Substitution: Unterschied zwischen den Versionen

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Aus medizinischer Sicht bedeutet ''Substitution'' (lat. substituere-ersetzen) den chemischen Ersatz von Atomen oder Atomgruppen einer bestimmten Verbindung durch andere Atome oder Atomgruppen. Diese nennt man Substituenten. In Bezug auf die Sucht nach Opiaten, z.B. Heroin, Morphin, bedeutet ''Substitution'' die regel- und planmäßige Behandlung des Süchtigen mit dem Ersatzsuchtstoff unter ärztlicher Aufsicht.  
Aus medizinischer Sicht bedeutet ''Substitution'' (lat. substituere-ersetzen) den chemischen Ersatz von Atomen oder Atomgruppen einer bestimmten Verbindung durch andere Atome oder Atomgruppen. Diese nennt man Substituenten. In Bezug auf die Sucht nach Opiaten, z.B. Heroin, Morphin, bedeutet ''Substitution'' die regel- und planmäßige Behandlung des Süchtigen mit dem Ersatzsuchtstoff unter ärztlicher Aufsicht.  
Die Ersatzsuchtstoffe wirken durch ihre veränderte chemische Beschaffenheit Entzugssymptomen wie Zittern, Schwitzen, Halluzinationen etc. entgegen und vermindern das starke Bedürfnis nach dem Stoff, nach dem die Betroffenen eigentlich süchtig sind, d.h. die stoffliche Abhängigkeit wird von einem Suchtstoff auf einen artverwandten, aber weniger schädlichen umgelenkt. Der Rauschzustand, den man in der Szenesprache "Flash" oder "Kick" nennt, bleibt hingegen aus.  
Die Ersatzsuchtstoffe wirken durch ihre veränderte chemische Beschaffenheit Entzugssymptomen wie Zittern, Schwitzen, Halluzinationen etc. entgegen und vermindern das starke Bedürfnis nach dem Stoff, nach dem die Betroffenen eigentlich süchtig sind, d.h. die stoffliche Abhängigkeit wird von einem Suchtstoff auf einen artverwandten, aber weniger schädlichen umgelenkt. Der Rauschzustand, den man in der Szenesprache "Flash" oder "Kick" nennt, bleibt hingegen aus.


===Gesetzliche Bestimmungen===
Die Substitution findet ihre rechtliche Regelung in '''§ 5 der''' '''Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)''', Verschreiben der Substitution. Per Definition nach § 5 Abs.1 BtMVV ist die Substitution die Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten zur
1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
2.Unterstützung der Behandlung einer neben Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder
3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt.
Die Absätze 2 und 3 des § 5 BtMVV regeln die Voraussetzungen, die sowohl von Patienten als auch von Ärzten erfüllt sein müssen, um eine Substitutionstherapie durchführen zu können. Gemäß Abs. 2 Nr. 6 dürfen beispielsweise nur speziell ausgebildete Ärzte, die eine suchttherapeutische Qualifikation aufweisen, Substitutionsbehandlungen anbieten.
Absatz 4 verweist auf die existierenden Arten von Substitutionsmitteln, die Absätze 5 bis 8 regeln ihre Anwendung und die Durchführungsformen der Therapie(z.B. die Verabreichung des Substituts in einer Arztpraxis oder die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme).
In Absatz 9 sind die Voraussetzungen sowie die Angaben für die Ausstellung einer Substitutionsbescheinigung geregelt. Ein Patient benötigt beispielsweise im Falle eines Arztwechsels oder bei einer Reise ins Ausland eine Substitutionsbescheinigung. Sie enthält den Namen, den Vornamen, die Adresse des Patienten, das Ausstellungsdatum, sowie die Angabe und die Tagesdosis des Substitutionsmittels, den Zeitpunkt des Verschreibungsbeginns und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Die Bescheinigung soll zudem auf den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Berufsbezeichnung des ausstellenden Arztes verweisen.
Die Absätze 10 bis 12 regeln abschließend die Dokumentationspflicht des Arztes sowie die Festlegung von Richtlinien gemäß des allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft seitens der Bundesärztekammer.


==In Deutschland angewandte Substitutionsmittel==
==In Deutschland angewandte Substitutionsmittel==
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