Suchtkranke im Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Voraussetzung für eine richterliche Anordnung nach § 64 StGB ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang, Rauschmittel (Alkohol und Drogen) im Übermaß zu konsumieren und der abgeurteilten Straftat. Besteht neben einer Suchterkrankung primär eine psychische Erkrankung, so sind die Voraussetzungen für § 63 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für § 63 StGB sind: 1. rechtswidrige Tat, 2. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit und 3. Anlasstat symptomatisch für die vom Täter infolge seines krankheitsbedingten Zustands ausgehende Gefährlichkeit. Bevor eine Unterbringung in den Maßregelvollzug richterlich angeordnet wird, holt das Gericht nach § 246a StPO zur Frage der Wiederholungsgefahr und zur Frage der Therapieaussichten eine Stellungnahme, namentlich ein psychiatrisch-forensisches Gutachten von einem Sachverständigen ein.
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