Strafvollzug in der Schweiz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Strafvollzug in der [[Schweiz]] ist nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Laut Artikel 123 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes. Der Strafvollzug dagegen fällt in den Aufgabenbereich der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Schweiz verfügt seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (schwStGB) enthält strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen. Der Bundesgesetz-geber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet.  
Der '''Strafvollzug in der [[Schweiz]]''' ist nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Laut Artikel 123 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes. Der Strafvollzug dagegen fällt in den Aufgabenbereich der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Schweiz verfügt seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (schwStGB) enthält strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen. Der Bundesgesetz-geber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet.  
Nach über zwanzig Jahren Verfahren wurde die Revision des Strafgesetzbuches 2002 an-genommen. Das neue Strafgesetzbuch trat am 1. Januar 2007 in Kraft.  
Nach über zwanzig Jahren Verfahren wurde die Revision des Strafgesetzbuches 2002 an-genommen. Das neue Strafgesetzbuch trat am 1. Januar 2007 in Kraft.  


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Urlaube bilden das wichtigste Instrument zur Erhaltung der Kontakte mit der Aussenwelt. Artikel 84 Abs. 6 StGB legt diesen Grundsatz nieder, ohne jedoch die Gewährung von Urlau-ben im Einzelnen zu regeln. Laut dieser Bestimmung hat der Gefangene Recht auf Urlaub, sofern sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.  
Urlaube bilden das wichtigste Instrument zur Erhaltung der Kontakte mit der Aussenwelt. Artikel 84 Abs. 6 StGB legt diesen Grundsatz nieder, ohne jedoch die Gewährung von Urlau-ben im Einzelnen zu regeln. Laut dieser Bestimmung hat der Gefangene Recht auf Urlaub, sofern sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.  
Die Bedingungen für die Gewährung von Urlauben (Beziehungsurlaub oder Ausgang, Sach-urlaub oder Bewilligungen) sind im Kantonsrecht meistens summarisch geregelt. Im Übrigen sind die Richtlinien der Strafvollzugskonkordate anwendbar. Das letzte Wort für die Urlaubs-gewährung behält in jedem Fall die Strafvollzugsbehörde. In der Praxis werden Urlaube in einer offenen Anstalt allgemein routinemässig bewilligt. In einer geschlossenen Anstalt da-gegen werden Urlaube nur im Rahmen einer äusserst genauen Planung genehmigt.
Die Bedingungen für die Gewährung von Urlauben (Beziehungsurlaub oder Ausgang, Sach-urlaub oder Bewilligungen) sind im Kantonsrecht meistens summarisch geregelt. Im Übrigen sind die Richtlinien der Strafvollzugskonkordate anwendbar. Das letzte Wort für die Urlaubs-gewährung behält in jedem Fall die Strafvollzugsbehörde. In der Praxis werden Urlaube in einer offenen Anstalt allgemein routinemässig bewilligt. In einer geschlossenen Anstalt da-gegen werden Urlaube nur im Rahmen einer äusserst genauen Planung genehmigt.
[[Kategorie:Gefängniswesen (Schweiz)]]
[[Kategorie:Strafvollzug]]