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Geregelt wird dieses durch das Jugendgerichtsgesetz. Von besonderer Bedeutung ist hier der §91 Abs.3 JGG. | Geregelt wird dieses durch das Jugendgerichtsgesetz. Von besonderer Bedeutung ist hier der §91 Abs.3 JGG. | ||
Das übergeordnete Ziel, das im Vollzug der Freiheitsstrafe angestrebt werden soll, ist das Vollzugsziel. Die Gefangenen im Strafvollzug sollen:"fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen." | Das übergeordnete Ziel, das im Vollzug der Freiheitsstrafe angestrebt werden soll, ist das Vollzugsziel. Die Gefangenen im Strafvollzug sollen:"fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen." (§ 2 StVollzG). | ||
Hiervon lassen sich die folgenden Ziele ableiten: | Hiervon lassen sich die folgenden Ziele ableiten: |
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