Strafvollzug in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Unter Strafvollzug ist die gerichtliche Sanktion, hier der Freiheitsentzug in einer stationären Form zu verstehen, die eine strafrechtliche Reaktion auf kriminelles Verhalten aufweist und die Bürger in der staatlichen Gemeinschaft schützen soll.
Unter Strafvollzug ist die gerichtliche Sanktion, hier der Freiheitsentzug in einer stationären Form zu verstehen, die eine strafrechtliche Reaktion auf kriminelles Verhalten aufweist und die Bürger in der staatlichen Gemeinschaft schützen soll.
Durch die zwangsläufig verbundene Ausgliederung von Personen aus ihrem gewohnten Umfeld wird auch die Menschenwürde tangiert. Somit gilt die Freiheitsstrafe als Ultima ratio und findet ihren Einsatz nur in notwendigen Fällen sozialschädlichen Handelns.
Durch die zwangsläufig verbundene Ausgliederung von Personen aus ihrem gewohnten Umfeld wird auch die Menschenwürde tangiert. Somit gilt die Freiheitsstrafe als Ultima ratio und findet ihren Einsatz nur in notwendigen Fällen sozialschädlichen Handelns.


==Historische Entwicklung==
==Historische Entwicklung==
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Mit der Einführung der Amsterdamer „Tuchthuiser“ entwickelte sich die Idee des Besserns und des Abschottens, geprägt vom Protestanismus und calvinistischen Ideologien, welche Arbeit als Strafe in den Mittelpunkt stellte. Neben Fleiß, Vorteile jeglicher Art sollten insbesondere auch finanzielle Vergütungen miteinander verbunden werden und war geprägt vom Gedanken der Resozialisierung. Im 19. Jahrhundert wurde die Freiheitsstrafe zur Regelform staatlicher Kriminalstrafe. So gaben John Howard und Heinrich Wagnitz wesentliche Impulse zur Neugestaltung von Situationsanalysen.  Gefängnisse seien laut Howard nicht allein der Verwahrung dienlich. Vielmehr legte er den Fokus auf die Erziehung durch Arbeit und Sittenstrenge.  Heinrich Wagnitz verbreitete die Gedanken John Howards anschließend in Deutschland.  
Mit der Einführung der Amsterdamer „Tuchthuiser“ entwickelte sich die Idee des Besserns und des Abschottens, geprägt vom Protestanismus und calvinistischen Ideologien, welche Arbeit als Strafe in den Mittelpunkt stellte. Neben Fleiß, Vorteile jeglicher Art sollten insbesondere auch finanzielle Vergütungen miteinander verbunden werden und war geprägt vom Gedanken der Resozialisierung. Im 19. Jahrhundert wurde die Freiheitsstrafe zur Regelform staatlicher Kriminalstrafe. So gaben John Howard und Heinrich Wagnitz wesentliche Impulse zur Neugestaltung von Situationsanalysen.  Gefängnisse seien laut Howard nicht allein der Verwahrung dienlich. Vielmehr legte er den Fokus auf die Erziehung durch Arbeit und Sittenstrenge.  Heinrich Wagnitz verbreitete die Gedanken John Howards anschließend in Deutschland.  


====Tabellarischer Überblick:====


'''3.1. Tabellarischer Überblick:'''


Vorstufen:
''Vorstufen:''


Altertum     ehemalige Brunnen wurden teilweise als Gefängnisse genutzt und  
*Altertum: ehemalige Brunnen wurden teilweise als Gefängnisse genutzt und dienten der Aufbewahrung des Täters bis zur Aburteilung oder Hinrichtung
                  dienten der Aufbewahrung des Täters bis zur Aburteilung oder  
                  Hinrichtung


813       Karl der Große ordnet Freiheitsentzug zur Besserung von Straftätern  
*813: Karl der Große ordnet Freiheitsentzug zur Besserung von Straftätern gehobenen Standes an/ Potential an billigen Arbeitskräften
                gehobenen Standes an/ Potential an billigen Arbeitskräften


Anfänge des neuzeitlichen Strafvollzuges  (16.Jahrhundert):


1552        Bridewell in London: für die Behandlung von Kleinkriminelle „houses of
''Anfänge des neuzeitlichen Strafvollzuges  (16.Jahrhundert):''
                correction“ mit dem Ziel der gesellschaftlichen Integration


1595        Amsterdamer Zuchthaus: Todesstrafe sollte vermieden werden;
*1552: Bridewell in London: für die Behandlung von Kleinkriminelle: houses of correction, mit dem Ziel der gesellschaftlichen Integration
                insbesondere erziehen von Jugendlichen durch harte Arbeit und Religion
                als Zuchtmittel. Soziale Integration von Straftätern rückt in den
                Vordergrund


Entwicklung bis 1870:
*1595: Amsterdamer Zuchthaus: Todesstrafe sollte vermieden werden; insbesondere erziehen von Jugendlichen durch harte Arbeit und Religion als Zuchtmittel. Soziale Integration von Straftätern rückt in den Vordergrund


18. Jahrhundert:  Erste Zuchthäuser mit Erziehungsauftrag in den deutschen Städten
                            Einfluss des Merkantilismus: Verpachtung von Zuchthäusern an
                            Unternehmer mit Konsequenz des „Arbeits- und Verwahrvollzugs“


Ende des 18.J.: Gefängnisreformen durch Situationsanalysen von John Howard
''Entwicklung bis 1870:''
                          (England) und Heinrich Wagnitz (Deutschland). Gefängnisse sollten
                            nicht allein der Verwahrung dienen sondern auch der Erziehung
                            durch Arbeit und Sittenstrenge. Umsetzungsvorschlag: Einzelhaft
                            zur Verhinderung gegenseitiger krimineller Ansteckung, Arbeits- 
                          zwang verbunden mit der Zahlung von Arbeitslohn, Schaffung
                          hygienischer Zustände,  Bildung von Rücklagen für die Entlassung,
                          Einführung eine  Bonussystems = Wohlverhalten führt zur
                          Verkürzung der Strafzeit


1804                  Preußischer Generalplan der Strafanstalten mit vielen Differenz-  
*18. Jahrhundert:  Erste Zuchthäuser mit Erziehungsauftrag in den deutschen Städten Einfluss des Merkantilismus: Verpachtung von Zuchthäusern an Unternehmer mit Konsequenz des Arbeits- und Verwahrvollzugs
                          ierungen, Durchführung: Militärischer Drill


19. Jahrhundert: Angloamerikanisches System: Einzelhaft, Einkehr und Versöhnung
*Ende des 18.J.: Gefängnisreformen durch Situationsanalysen von John Howard (England) und Heinrich Wagnitz (Deutschland). Gefängnisse sollten nicht allein der Verwahrung dienen sondern auch der Erziehung durch Arbeit und Sittenstrenge. Umsetzungsvorschlag: Einzelhaft zur Verhinderung gegenseitiger krimineller Ansteckung, Arbeitszwang verbunden mit der Zahlung von Arbeitslohn, Schaffung hygienischer Zustände,  Bildung von Rücklagen für die Entlassung, Einführung eine  Bonussystems = Wohlverhalten führt zur Verkürzung der Strafzeit
                          mit Gott (Pennsylvanisches System) Fortentwicklung als „silent
                          system“ mit Tagesarbeit (Anburnsche System)


19. Jahrhundert  Englisches Progressivsystem. Einzelhaft und Arbeit auch in
*1804: Preußischer Generalplan der Strafanstalten mit vielen Differenzierungen, Durchführung: Militärischer Drill
                          Deutschland. Panoptische Anstalt wie Bruchsal. Freiheitsstrafe wird
                          Regelform staatlicher Kriminalstrafe, dennoch uneinheitliche
                          Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten


Mitte 19.J.          Ausbildung und Betreuung der Inhaftierten durch Cjhristliche
*19. Jahrhundert: Angloamerikanisches System: Einzelhaft, Einkehr und Versöhnung mit Gott (Pennsylvanisches System) Fortentwicklung als silent system mit Tagesarbeit (Anburnsche System)
                          Gefängnisbewegung: Theodor Fliedner und Johann-Heinrich
                          Wichern ( Gründer des Erziehungsheims „Rauhes Haus“


*19. Jahrhundert: Englisches Progressivsystem. Einzelhaft und Arbeit auch in Deutschland. Panoptische Anstalt wie Bruchsal. Freiheitsstrafe wird Regelform staatlicher Kriminalstrafe, dennoch uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten


Reformentwicklung seit 1870
*Mitte 19.J.: Ausbildung und Betreuung der Inhaftierten durch Cjhristliche Gefängnisbewegung: Theodor Fliedner und Johann-Heinrich Wichern Gründer des Erziehungsheims Rauhes Haus


1871             Reichsstrafgesetzbuch ohne Regelungen über den Vollzug der
                    verschiedenen im StGB enthaltenen Freiheitsentziehungen
                    (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft, Haft)


1879 Erster Entwurf eines Reichsstrafvollzugsgesetzes: Stufenvollzug, Beschwerderecht, Anspruch auf Arbeitsbelohnung und Bewegung im Freien- gescheitert
''Reformentwicklung seit 1870''


1882 von Liszt Marburger Antrittsvorlesung über Zweckgedanken im Strafrecht: Reformprogramm
*1870: Reichsstrafgesetzbuch ohne Regelungen über den Vollzug der verschiedenen im StGB enthaltenen Freiheitsentziehungen wie Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft, Haft


1897 Bundesratsgrundsätze als Ländervereinbarung erlassen
*1879: Erster Entwurf eines Reichsstrafvollzugsgesetzes: Stufenvollzug, Beschwerderecht, Anspruch auf Arbeitsbelohnung und Bewegung im Freien- gescheitert


1923 Reichsratgrundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafe: Ländervereinbarung beinhaltet Rückfallverhütung als Vollzugsziel, Stufenvollzug, Beschwerderecht
*1882: von Liszt Marburger Antrittsvorlesung über Zweckgedanken im Strafrecht: Reformprogramm


1923 Jugendgerichtsgesetz: Vollzug Jugendstrafe in separaten Anstalten
*1897: Bundesratsgrundsätze als Ländervereinbarung erlassen


1927 Strafvollzugsgesetz, dass an Grundsätze von 1923 anknüpfte, scheiterte
*1923: Reichsratgrundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafe: Ländervereinbarung beinhaltet Rückfallverhütung als Vollzugsziel, Stufenvollzug, Beschwerderecht


1933 NS-Strafvollzug: Straftäter als Feinde; Bekämpfung der Verbrecher; Abschreckung, Disziplin und Arbeit als Grundlage
*1923: Jugendgerichtsgesetz: Vollzug Jugendstrafe in separaten Anstalten


1940             Strafvollzugsordnung: Rigider Vergeltungs- und Sicherungsvollzug.
*1927: Strafvollzugsgesetz, dass an Grundsätze von 1923 anknüpfte, scheiterte
                    Daneben Ausbeutungs-, Sicherungs- und Vernichtungshaft in
                    Konzentrationslagern


1945 Kontrollratsdirektive Nr.19: Neuordnung des Strafvollzugs „ Verbot unmenschlicher Strafen“, Erziehung und Besserung im Vordergrund
*1933: NS-Strafvollzug: Straftäter als Feinde; Bekämpfung der Verbrecher; Abschreckung, Disziplin und Arbeit als Grundlage


1947-1949 Verwaltungsvorschriften einzelner Länder
*1940: Strafvollzugsordnung: Rigider Vergeltungs- und Sicherungsvollzug. Daneben Ausbeutungs-, Sicherungs- und Vernichtungshaft in Konzentrationslagern


1961 DVollzG der Bundesländer. Reine Verwaltungsvereinbarung, welche die Rechtsstellung der Inhaftierten regelt. Eingriffe in die Grundrechte eines Inhaftierten werden mit dem sog. Bes. Gewaltverhältnis gerechtfertigt
*1945: Kontrollratsdirektive Nr.19: Neuordnung des Strafvollzugs Verbot unmenschlicher Strafen, Erziehung und Besserung im Vordergrund


1969 StGB-Reform: Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe, Stärkung der individualpräventiver Gesichtspunkte bei Strafzumessung, Einschränkung kurzer Freiheitsstrafen, Erweiterung des Anwendungsbereiches ambulanter Maßnahmen wie z. B. Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung
*1947-1949: Verwaltungsvorschriften einzelner Länder


1972 Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 ff.): Ablehnung des besonderen Gewaltverhältnisses. Dadurch ist ein Gesetz erforderlich.
*1961: DVollzG der Bundesländer. Reine Verwaltungsvereinbarung, welche die Rechtsstellung der Inhaftierten regelt. Eingriffe in die Grundrechte eines Inhaftierten werden mit dem sog. Bes. Gewaltverhältnis gerechtfertigt
1975 Fristsetzung des BVerfG gegenüber dem Gesetzgeber bis zum 01.01.1977
1977             01. 01.1977 Inkrafttreten des StVollzG


1998 Gesetz zur Änderung des StVollzG mit bereichsspezifischen Regelungen über Datenschutz und Änderungen zur Zulassung eigener Fernsehgeräte oder zur Durchsuchung sowie zur Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
*1969: StGB-Reform: Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe, Stärkung der individualpräventiver Gesichtspunkte bei Strafzumessung, Einschränkung kurzer Freiheitsstrafen, Erweiterung des Anwendungsbereiches ambulanter Maßnahmen wie z. B. Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung


2005          erste Privatisierung einer Anstalt in Hessen ( JVA Hünfeld)
*1972: Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 ff.): Ablehnung des besonderen Gewaltverhältnisses. Dadurch ist ein    Gesetz erforderlich.


2006          Förderalismusreform: Gesetzgebungskompetenz geht auf Länder
*1975: Fristsetzung des BVerfG gegenüber dem Gesetzgeber bis zum 01.01.1977
                  über


01.01.2008 Jugendstrafvollzugsgesetze der Bundesländer treten in Kraft
*1977: 01. 01.1977 Inkrafttreten des StVollzG


*1998: Gesetz zur Änderung des StVollzG mit bereichsspezifischen Regelungen über Datenschutz und Änderungen zur Zulassung eigener Fernsehgeräte oder zur Durchsuchung sowie zur Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt


*2005: erste Privatisierung einer Anstalt in Hessen ( JVA Hünfeld)


'''4.Statistik'''
*2006: Förderalismusreform: Gesetzgebungskompetenz geht auf Länder über
 
*01.01.2008: Jugendstrafvollzugsgesetze der Bundesländer treten in Kraft
 
==Statistik==


Am 31. März 2010, waren laut des statistischen Bundesamtes in Deutschland 72.052 Personen inhaftiert, in welcher 10.941 der Untersuchungshaft , 6008 im Jugendstrafvollzug und 524 der Sicherungsverwahrung zugeordnet werden.  
Am 31. März 2010, waren laut des statistischen Bundesamtes in Deutschland 72.052 Personen inhaftiert, in welcher 10.941 der Untersuchungshaft , 6008 im Jugendstrafvollzug und 524 der Sicherungsverwahrung zugeordnet werden.  
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Bei einer Belegung mit zwei Gefangenen beträgt die Unterkunft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2,04 Euro am Tag und 61,20 Euro im Monat.
Bei einer Belegung mit zwei Gefangenen beträgt die Unterkunft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2,04 Euro am Tag und 61,20 Euro im Monat.
Hinzu kommen Verpflegungskosten, die sich wie folgt aufteilen:
Hinzu kommen Verpflegungskosten, die sich wie folgt aufteilen:
Frühstück:    1,53 Euro am Tag/ 46,00 Euro im Monat
Mittagessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
Abendessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat


'''5.Vollzugsziel'''
*Frühstück:    1,53 Euro am Tag/ 46,00 Euro im Monat
*Mittagessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
*Abendessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
 
==Vollzugsziel==


Die Vorbereitung und Befähigung der Inhaftierten zu einem Leben ohne Straftaten erfordern einen Lernprozess, der die Abkehr von straftatursächlichen Verhaltensweisen zu Gunsten sozial akzeptierter Handlungsweisen beinhaltet.
Die Vorbereitung und Befähigung der Inhaftierten zu einem Leben ohne Straftaten erfordern einen Lernprozess, der die Abkehr von straftatursächlichen Verhaltensweisen zu Gunsten sozial akzeptierter Handlungsweisen beinhaltet.
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Aus diesen vorgenannten Grundsätzen leiten sich die Aufgaben des Vollzuges ab.  
Aus diesen vorgenannten Grundsätzen leiten sich die Aufgaben des Vollzuges ab.  


 
==Organisation des Strafvollzuges==
'''6. Organisation des Strafvollzuges'''


Die Verwaltungshoheit obliegt den Ländern, so können Bundesländer gem. § StVollzG auch Vollzugsgemeinschaften bilden. Eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt wird gemäß § 139 StVollzG dann vollzogen, wenn deren sachliche und örtliche Zuständigkeit sich aus dem von der Landesjustizverwaltung aufgestellten Strafvollstreckungsplan ergibt. Neben den räumlich-örtlciehn Gesichtspunkten sind wesentliche Kritikpunkte für die Zuständigkeit der jeweiligen JVA die Gemeinschaftsfähigkeit des Inhaftierten als auch das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Der Inhaftierte hat die Möglichkeit den Rechtsweg über die §§ 458, 462 StPO zu gehen, wenn er gegen die Einweisung in eine bestimmte JVA ist.
Die Verwaltungshoheit obliegt den Ländern, so können Bundesländer gem. § StVollzG auch Vollzugsgemeinschaften bilden. Eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt wird gemäß § 139 StVollzG dann vollzogen, wenn deren sachliche und örtliche Zuständigkeit sich aus dem von der Landesjustizverwaltung aufgestellten Strafvollstreckungsplan ergibt. Neben den räumlich-örtlciehn Gesichtspunkten sind wesentliche Kritikpunkte für die Zuständigkeit der jeweiligen JVA die Gemeinschaftsfähigkeit des Inhaftierten als auch das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Der Inhaftierte hat die Möglichkeit den Rechtsweg über die §§ 458, 462 StPO zu gehen, wenn er gegen die Einweisung in eine bestimmte JVA ist.


==Personalstruktur==


7'''. Personalstruktur'''
Die Regelung der Personalstruktur in der JVA ist in den §§ 154-165 StVollzG beschrieben. Wesentliche Aufgabe ist, dass Geschehen in der JVA vollzugsorientiert auszurichten. Das StVollzG enthält in § 154 I eine sog. Kooperationsklausel, in der alle im Vollzug tätigen gemeinsam bei der Aufgabenerfüllung mitarbeiten. Dazu zählen:


Die Regelung der Personalstruktur in der JVA ist in den §§ 154-165 StVollzG beschrieben. Wesentliche Aufgabe ist, dass Geschehen in der JVA vollzugsorientiert auszurichten. Das StVollzG enthält in § 154 I eine sog. Kooperationsklausel, in der alle im Vollzug tätigen gemeinsam bei der Aufgabenerfüllung mitarbeiten.


Dazu gehören:
• Aufsichtsbehörde;
• Anstaltspersonal ( Anstaltsleitung, Verwaltungsdienst, allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst, Sozialdienst, Psychologischer Dienst, Anstaltsarzt);


• Aufsichtsbehörde;
• Anstaltspersonal ( Anstaltsleitung, Verwaltungsdienst, allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst, Sozialdienst, Psychologischer Dienst, Anstaltsarzt);
• ehrenamtliche Vollzugshelfer;  
• ehrenamtliche Vollzugshelfer;  
• Anstaltsbeiräte;  
 
• Anstaltsbeiräte;
• Gefangenenmitverantwortung
• Gefangenenmitverantwortung


==Anstaltsformen==


'''8. Anstaltsformen'''


Geschlossener Vollzug
*Geschlossener Vollzug


Der geschlossene Vollzug hat nach § 141 Abs.2 StVollzG primär den Auftrag der Sicherung des Inhaftierten, so dass dieser mit einem erhöhten baulichen- und technischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet ist. Im vergleich zum offenen Vollzug stellt der geschlossene Vollzug einen Freiheitsentzug in verschärfter Form dar, in der negative Spezialprävention durch erhöhte Sicherheitsvorkehrungen und mehr Kontrollmechanismen überwiegt. Die Aufgabe des geschlossenen Vollzuges besteht darin, nach § 2 Abs. 2 StVollzG die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten zu schützen, so dass der Resozialisierungsauftrag laut § 2 Abs.1 StVollzG dem nachrangig ist.  Der geschlossene Vollzug hat dennoch einen Behandlungsauftrag zu erfüllen, um den Inhaftierten die Chance zu einer sozial verantwortllichen Lebensführung zu ermöglichen.  So werden neben individuellen therapeutischen Maßnahmen auch Aus- und Weiterbildungen sowie diverse Freizeitmangebote angeboten.
Der geschlossene Vollzug hat nach § 141 Abs.2 StVollzG primär den Auftrag der Sicherung des Inhaftierten, so dass dieser mit einem erhöhten baulichen- und technischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet ist. Im vergleich zum offenen Vollzug stellt der geschlossene Vollzug einen Freiheitsentzug in verschärfter Form dar, in der negative Spezialprävention durch erhöhte Sicherheitsvorkehrungen und mehr Kontrollmechanismen überwiegt. Die Aufgabe des geschlossenen Vollzuges besteht darin, nach § 2 Abs. 2 StVollzG die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten zu schützen, so dass der Resozialisierungsauftrag laut § 2 Abs.1 StVollzG dem nachrangig ist.  Der geschlossene Vollzug hat dennoch einen Behandlungsauftrag zu erfüllen, um den Inhaftierten die Chance zu einer sozial verantwortllichen Lebensführung zu ermöglichen.  So werden neben individuellen therapeutischen Maßnahmen auch Aus- und Weiterbildungen sowie diverse Freizeitmangebote angeboten.


Offener Vollzug
*Offener Vollzug


Nach § 10  Abs. 1 StVollzG stellt der offene Vollzug den Regelvolzug dar. In diesen sollen Inhaftierte untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen für eine dortige Unterbringung erfüllt sind: Zum einen müssen etwaige Befürchtungen ausgeschlossen werden können, dass der Inhaftierte sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen will bzw. die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbrauchen wird. Eine Unterbringung im offenen Vollzug ist durch eine Reduzierung des Sicherheitsgrades gekennzeichnet, welche im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug  andere Interaktionsmöglichkeiten für die Inhaftierten inne hat.  So kommen zum Beispiel nach § 3 StVollzG die Gestaltungsprinziepien dahingehend zum Ausdruck, dass sie den Verhältnissen außerhalb des Vollzuges am ehesten entsprochen werden kann. Auch ist die Gefahr vor schädlichen Einflüssen durch Mitgefangene im offenen Vollzug geringer. Somit erleichtern diese Voraussetzungen des Offenen Vollzuges den Inhaftierten nach § 3 Abs. 3 StVollzG sich in das Leben in  Freiheit einzugliedern.  
Nach § 10  Abs. 1 StVollzG stellt der offene Vollzug den Regelvolzug dar. In diesen sollen Inhaftierte untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen für eine dortige Unterbringung erfüllt sind: Zum einen müssen etwaige Befürchtungen ausgeschlossen werden können, dass der Inhaftierte sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen will bzw. die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbrauchen wird. Eine Unterbringung im offenen Vollzug ist durch eine Reduzierung des Sicherheitsgrades gekennzeichnet, welche im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug  andere Interaktionsmöglichkeiten für die Inhaftierten inne hat.  So kommen zum Beispiel nach § 3 StVollzG die Gestaltungsprinziepien dahingehend zum Ausdruck, dass sie den Verhältnissen außerhalb des Vollzuges am ehesten entsprochen werden kann. Auch ist die Gefahr vor schädlichen Einflüssen durch Mitgefangene im offenen Vollzug geringer. Somit erleichtern diese Voraussetzungen des Offenen Vollzuges den Inhaftierten nach § 3 Abs. 3 StVollzG sich in das Leben in  Freiheit einzugliedern.  
Nach § 141 Abs.2 StVollzG ist der offene Vollzug dadurch gekennzeichnet, dass diese verminderte oder keine Vorkehrungen gegen Entweichungen vorsehen, was sich in der baulichen und technischen Sicherungsvorkehrungen wieder spiegelt. Gefangene können sich im offenen Vollzug frei bewegen, ihre Hafträume verlassen und betreten wann sie wollen. Im Fokus des offenen Vollzuges steht der Resozialisierungsauftrag nach § 2 Abs.1 StVollzG.  
Nach § 141 Abs.2 StVollzG ist der offene Vollzug dadurch gekennzeichnet, dass diese verminderte oder keine Vorkehrungen gegen Entweichungen vorsehen, was sich in der baulichen und technischen Sicherungsvorkehrungen wieder spiegelt. Gefangene können sich im offenen Vollzug frei bewegen, ihre Hafträume verlassen und betreten wann sie wollen. Im Fokus des offenen Vollzuges steht der Resozialisierungsauftrag nach § 2 Abs.1 StVollzG.  


Sozialtherapeutische Anstalt
*Sozialtherapeutische Anstalt


Sozialtherapeutischen Anstalten sind Anstalten des geschlossenen Vollzuges, die inhaltlich und strukturell eigenständig,  in den §§ 9, 123 bis 126 StVollzG geregelt und mit einem speziellen Behandlungsangebot ausgestattet sind.  Das Behandlungsziel ist identisch mit dem Vollzugsziel nach § 2 S.1 StVollzG. Den Therapiebedürftigen und behandlungsfähigen Inhaftierten soll mit Hilfe  besonderer therapeutischer Mittel und soziale Hilfen die Fähigkeit erlangen, künftig ein Leben ohne Straftaten und sozialer Verantwortung zu führen. Konzipiert sind diese Anstalten vorwiegend für Sexualstraftäter, junge Erwachsene Rückfalltäter mit einer Tendenz zum Hangtäter und schuldunfähige- bzw. vermindert schuldfähige Täter, bei denen Behandlungsmaßnahmen zur Resozialisierung als geeignet erscheinen.  Nach § 3 Abs. 2 StVollzG verfolgen sozialtherapeutische Anstalten das Ziel, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges durch Behandlungen entgegenzuwirken. Hinzu kommt, dass nach § 126 StVollzG die Behandlung auch außerhalb des Vollzuges in Form von Nachbetreuung praktiziert wird.  
Sozialtherapeutischen Anstalten sind Anstalten des geschlossenen Vollzuges, die inhaltlich und strukturell eigenständig,  in den §§ 9, 123 bis 126 StVollzG geregelt und mit einem speziellen Behandlungsangebot ausgestattet sind.  Das Behandlungsziel ist identisch mit dem Vollzugsziel nach § 2 S.1 StVollzG. Den Therapiebedürftigen und behandlungsfähigen Inhaftierten soll mit Hilfe  besonderer therapeutischer Mittel und soziale Hilfen die Fähigkeit erlangen, künftig ein Leben ohne Straftaten und sozialer Verantwortung zu führen. Konzipiert sind diese Anstalten vorwiegend für Sexualstraftäter, junge Erwachsene Rückfalltäter mit einer Tendenz zum Hangtäter und schuldunfähige- bzw. vermindert schuldfähige Täter, bei denen Behandlungsmaßnahmen zur Resozialisierung als geeignet erscheinen.  Nach § 3 Abs. 2 StVollzG verfolgen sozialtherapeutische Anstalten das Ziel, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges durch Behandlungen entgegenzuwirken. Hinzu kommt, dass nach § 126 StVollzG die Behandlung auch außerhalb des Vollzuges in Form von Nachbetreuung praktiziert wird.  


Maßregelvollzug
*Maßregelvollzug


Neben Krankenanstalten und psychiatrische Krankenhäuser gehören Entziehungsanstalten und Sicherungsanstalten für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln zur Besserung und Sicherung.  Der Maßregelvollzug kommt nach §§ 20 und 21 StGB  nur bei vermindert schuldfähigen und schuldunfähigen Tätern in Betracht. Dennoch muss die schwere der rechtswiedrigen Tat so schwer wiegen, dass eine Unterbringung nicht außer Verhältnis steht. Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 129 bis 138 StVollzG verankert. Das Aufgabenfeld des Maßregelvollzuges bewegt ist zwischen Psychiatrie und Strafvollzug angesiedelt. Neben der Sicherung des Inhaftierten erfolgt aus medizinischen Gesichtspunkten die Behandlung, d.h. Therapie und Diagnostik.  Die Unterbringung derer erfolgt nicht aufgrund ihrer psychischen Errkrankung im Maßregelvollzug, sondern vielmehr wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit.  
Neben Krankenanstalten und psychiatrische Krankenhäuser gehören Entziehungsanstalten und Sicherungsanstalten für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln zur Besserung und Sicherung.  Der Maßregelvollzug kommt nach §§ 20 und 21 StGB  nur bei vermindert schuldfähigen und schuldunfähigen Tätern in Betracht. Dennoch muss die schwere der rechtswiedrigen Tat so schwer wiegen, dass eine Unterbringung nicht außer Verhältnis steht. Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 129 bis 138 StVollzG verankert. Das Aufgabenfeld des Maßregelvollzuges bewegt ist zwischen Psychiatrie und Strafvollzug angesiedelt. Neben der Sicherung des Inhaftierten erfolgt aus medizinischen Gesichtspunkten die Behandlung, d.h. Therapie und Diagnostik.  Die Unterbringung derer erfolgt nicht aufgrund ihrer psychischen Errkrankung im Maßregelvollzug, sondern vielmehr wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit.  


Abschiebehaft
*Abschiebehaft


Die Abschiebehaft ist im § 62 AufenthG geregelt. Gemäß dessen, kann ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn über die Ausweisung nicht zeitnah entschieden werden kann und die Abschiebung nach § 58 AufenthG ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt würde.  Sie findet ihre Anwendung bei unerlaubter Einreise des Betroffenen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1, bei Entziehung des Ausländers vor dem Abschiebungsverfahren nach § 62 Abs. 2 Nr.4 und wenn der verdacht besteht, dass der Ausländer sich dem Abschiebeverfahren entziehen will, so in § 62 Abs.2 Nr. 5 AufenthG.  Weiterhin wird die Abschiebehaft vollzogen, wenn nach §§ 53 AufenthG bereits eine Ausweisung vorliegt.
Die Abschiebehaft ist im § 62 AufenthG geregelt. Gemäß dessen, kann ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn über die Ausweisung nicht zeitnah entschieden werden kann und die Abschiebung nach § 58 AufenthG ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt würde.  Sie findet ihre Anwendung bei unerlaubter Einreise des Betroffenen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1, bei Entziehung des Ausländers vor dem Abschiebungsverfahren nach § 62 Abs. 2 Nr.4 und wenn der verdacht besteht, dass der Ausländer sich dem Abschiebeverfahren entziehen will, so in § 62 Abs.2 Nr. 5 AufenthG.  Weiterhin wird die Abschiebehaft vollzogen, wenn nach §§ 53 AufenthG bereits eine Ausweisung vorliegt.
Die Abschiebehaft hat lediglich als Zielstellung die Gewährleistung eines geordneten Ausweisungsverfahren inne. Auch sind diese von Resozialisierungsmaßnahmen weitestgehend ausgeschlossen.  
Die Abschiebehaft hat lediglich als Zielstellung die Gewährleistung eines geordneten Ausweisungsverfahren inne. Auch sind diese von Resozialisierungsmaßnahmen weitestgehend ausgeschlossen.  


Auslieferungshaft
*Auslieferungshaft


Die Auslieferungshaft ist eine Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe, die im IRG geregelt ist und eine sog. Rechtshilfemaßnahme darstellt. Voraussetzung für eine Auslieferung ist ein vorliegendes Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, welcher vorab die Voraussetzungen der §§ 2 ff IRG erfüllen muss.
Die Auslieferungshaft ist eine Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe, die im IRG geregelt ist und eine sog. Rechtshilfemaßnahme darstellt. Voraussetzung für eine Auslieferung ist ein vorliegendes Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, welcher vorab die Voraussetzungen der §§ 2 ff IRG erfüllen muss.
Neben der Sicherung des Betroffenen, dient die Auslieferungshaft dem Ziel, ein geordnetes Auslieferungsverfahren zu gewährleisten als auch die Sicherung des Betroffenen in der Haftanstalt.  
Neben der Sicherung des Betroffenen, dient die Auslieferungshaft dem Ziel, ein geordnetes Auslieferungsverfahren zu gewährleisten als auch die Sicherung des Betroffenen in der Haftanstalt.


 
==Kritik==
'''9. Kritik'''


Für Inhaftierte stellt der Strafvollzug eine unüberschaubare, bürokratische Organisation dar. So wird beispielsweise ein Antrag auf vorzeitige Entlassung von Menschen bearbeitet, die dem Inhaftierten fern stehen und dann wiederum anderen Menschen zur Weiterbearbeitung und Entscheidung übersandt, die ihm noch ferner stehen. Darüber hinaus verfügt der Inhaftierte über wenig Autonomie oder Durchsetzungsmacht, die Ihm eine Entscheidung des Entscheidungsvorganges erlauben würde. Kritisch ist auch die Unterbringung eines Inhaftierten in einer Schlichtzelle/ Sicherheitszelle zu sehen. Sie stellen zwar formell keine Strafmaßnahme dar, kommen dennoch zur Anwendung, um Gewalt einzudämmen oder Bedrohungen abzuwehren, den Widerstand zu brechen oder Ruhe und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten. Jedoch ist allseits bekannt, so insbesondere auch unter den Inhaftierten, dass die Grenzziehung zwischen Benutzung der Schlichtzelle/ Sicherheitszelle als sog. Zwangsmittel in einer Notsituation und der Verwendung dieser als Sanktion diffus und unklar ist. Sie stellt in Wirklichkeit eine zusätzliche Strafe für einen Inhaftierten dar.  
Für Inhaftierte stellt der Strafvollzug eine unüberschaubare, bürokratische Organisation dar. So wird beispielsweise ein Antrag auf vorzeitige Entlassung von Menschen bearbeitet, die dem Inhaftierten fern stehen und dann wiederum anderen Menschen zur Weiterbearbeitung und Entscheidung übersandt, die ihm noch ferner stehen. Darüber hinaus verfügt der Inhaftierte über wenig Autonomie oder Durchsetzungsmacht, die Ihm eine Entscheidung des Entscheidungsvorganges erlauben würde. Kritisch ist auch die Unterbringung eines Inhaftierten in einer Schlichtzelle/ Sicherheitszelle zu sehen. Sie stellen zwar formell keine Strafmaßnahme dar, kommen dennoch zur Anwendung, um Gewalt einzudämmen oder Bedrohungen abzuwehren, den Widerstand zu brechen oder Ruhe und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten. Jedoch ist allseits bekannt, so insbesondere auch unter den Inhaftierten, dass die Grenzziehung zwischen Benutzung der Schlichtzelle/ Sicherheitszelle als sog. Zwangsmittel in einer Notsituation und der Verwendung dieser als Sanktion diffus und unklar ist. Sie stellt in Wirklichkeit eine zusätzliche Strafe für einen Inhaftierten dar.  
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Betrachtet man die Gesellschaft im Ganzen, können wir hier auch von einer Art Säuberungssystem sprechen. Zunehmend werden von unserer Gesellschaft Gruppen geschaffen, die unproduktiv sind und uns täglich daran erinnern, dass unser vermeintlich produktives System nicht so gelungen ist. Aufgrund der vielfältig vorhandenen Möglichkeiten, erlaubt es der Gesellschaft, sich von Ihren unproduktiven Elementen zu trennen. So stellt die Anstalt eine maßgebliche Lösung dar, in der z.B. die Alten in Altersheime, Geisteskranke in psychiatrischen Anstalten, Alkoholiker in Entziehungsanstalten und Diebe, Mörder  in Gefängnisse untergebracht werden. Die sogenannte Trennungslinie zwischen der produktiven versus unproduktiven Gesellschaft wird lediglich von der symbolischen bzw. tatsächlichen Anstaltsmauer gebildet.
Betrachtet man die Gesellschaft im Ganzen, können wir hier auch von einer Art Säuberungssystem sprechen. Zunehmend werden von unserer Gesellschaft Gruppen geschaffen, die unproduktiv sind und uns täglich daran erinnern, dass unser vermeintlich produktives System nicht so gelungen ist. Aufgrund der vielfältig vorhandenen Möglichkeiten, erlaubt es der Gesellschaft, sich von Ihren unproduktiven Elementen zu trennen. So stellt die Anstalt eine maßgebliche Lösung dar, in der z.B. die Alten in Altersheime, Geisteskranke in psychiatrischen Anstalten, Alkoholiker in Entziehungsanstalten und Diebe, Mörder  in Gefängnisse untergebracht werden. Die sogenannte Trennungslinie zwischen der produktiven versus unproduktiven Gesellschaft wird lediglich von der symbolischen bzw. tatsächlichen Anstaltsmauer gebildet.


Auch bildet der Glaube, dass einem Menschen nur durch Freiheitsentziehung in einem Gefängnis zu bessern, ist eine Illusion. Im, Gegenteil,  solch eine Bestrafung führt zu mangelhafter Wiedereingliederung und hoher Rückfälligkeit führt. Hinzu kommt die Tatsache, dass eine solche Bestrafung zerstörerische Auswirkungen auf die Persönlichkeit hat. So können infolge der Strafzeit entsozialisierende Folgewirkungen wie Obdachlosigkeit, Familien- und Arbeitsverlust oder Drogenabhängigkeit eintreten.  Auch bleibt offen, inwieweit sich Kriminalität in den Strafanstalten ausprägt.  Das Gefängnis stellt letztendlich ein System mit kulturellen Auswirkungen dar, welches als ein Symbol dafür ist, wie eine Gesellschaft über Menschen denkt. Man könnte annehmen, dass zwischenmenschliche Konflikte mit Gewalt und Erniedrigung gelöst werden Kann.
Auch bildet der Glaube, dass einem Menschen nur durch Freiheitsentziehung in einem Gefängnis zu bessern, eine Illusion. Im, Gegenteil,  solch eine Bestrafung führt zu mangelhafter Wiedereingliederung und hoher Rückfälligkeit führt. Hinzu kommt die Tatsache, dass eine solche Bestrafung zerstörerische Auswirkungen auf die Persönlichkeit hat. So können infolge der Strafzeit entsozialisierende Folgewirkungen wie Obdachlosigkeit, Familien- und Arbeitsverlust oder Drogenabhängigkeit eintreten.  Auch bleibt offen, inwieweit sich Kriminalität in den Strafanstalten ausprägt.  Das Gefängnis stellt letztendlich ein System mit kulturellen Auswirkungen dar, welches als ein Symbol dafür ist, wie eine Gesellschaft über Menschen denkt. Man könnte annehmen, dass zwischenmenschliche Konflikte mit Gewalt und Erniedrigung gelöst werden Kann.
 
==Literatur==
 
*Hosser, D. (2001). Soziale Unterstützung im Strafvollzug. Nemos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
 
*Kurze, M. (1999). Soziale Arbeit und Strafjustiz. Eigenverlag Kriminologische Zentralstelle e.V.
 
*Laubenthal, K. (1998). Strafvollzug. Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York
 
*Mathiesen, T. (1989). Gefängnislogik. Über alte und neue Rechtfertigungsversuche. AJZ Druck & Verlag Bielefeld
 
*Schumann, K.-F., Steinert,H.; Voß, M. (1988). Vom Ende des Strafvollzugs. AJZ Druck & Verlag Bielefeld
 
*http://www.bpb.de/die_bpb/JA66W0,0,Aufgaben_und_Ausgestaltung_des_Strafvollzug
 
*http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/roessner/roessner_vermat/roessner_archiv/ss08-0110400064vl/strafv_mat02
 
 
== Siehe auch ==
*[[Haft]]
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