Suchtkranke im Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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>tt<== Maßregelvollzug ==
== Maßregelvollzug ==
Die Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung dient zur Besserung und Sicherung von Menschen, die im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder Suchtmittelabhängigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben. Der Maßregelvollzug wird in spezialisierten Kliniken durchgeführt und wird in den Ländergesetzen geregelt. Wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, erfolgt eine einstweilige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 126a StPO - analog einer Untersuchungshaft im Strafvollzug. Aufgrund des Behandlungsauftrages des Maßregelvollzugs werden Menschen in Maßregelvollzugseinrichtungen nicht als Gefangene, sondern als Patienten mit entsprechenden Rechten eingestuft. Die Eingangsmerkmale für § 20 StGB sind: ''Krankhafte seelische Störung'' (Schizophrenie, Psychosen), ''tiefgreifende Bewusstseinsstörung'' (dissoziative Störungen), ''Schwachsinn'' (Oligophrenien) oder ''schwere seelische Abartigkeit'' (Sucht, sexuelle Deviation, Persönlichkeitsstörungen, Neurose, Psychogene Reaktionen). Bei den kursiv gesetzten Begriffen handelt es sich um juristische Begriffe. Die psychiatrischen Krankheitsbegriffe sind in Klammern gesetzt.  
Die Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung dient zur Besserung und Sicherung von Menschen, die im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder Suchtmittelabhängigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben. Der Maßregelvollzug wird in spezialisierten Kliniken durchgeführt und wird in den Ländergesetzen geregelt. Wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, erfolgt eine einstweilige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 126a StPO - analog einer Untersuchungshaft im Strafvollzug. Aufgrund des Behandlungsauftrages des Maßregelvollzugs werden Menschen in Maßregelvollzugseinrichtungen nicht als Gefangene, sondern als Patienten mit entsprechenden Rechten eingestuft. Die Eingangsmerkmale für § 20 StGB sind: ''Krankhafte seelische Störung'' (Schizophrenie, Psychosen), ''tiefgreifende Bewusstseinsstörung'' (dissoziative Störungen), ''Schwachsinn'' (Oligophrenien) oder ''schwere seelische Abartigkeit'' (Sucht, sexuelle Deviation, Persönlichkeitsstörungen, Neurose, Psychogene Reaktionen). Bei den kursiv gesetzten Begriffen handelt es sich um juristische Begriffe. Die psychiatrischen Krankheitsbegriffe sind in Klammern gesetzt.  


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