Strafvollzug in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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*01.01.2008: Jugendstrafvollzugsgesetze der Bundesländer treten in Kraft
*01.01.2008: Jugendstrafvollzugsgesetze der Bundesländer treten in Kraft


==Statistik==
==Statistik==
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Mittagessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
Mittagessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
Abendessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
Abendessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat


==Vollzugsziel==
==Vollzugsziel==
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==Anstaltsformen==
==Anstaltsformen==


Geschlossener Vollzug
*Geschlossener Vollzug


Der geschlossene Vollzug hat nach § 141 Abs.2 StVollzG primär den Auftrag der Sicherung des Inhaftierten, so dass dieser mit einem erhöhten baulichen- und technischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet ist. Im vergleich zum offenen Vollzug stellt der geschlossene Vollzug einen Freiheitsentzug in verschärfter Form dar, in der negative Spezialprävention durch erhöhte Sicherheitsvorkehrungen und mehr Kontrollmechanismen überwiegt. Die Aufgabe des geschlossenen Vollzuges besteht darin, nach § 2 Abs. 2 StVollzG die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten zu schützen, so dass der Resozialisierungsauftrag laut § 2 Abs.1 StVollzG dem nachrangig ist.  Der geschlossene Vollzug hat dennoch einen Behandlungsauftrag zu erfüllen, um den Inhaftierten die Chance zu einer sozial verantwortllichen Lebensführung zu ermöglichen.  So werden neben individuellen therapeutischen Maßnahmen auch Aus- und Weiterbildungen sowie diverse Freizeitmangebote angeboten.
Der geschlossene Vollzug hat nach § 141 Abs.2 StVollzG primär den Auftrag der Sicherung des Inhaftierten, so dass dieser mit einem erhöhten baulichen- und technischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet ist. Im vergleich zum offenen Vollzug stellt der geschlossene Vollzug einen Freiheitsentzug in verschärfter Form dar, in der negative Spezialprävention durch erhöhte Sicherheitsvorkehrungen und mehr Kontrollmechanismen überwiegt. Die Aufgabe des geschlossenen Vollzuges besteht darin, nach § 2 Abs. 2 StVollzG die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten zu schützen, so dass der Resozialisierungsauftrag laut § 2 Abs.1 StVollzG dem nachrangig ist.  Der geschlossene Vollzug hat dennoch einen Behandlungsauftrag zu erfüllen, um den Inhaftierten die Chance zu einer sozial verantwortllichen Lebensführung zu ermöglichen.  So werden neben individuellen therapeutischen Maßnahmen auch Aus- und Weiterbildungen sowie diverse Freizeitmangebote angeboten.


Offener Vollzug
*Offener Vollzug


Nach § 10  Abs. 1 StVollzG stellt der offene Vollzug den Regelvolzug dar. In diesen sollen Inhaftierte untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen für eine dortige Unterbringung erfüllt sind: Zum einen müssen etwaige Befürchtungen ausgeschlossen werden können, dass der Inhaftierte sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen will bzw. die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbrauchen wird. Eine Unterbringung im offenen Vollzug ist durch eine Reduzierung des Sicherheitsgrades gekennzeichnet, welche im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug  andere Interaktionsmöglichkeiten für die Inhaftierten inne hat.  So kommen zum Beispiel nach § 3 StVollzG die Gestaltungsprinziepien dahingehend zum Ausdruck, dass sie den Verhältnissen außerhalb des Vollzuges am ehesten entsprochen werden kann. Auch ist die Gefahr vor schädlichen Einflüssen durch Mitgefangene im offenen Vollzug geringer. Somit erleichtern diese Voraussetzungen des Offenen Vollzuges den Inhaftierten nach § 3 Abs. 3 StVollzG sich in das Leben in  Freiheit einzugliedern.  
Nach § 10  Abs. 1 StVollzG stellt der offene Vollzug den Regelvolzug dar. In diesen sollen Inhaftierte untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen für eine dortige Unterbringung erfüllt sind: Zum einen müssen etwaige Befürchtungen ausgeschlossen werden können, dass der Inhaftierte sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen will bzw. die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbrauchen wird. Eine Unterbringung im offenen Vollzug ist durch eine Reduzierung des Sicherheitsgrades gekennzeichnet, welche im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug  andere Interaktionsmöglichkeiten für die Inhaftierten inne hat.  So kommen zum Beispiel nach § 3 StVollzG die Gestaltungsprinziepien dahingehend zum Ausdruck, dass sie den Verhältnissen außerhalb des Vollzuges am ehesten entsprochen werden kann. Auch ist die Gefahr vor schädlichen Einflüssen durch Mitgefangene im offenen Vollzug geringer. Somit erleichtern diese Voraussetzungen des Offenen Vollzuges den Inhaftierten nach § 3 Abs. 3 StVollzG sich in das Leben in  Freiheit einzugliedern.  
Nach § 141 Abs.2 StVollzG ist der offene Vollzug dadurch gekennzeichnet, dass diese verminderte oder keine Vorkehrungen gegen Entweichungen vorsehen, was sich in der baulichen und technischen Sicherungsvorkehrungen wieder spiegelt. Gefangene können sich im offenen Vollzug frei bewegen, ihre Hafträume verlassen und betreten wann sie wollen. Im Fokus des offenen Vollzuges steht der Resozialisierungsauftrag nach § 2 Abs.1 StVollzG.  
Nach § 141 Abs.2 StVollzG ist der offene Vollzug dadurch gekennzeichnet, dass diese verminderte oder keine Vorkehrungen gegen Entweichungen vorsehen, was sich in der baulichen und technischen Sicherungsvorkehrungen wieder spiegelt. Gefangene können sich im offenen Vollzug frei bewegen, ihre Hafträume verlassen und betreten wann sie wollen. Im Fokus des offenen Vollzuges steht der Resozialisierungsauftrag nach § 2 Abs.1 StVollzG.  


Sozialtherapeutische Anstalt
*Sozialtherapeutische Anstalt


Sozialtherapeutischen Anstalten sind Anstalten des geschlossenen Vollzuges, die inhaltlich und strukturell eigenständig,  in den §§ 9, 123 bis 126 StVollzG geregelt und mit einem speziellen Behandlungsangebot ausgestattet sind.  Das Behandlungsziel ist identisch mit dem Vollzugsziel nach § 2 S.1 StVollzG. Den Therapiebedürftigen und behandlungsfähigen Inhaftierten soll mit Hilfe  besonderer therapeutischer Mittel und soziale Hilfen die Fähigkeit erlangen, künftig ein Leben ohne Straftaten und sozialer Verantwortung zu führen. Konzipiert sind diese Anstalten vorwiegend für Sexualstraftäter, junge Erwachsene Rückfalltäter mit einer Tendenz zum Hangtäter und schuldunfähige- bzw. vermindert schuldfähige Täter, bei denen Behandlungsmaßnahmen zur Resozialisierung als geeignet erscheinen.  Nach § 3 Abs. 2 StVollzG verfolgen sozialtherapeutische Anstalten das Ziel, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges durch Behandlungen entgegenzuwirken. Hinzu kommt, dass nach § 126 StVollzG die Behandlung auch außerhalb des Vollzuges in Form von Nachbetreuung praktiziert wird.  
Sozialtherapeutischen Anstalten sind Anstalten des geschlossenen Vollzuges, die inhaltlich und strukturell eigenständig,  in den §§ 9, 123 bis 126 StVollzG geregelt und mit einem speziellen Behandlungsangebot ausgestattet sind.  Das Behandlungsziel ist identisch mit dem Vollzugsziel nach § 2 S.1 StVollzG. Den Therapiebedürftigen und behandlungsfähigen Inhaftierten soll mit Hilfe  besonderer therapeutischer Mittel und soziale Hilfen die Fähigkeit erlangen, künftig ein Leben ohne Straftaten und sozialer Verantwortung zu führen. Konzipiert sind diese Anstalten vorwiegend für Sexualstraftäter, junge Erwachsene Rückfalltäter mit einer Tendenz zum Hangtäter und schuldunfähige- bzw. vermindert schuldfähige Täter, bei denen Behandlungsmaßnahmen zur Resozialisierung als geeignet erscheinen.  Nach § 3 Abs. 2 StVollzG verfolgen sozialtherapeutische Anstalten das Ziel, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges durch Behandlungen entgegenzuwirken. Hinzu kommt, dass nach § 126 StVollzG die Behandlung auch außerhalb des Vollzuges in Form von Nachbetreuung praktiziert wird.  


Maßregelvollzug
*Maßregelvollzug


Neben Krankenanstalten und psychiatrische Krankenhäuser gehören Entziehungsanstalten und Sicherungsanstalten für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln zur Besserung und Sicherung.  Der Maßregelvollzug kommt nach §§ 20 und 21 StGB  nur bei vermindert schuldfähigen und schuldunfähigen Tätern in Betracht. Dennoch muss die schwere der rechtswiedrigen Tat so schwer wiegen, dass eine Unterbringung nicht außer Verhältnis steht. Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 129 bis 138 StVollzG verankert. Das Aufgabenfeld des Maßregelvollzuges bewegt ist zwischen Psychiatrie und Strafvollzug angesiedelt. Neben der Sicherung des Inhaftierten erfolgt aus medizinischen Gesichtspunkten die Behandlung, d.h. Therapie und Diagnostik.  Die Unterbringung derer erfolgt nicht aufgrund ihrer psychischen Errkrankung im Maßregelvollzug, sondern vielmehr wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit.  
Neben Krankenanstalten und psychiatrische Krankenhäuser gehören Entziehungsanstalten und Sicherungsanstalten für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln zur Besserung und Sicherung.  Der Maßregelvollzug kommt nach §§ 20 und 21 StGB  nur bei vermindert schuldfähigen und schuldunfähigen Tätern in Betracht. Dennoch muss die schwere der rechtswiedrigen Tat so schwer wiegen, dass eine Unterbringung nicht außer Verhältnis steht. Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 129 bis 138 StVollzG verankert. Das Aufgabenfeld des Maßregelvollzuges bewegt ist zwischen Psychiatrie und Strafvollzug angesiedelt. Neben der Sicherung des Inhaftierten erfolgt aus medizinischen Gesichtspunkten die Behandlung, d.h. Therapie und Diagnostik.  Die Unterbringung derer erfolgt nicht aufgrund ihrer psychischen Errkrankung im Maßregelvollzug, sondern vielmehr wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit.  


Abschiebehaft
*Abschiebehaft


Die Abschiebehaft ist im § 62 AufenthG geregelt. Gemäß dessen, kann ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn über die Ausweisung nicht zeitnah entschieden werden kann und die Abschiebung nach § 58 AufenthG ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt würde.  Sie findet ihre Anwendung bei unerlaubter Einreise des Betroffenen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1, bei Entziehung des Ausländers vor dem Abschiebungsverfahren nach § 62 Abs. 2 Nr.4 und wenn der verdacht besteht, dass der Ausländer sich dem Abschiebeverfahren entziehen will, so in § 62 Abs.2 Nr. 5 AufenthG.  Weiterhin wird die Abschiebehaft vollzogen, wenn nach §§ 53 AufenthG bereits eine Ausweisung vorliegt.
Die Abschiebehaft ist im § 62 AufenthG geregelt. Gemäß dessen, kann ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn über die Ausweisung nicht zeitnah entschieden werden kann und die Abschiebung nach § 58 AufenthG ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt würde.  Sie findet ihre Anwendung bei unerlaubter Einreise des Betroffenen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1, bei Entziehung des Ausländers vor dem Abschiebungsverfahren nach § 62 Abs. 2 Nr.4 und wenn der verdacht besteht, dass der Ausländer sich dem Abschiebeverfahren entziehen will, so in § 62 Abs.2 Nr. 5 AufenthG.  Weiterhin wird die Abschiebehaft vollzogen, wenn nach §§ 53 AufenthG bereits eine Ausweisung vorliegt.
Die Abschiebehaft hat lediglich als Zielstellung die Gewährleistung eines geordneten Ausweisungsverfahren inne. Auch sind diese von Resozialisierungsmaßnahmen weitestgehend ausgeschlossen.  
Die Abschiebehaft hat lediglich als Zielstellung die Gewährleistung eines geordneten Ausweisungsverfahren inne. Auch sind diese von Resozialisierungsmaßnahmen weitestgehend ausgeschlossen.  


Auslieferungshaft
*Auslieferungshaft


Die Auslieferungshaft ist eine Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe, die im IRG geregelt ist und eine sog. Rechtshilfemaßnahme darstellt. Voraussetzung für eine Auslieferung ist ein vorliegendes Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, welcher vorab die Voraussetzungen der §§ 2 ff IRG erfüllen muss.
Die Auslieferungshaft ist eine Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe, die im IRG geregelt ist und eine sog. Rechtshilfemaßnahme darstellt. Voraussetzung für eine Auslieferung ist ein vorliegendes Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, welcher vorab die Voraussetzungen der §§ 2 ff IRG erfüllen muss.
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