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Die Regelung der Personalstruktur in der JVA ist in den §§ 154-165 StVollzG beschrieben. Wesentliche Aufgabe ist, dass Geschehen in der JVA vollzugsorientiert auszurichten. Das StVollzG enthält in § 154 I eine sog. Kooperationsklausel, in der alle im Vollzug tätigen gemeinsam bei der Aufgabenerfüllung mitarbeiten. | Die Regelung der Personalstruktur in der JVA ist in den §§ 154-165 StVollzG beschrieben. Wesentliche Aufgabe ist, dass Geschehen in der JVA vollzugsorientiert auszurichten. Das StVollzG enthält in § 154 I eine sog. Kooperationsklausel, in der alle im Vollzug tätigen gemeinsam bei der Aufgabenerfüllung mitarbeiten. | ||
Dazu | Dazu zählt: | ||
• Aufsichtsbehörde; | • Aufsichtsbehörde; | ||
• Anstaltspersonal ( Anstaltsleitung, Verwaltungsdienst, allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst, Sozialdienst, Psychologischer Dienst, Anstaltsarzt); | • Anstaltspersonal ( Anstaltsleitung, Verwaltungsdienst, allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst, Sozialdienst, Psychologischer Dienst, Anstaltsarzt); | ||
• ehrenamtliche Vollzugshelfer; | • ehrenamtliche Vollzugshelfer; | ||
• Anstaltsbeiräte; | |||
• Anstaltsbeiräte; | |||
• Gefangenenmitverantwortung | • Gefangenenmitverantwortung | ||
==Anstaltsformen== | ==Anstaltsformen== |
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