Strafvollzug in freier Form: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 4: Zeile 4:
Geregelt wird dieses durch das Jugendgerichtsgesetz. Von besonderer Bedeutung ist hier der §91 Abs.3 JGG.
Geregelt wird dieses durch das Jugendgerichtsgesetz. Von besonderer Bedeutung ist hier der §91 Abs.3 JGG.


Das übergeordnete Ziel, das im Vollzug der Freiheitsstrafe angestrebt werden soll, ist das Vollzugsziel. Die Gefangenen im Strafvollzug sollen:"fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen."  
Das übergeordnete Ziel, das im Vollzug der Freiheitsstrafe angestrebt werden soll, ist das Vollzugsziel. Die Gefangenen im Strafvollzug sollen:"fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen." (§ 2 StVollzG).
Strafvollzugsgesetz §2


Hiervon lassen sich die folgenden Ziele ableiten:
Hiervon lassen sich die folgenden Ziele ableiten:
1.005

Bearbeitungen