Strafvollzug in der Schweiz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Strafvollzug in der [[Schweiz]] ist nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Laut Artikel 123 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes. Der Strafvollzug dagegen fällt in den Aufgabenbereich der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Schweiz verfügt seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (schwStGB) enthält strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen. Der Bundesgesetz-geber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet.  
 
Laut Artikel 123 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes. Der Strafvollzug dagegen fällt in den Aufgabenbereich der Kantone, so-weit das Gesetz nichts anderes vorsieht.  
Die Schweiz verfügt seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafge-setzbuch (StGB) enthält strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen. Der Bundesgesetz-geber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet.  
Nach über zwanzig Jahren Verfahren wurde die Revision des Strafgesetzbuches 2002 an-genommen. Das neue Strafgesetzbuch trat am 1. Januar 2007 in Kraft.  
Nach über zwanzig Jahren Verfahren wurde die Revision des Strafgesetzbuches 2002 an-genommen. Das neue Strafgesetzbuch trat am 1. Januar 2007 in Kraft.  


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Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt die folgenden Massnahmen: therapeutische Massnahmen, Verwahrung und andere Massnahmen.  
Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt die folgenden Massnahmen: therapeutische Massnahmen, Verwahrung und andere Massnahmen.  
Massnahmen unterscheiden sich darin von Strafen, dass ihre Dauer nicht vom Verschulden des Täters, sondern vom mit der Massnahme verfolgten Zweck abhängt. Massnahmen sol-len grundsätzlich nur so lange dauern, wie ihre Vollstreckung unumgänglich ist, um die Ge-fahr der Rückfälligkeit abzuwenden und sofern sie Erfolgsaussichten bieten (Art. 56 StGB).  
Massnahmen unterscheiden sich darin von Strafen, dass ihre Dauer nicht vom Verschulden des Täters, sondern vom mit der Massnahme verfolgten Zweck abhängt. Massnahmen sol-len grundsätzlich nur so lange dauern, wie ihre Vollstreckung unumgänglich ist, um die Gefahr der Rückfälligkeit abzuwenden und sofern sie Erfolgsaussichten bieten (Art. 56 StGB).  
Massnahmen werden vom Gericht in der Regel zusätzlich zu einer Strafe verhängt, sie kön-nen aber auch individuell angeordnet werden. Das Gericht stützt sich bei der Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung auf eine sachverständige Begut-achtung. Die zuständige Behörde prüft gemäss Artikel 62d des Strafgesetzbuches mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen ist. In schwerwiegenden Fällen müssen zudem das Gutachten eines unabhängigen Sachverstän-digen sowie die Stellungnahme einer Kommission, die aus Vertretern der Strafverfolgungs-behörden, der Strafvollzugsbehörden und der Psychiatrie besteht, vorliegen. Die Probezeit bei bedingter Entlassung dauert je nach Art der verhängten Massnahme ein bis fünf Jahre.  
Massnahmen werden vom Gericht in der Regel zusätzlich zu einer Strafe verhängt, sie kön-nen aber auch individuell angeordnet werden. Das Gericht stützt sich bei der Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung auf eine sachverständige Begut-achtung. Die zuständige Behörde prüft gemäss Artikel 62d des Strafgesetzbuches mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen ist. In schwerwiegenden Fällen müssen zudem das Gutachten eines unabhängigen Sachverstän-digen sowie die Stellungnahme einer Kommission, die aus Vertretern der Strafverfolgungs-behörden, der Strafvollzugsbehörden und der Psychiatrie besteht, vorliegen. Die Probezeit bei bedingter Entlassung dauert je nach Art der verhängten Massnahme ein bis fünf Jahre.  
Gemäss Artikel 90 des Strafgesetzbuches darf eine Person, die sich im Vollzug einer Mass-nahme befindet, nur ausnahmsweise ununterbrochen getrennt von den anderen Eingewie-senen untergebracht werden. Die eingewiesene Person beteiligt sich an der Erstellung des sie betreffenden Vollzugsplans. Ist sie arbeitsfähig, so wird sie zur Arbeit angehalten. Die angeordnete Massnahme kann nach einer bestimmten Frist in der Form des Arbeits- und Wohnexternats vollzogen werden.  
Gemäss Artikel 90 des Strafgesetzbuches darf eine Person, die sich im Vollzug einer Mass-nahme befindet, nur ausnahmsweise ununterbrochen getrennt von den anderen Eingewie-senen untergebracht werden. Die eingewiesene Person beteiligt sich an der Erstellung des sie betreffenden Vollzugsplans. Ist sie arbeitsfähig, so wird sie zur Arbeit angehalten. Die angeordnete Massnahme kann nach einer bestimmten Frist in der Form des Arbeits- und Wohnexternats vollzogen werden.  
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