monaten in der Entziehungsanstalt und nach 1 Jahr im Psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e Absatz 1 und 2 StGB). Der § 64 StGB führt in der geltenden Fassung vom 20.07.2007 aus: "Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen."




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