Substitution: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Absätze 2 und 3 des § 5 BtMVV regeln die Voraussetzungen, die sowohl von Patienten als auch von Ärzten erfüllt sein müssen, um eine Substitutionstherapie durchführen zu können. Gemäß Abs. 2 Nr. 6 dürfen beispielsweise nur speziell ausgebildete Ärzte, die eine suchttherapeutische Qualifikation aufweisen, Substitutionsbehandlungen anbieten.  
Die Absätze 2 und 3 des § 5 BtMVV regeln die Voraussetzungen, die sowohl von Patienten als auch von Ärzten erfüllt sein müssen, um eine Substitutionstherapie durchführen zu können. Gemäß Abs. 2 Nr. 6 dürfen beispielsweise nur speziell ausgebildete Ärzte, die eine suchttherapeutische Qualifikation aufweisen, Substitutionsbehandlungen anbieten.  


Absatz 4 verweist auf die existierenden Arten von Substitutionsmitteln (näheres hierzu unter 2.In Deutschland angewandte Substitutionsmittel, s.u.), die Absätze 5 bis 8 regeln ihre Anwendung und die Durchführungsformen der Therapie(z.B. die Verabreichung des Substituts in einer Arztpraxis oder die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme).
Absatz 4 verweist auf die existierenden Arten von Substitutionsmitteln (näheres hierzu auch unter 2.In Deutschland angewandte Substitutionsmittel, s.u.), die Absätze 5 bis 8 regeln ihre Anwendung und die Durchführungsformen der Therapie(z.B. die Verabreichung des Substituts in einer Arztpraxis oder die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme).


In Absatz 9 sind die Voraussetzungen sowie die Angaben für die Ausstellung einer Substitutionsbescheinigung geregelt. Ein Patient benötigt beispielsweise im Falle eines Arztwechsels oder bei einer Reise ins Ausland eine Substitutionsbescheinigung. Sie enthält den Namen, den Vornamen, die Adresse des Patienten, das Ausstellungsdatum, sowie die Angabe und die Tagesdosis des Substitutionsmittels, den Zeitpunkt des Verschreibungsbeginns und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Die Bescheinigung soll zudem auf den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Berufsbezeichnung des ausstellenden Arztes verweisen.
In Absatz 9 sind die Voraussetzungen sowie die Angaben für die Ausstellung einer Substitutionsbescheinigung geregelt. Ein Patient benötigt beispielsweise im Falle eines Arztwechsels oder bei einer Reise ins Ausland eine Substitutionsbescheinigung. Sie enthält den Namen, den Vornamen, die Adresse des Patienten, das Ausstellungsdatum, sowie die Angabe und die Tagesdosis des Substitutionsmittels, den Zeitpunkt des Verschreibungsbeginns und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Die Bescheinigung soll zudem auf den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Berufsbezeichnung des ausstellenden Arztes verweisen.


Die Absätze 10 bis 12 regeln abschließend die Dokumentationspflicht des Arztes sowie die Festlegung von Richtlinien gemäß des allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft seitens der Bundesärztekammer.
Die Absätze 10 bis 12 regeln abschließend die Dokumentationspflicht des Arztes sowie die Festlegung von Richtlinien gemäß des allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft seitens der Bundesärztekammer.


==In Deutschland angewandte Substitutionsmittel==
==In Deutschland angewandte Substitutionsmittel==
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