Strafvollzugsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Frank Arloth, Strafvollzugsgesetz: Bund, Bayern, Hamburg, Niedersachsen. Kommentar, 2. Auflage, München 2008. | * Frank Arloth, Strafvollzugsgesetz: Bund, Bayern, Hamburg, Niedersachsen. Kommentar, 2. Auflage, München 2008. | ||
Heribert Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht. Handbuch. Baden-Baden 2009. | * Heribert Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht. Handbuch. Baden-Baden 2009. | ||
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Version vom 30. April 2009, 18:04 Uhr
Strafvollzug im weiteren Sinne ist jede Durchführung einer strafrechtlichen Sanktion. Im engeren Sinne versteht man unter Strafvollzug die Durchführung einer von einem Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe.
Bundesgesetzliche Regelung
Historisch In (West-) Deutschland bezeichnet werden, wurde der Strafvollzug für Erwachsene erst 1977 im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gesetzlich geregelt. Der Vollzug der Jugendstrafe blieb weitere dreißig Jahre ohne gesetzliche Grundlage. In beiden Fällen findet der Vollzug in Justizvollzugsanstalten (JVAs) statt. Zusätzlich zum Strafvollzug findet in solchen Anstalten auch der Vollzug der Untersuchungshaft, der Sicherungsverwahrung u.a. statt.
Föderalismusreform
2006 wurde die Strafvollzugsgesetzgebung (im Rahmen der Föderalismusreform) Ländersache. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gilt seither nur noch in denjenigen Bundesländern, die noch keine eigenen Strafvollzugsgesetze erlassen haben. Seither sind Landesstrafvollzugsgesetze in Bayern, Hamburg und Niedersachsen erlassen worden (Stand: 30.04.2009).
Vollzug der Jugendstrafe
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtete die Länder bis zum Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Grundlage auch für den Vollzug der Jugendstrafe zu schaffen. Seit dem 1.1.2008 sind daher verschiedene Jugendstrafvollzugsgesetze in Kraft.
Literatur
- Frank Arloth, Strafvollzugsgesetz: Bund, Bayern, Hamburg, Niedersachsen. Kommentar, 2. Auflage, München 2008.
- Heribert Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht. Handbuch. Baden-Baden 2009.