Suchtkranke im Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Voraussetzung für eine richterliche Anordnung nach § 64 StGB ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit. Bevor eine Unterbringung in den Maßregelvollzug richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein psychiatrisch-forensisches Gutachten von einem Sachverständigen ein.
Die Voraussetzung für eine richterliche Anordnung nach § 64 StGB ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit. Bevor eine Unterbringung in den Maßregelvollzug richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein psychiatrisch-forensisches Gutachten von einem Sachverständigen ein.
== 1. Maßregelvollzug ==
Die Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung dient zur Besserung und Sicherung von Menschen, die im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder Suchtmittelabhängigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben. Der Maßregelvollzug wird in spezialisierten Kliniken durchgeführt und wird in den Ländergesetzen geregelt. Wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, erfolgt eine einstweilige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 126a StPO - analog einer Untersuchungshaft im Strafvollzug. Aufgrund des Behandlungsauftrages des Maßregelvollzugs werden Menschen in Maßregelvollzugseinrichtungen nicht als Gefangene, sondern als Patienten mit entsprechenden Rechten eingestuft. Die Eingangsmerkmale für § 20 StGB sind: ''Krankhafte seelische Störung'' (Schizophrenie, Psychosen), ''tiefgreifende Bewusstseinsstörung'' (dissoziative Störungen), ''Schwachsinn'' (Oligophrenien) oder ''schwere seelische Abartigkeit'' (Sucht, sexuelle Deviation, Persönlichkeitsstörungen, Neurose, Psychogene Reaktionen). Bei den kursiv gesetzten Begriffen handelt es sich um juristische Begriffe. Die psychiatrischen Krankheitsbegriffe sind in Klammern gesetzt.
== 1.1 Freiheitsentziehende Maßregeln in der Entziehungsanstalt ==
Die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus ist unbefristet. Der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt ist auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer durch entsprechende Höchstfristberechnungen verlängern kann (§ 67d Abs. 1 StGB). Mit der Aussetzung tritt Führungskraft ein (§67d Abs. 2 Satz 2 StGB). Anders als im Psychiatrischen Krankenhaus werden in der Entziehungsanstalt auch schuldfähige Menschen behandelt. Die Entziehungsanstalt unterliegt nicht vorrangig dem Sicherungs-, sondern dem Resozialisierungsgedanken analog dem Strafvollzug (Volkart 2003), gilt aber auch für den § 63 StGB. Eine Maßregel der Besserung der Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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