Strafvollzugsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Strafvollzug''' im weiteren Sinne ist jede Implementierung einer vorher (meist von staatlicher Seite) festgesetzten retributiven Sanktion, also etwa auch die Exekution einer Todesstrafe oder die Durchsetzung einer Geldstrafe. Im engeren Sinne - und das ist häufiger der Fall - versteht man unter Strafvollzug die Durchführung einer von einem Gericht verhängten [[Freiheitsstrafe]] in einer dafür bestimmten Einrichtung (z.B. [[Gefängnis]]).
'''Strafvollzug''' im weiteren Sinne ist jede Durchführung einer strafrechtlichen Sanktion. Im engeren Sinne versteht man unter Strafvollzug die Durchführung einer von einem Gericht verhängten [[Freiheitsstrafe]] oder [[Jugendstrafe]]. Strafvollzug ist Teil des [[Justizvollzuges]]
 
== Bundesgesetzliche Regelung==
In (West-) Deutschland - wo die Gefängnisse als [[Justizvollzugsanstalt (JVA)]]en bezeichnet werden, war der Strafvollzug erst seit 1977 gesetzlich geregelt. 2006 wurde die Strafvollzugsgesetzgebung (im Rahmen der Föderalismusreform) Ländersache. Das [[StVollzG|Strafvollzugsgesetz]] (StVollzG) gilt nur noch in denjenigen Bundesländern, die noch keine eigenen Strafvollzugsgetze erlassen haben.
Historisch In (West-) Deutschland bezeichnet werden, wurde der Strafvollzug für Erwachsene erst 1977 im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gesetzlich geregelt. Der Vollzug der Jugendstrafe blieb weitere dreißig Jahre ohne gesetzliche Grundlage. In beiden Fällen findet der Vollzug in Justizvollzugsanstalten (JVAs) statt.
 
==Föderalismusreform==
In Deutschland bezeichnet "Strafvollzug" den auf Freiheitsstrafen bezogenen Teil des "Justizvollzugs", der zusätzlich zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch den Vollzug anderer Strafen, Maßnahmen oder Massregeln enthält, die zur Zuständigkeit der Justizressorts gehören (z.B. Jugendstrafe, [[Sicherungsverwahrung]], [[Untersuchungshaft]]).
2006 wurde die Strafvollzugsgesetzgebung (im Rahmen der Föderalismusreform) Ländersache. Das [[StVollzG|Strafvollzugsgesetz]] (StVollzG) gilt seither nur noch in denjenigen Bundesländern, die noch keine eigenen Strafvollzugsgesetze erlassen haben. Seither sind Landesstrafvollzugsgesetze in Bayern, Hamburg und Niedersachsen erlassen worden (Stand: 30.04.2009).
==Vollzug der Jugendstrafe==
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtete die Länder bis zum Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Grundlage auch für den Vollzug der Jugendstrafe zu schaffen. Seit dem 1.1.2008 sind daher verschiedene Jugendstrafvollzugsgesetze in Kraft.
== Literatur==
Frank Arloth, Strafvollzugsgesetz: Bund, Bayern, Hamburg, Niedersachsen. Kommentar, 2. Auflage, München 2008.
Heribert Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht. Handbuch. Baden-Baden 2009.


[[Kategorie:Strafvollzug]]
[[Kategorie:Strafvollzug]]

Version vom 30. April 2009, 18:01 Uhr

Strafvollzug im weiteren Sinne ist jede Durchführung einer strafrechtlichen Sanktion. Im engeren Sinne versteht man unter Strafvollzug die Durchführung einer von einem Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe. Strafvollzug ist Teil des Justizvollzuges

Bundesgesetzliche Regelung

Historisch In (West-) Deutschland bezeichnet werden, wurde der Strafvollzug für Erwachsene erst 1977 im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gesetzlich geregelt. Der Vollzug der Jugendstrafe blieb weitere dreißig Jahre ohne gesetzliche Grundlage. In beiden Fällen findet der Vollzug in Justizvollzugsanstalten (JVAs) statt.

Föderalismusreform

2006 wurde die Strafvollzugsgesetzgebung (im Rahmen der Föderalismusreform) Ländersache. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gilt seither nur noch in denjenigen Bundesländern, die noch keine eigenen Strafvollzugsgesetze erlassen haben. Seither sind Landesstrafvollzugsgesetze in Bayern, Hamburg und Niedersachsen erlassen worden (Stand: 30.04.2009).

Vollzug der Jugendstrafe

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtete die Länder bis zum Ende des Jahres 2007 eine gesetzliche Grundlage auch für den Vollzug der Jugendstrafe zu schaffen. Seit dem 1.1.2008 sind daher verschiedene Jugendstrafvollzugsgesetze in Kraft.

Literatur

Frank Arloth, Strafvollzugsgesetz: Bund, Bayern, Hamburg, Niedersachsen. Kommentar, 2. Auflage, München 2008. Heribert Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht. Handbuch. Baden-Baden 2009.