Strafvollzug in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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===2.1. Tabellarischer Überblick:===
===2.1. Tabellarischer Überblick:===


'''Vorstufen:'''
*Altertum = ehemalige Brunnen wurden teilweise als Gefängnisse genutzt und dienten der Aufbewahrung des Täters bis zur Aburteilung oder Hinrichtung


*813= Karl der Große ordnet Freiheitsentzug zur Besserung von Straftätern gehobenen Standes an/ Potential an billigen Arbeitskräften


Anfänge des neuzeitlichen Strafvollzuges  (16.Jahrhundert):


*1552= Bridewell in London: für die Behandlung von Kleinkriminelle: houses of correction, mit dem Ziel der gesellschaftlichen Integration
''Vorstufen:''


*1595= Amsterdamer Zuchthaus: Todesstrafe sollte vermieden werden; insbesondere erziehen von Jugendlichen durch harte Arbeit und Religion als Zuchtmittel. Soziale Integration von Straftätern rückt in den Vordergrund
*Altertum: ehemalige Brunnen wurden teilweise als Gefängnisse genutzt und dienten der Aufbewahrung des Täters bis zur Aburteilung oder Hinrichtung


Entwicklung bis 1870:
*813: Karl der Große ordnet Freiheitsentzug zur Besserung von Straftätern gehobenen Standes an/ Potential an billigen Arbeitskräften


*18. Jahrhundert:  Erste Zuchthäuser mit Erziehungsauftrag in den deutschen Städten Einfluss des Merkantilismus: Verpachtung von Zuchthäusern an Unternehmer mit Konsequenz des „Arbeits- und Verwahrvollzugs“
 
''Anfänge des neuzeitlichen Strafvollzuges  (16.Jahrhundert):''
 
*1552: Bridewell in London: für die Behandlung von Kleinkriminelle: houses of correction, mit dem Ziel der gesellschaftlichen Integration
 
*1595: Amsterdamer Zuchthaus: Todesstrafe sollte vermieden werden; insbesondere erziehen von Jugendlichen durch harte Arbeit und Religion als Zuchtmittel. Soziale Integration von Straftätern rückt in den Vordergrund
 
 
''Entwicklung bis 1870:''
 
*18. Jahrhundert:  Erste Zuchthäuser mit Erziehungsauftrag in den deutschen Städten Einfluss des Merkantilismus: Verpachtung von Zuchthäusern an Unternehmer mit Konsequenz des Arbeits- und Verwahrvollzugs


*Ende des 18.J.:  Gefängnisreformen durch Situationsanalysen von John Howard (England) und Heinrich Wagnitz (Deutschland). Gefängnisse sollten nicht allein der Verwahrung dienen sondern auch der Erziehung durch Arbeit und Sittenstrenge. Umsetzungsvorschlag: Einzelhaft zur Verhinderung gegenseitiger krimineller Ansteckung, Arbeitszwang verbunden mit der Zahlung von Arbeitslohn, Schaffung hygienischer Zustände,  Bildung von Rücklagen für die Entlassung, Einführung eine  Bonussystems = Wohlverhalten führt zur Verkürzung der Strafzeit
*Ende des 18.J.:  Gefängnisreformen durch Situationsanalysen von John Howard (England) und Heinrich Wagnitz (Deutschland). Gefängnisse sollten nicht allein der Verwahrung dienen sondern auch der Erziehung durch Arbeit und Sittenstrenge. Umsetzungsvorschlag: Einzelhaft zur Verhinderung gegenseitiger krimineller Ansteckung, Arbeitszwang verbunden mit der Zahlung von Arbeitslohn, Schaffung hygienischer Zustände,  Bildung von Rücklagen für die Entlassung, Einführung eine  Bonussystems = Wohlverhalten führt zur Verkürzung der Strafzeit


*1804= Preußischer Generalplan der Strafanstalten mit vielen Differenzierungen, Durchführung: Militärischer Drill
*1804: Preußischer Generalplan der Strafanstalten mit vielen Differenzierungen, Durchführung: Militärischer Drill


*19. Jahrhundert: Angloamerikanisches System: Einzelhaft, Einkehr und Versöhnung mit Gott (Pennsylvanisches System) Fortentwicklung als silent system mit Tagesarbeit (Anburnsche System)
*19. Jahrhundert: Angloamerikanisches System: Einzelhaft, Einkehr und Versöhnung mit Gott (Pennsylvanisches System) Fortentwicklung als silent system mit Tagesarbeit (Anburnsche System)


*19. Jahrhundert Englisches Progressivsystem. Einzelhaft und Arbeit auch in Deutschland. Panoptische Anstalt wie Bruchsal. Freiheitsstrafe wird Regelform staatlicher Kriminalstrafe, dennoch uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
*19. Jahrhundert: Englisches Progressivsystem. Einzelhaft und Arbeit auch in Deutschland. Panoptische Anstalt wie Bruchsal. Freiheitsstrafe wird Regelform staatlicher Kriminalstrafe, dennoch uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
 
*Mitte 19.J.: Ausbildung und Betreuung der Inhaftierten durch Cjhristliche Gefängnisbewegung: Theodor Fliedner und Johann-Heinrich Wichern Gründer des Erziehungsheims Rauhes Haus
 


*Mitte 19.J.: Ausbildung und Betreuung der Inhaftierten durch Cjhristliche Gefängnisbewegung: Theodor Fliedner und Johann-Heinrich
''Reformentwicklung seit 1870''
              Wichern ( Gründer des Erziehungsheims „Rauhes Haus“


*1870: Reichsstrafgesetzbuch ohne Regelungen über den Vollzug der verschiedenen im StGB enthaltenen Freiheitsentziehungen wie Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft, Haft


Reformentwicklung seit 1870
*1879: Erster Entwurf eines Reichsstrafvollzugsgesetzes: Stufenvollzug, Beschwerderecht, Anspruch auf Arbeitsbelohnung und Bewegung im Freien- gescheitert


*1870 Reichsstrafgesetzbuch ohne Regelungen über den Vollzug der
*1882: von Liszt Marburger Antrittsvorlesung über Zweckgedanken im Strafrecht: Reformprogramm
                    verschiedenen im StGB enthaltenen Freiheitsentziehungen
                    (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft, Haft)


*1879 Erster Entwurf eines Reichsstrafvollzugsgesetzes: Stufenvollzug, Beschwerderecht, Anspruch auf Arbeitsbelohnung und Bewegung im Freien- gescheitert
*1897: Bundesratsgrundsätze als Ländervereinbarung erlassen


*1882 von Liszt Marburger Antrittsvorlesung über Zweckgedanken im Strafrecht: Reformprogramm
*1923: Reichsratgrundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafe: Ländervereinbarung beinhaltet Rückfallverhütung als Vollzugsziel, Stufenvollzug, Beschwerderecht


*1897 Bundesratsgrundsätze als Ländervereinbarung erlassen
*1923: Jugendgerichtsgesetz: Vollzug Jugendstrafe in separaten Anstalten


*1923 Reichsratgrundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafe: Ländervereinbarung beinhaltet Rückfallverhütung als Vollzugsziel, Stufenvollzug, Beschwerderecht
*1927: Strafvollzugsgesetz, dass an Grundsätze von 1923 anknüpfte, scheiterte


*1923 Jugendgerichtsgesetz: Vollzug Jugendstrafe in separaten Anstalten
*1933: NS-Strafvollzug: Straftäter als Feinde; Bekämpfung der Verbrecher; Abschreckung, Disziplin und Arbeit als Grundlage


*1927 Strafvollzugsgesetz, dass an Grundsätze von 1923 anknüpfte, scheiterte
*1940: Strafvollzugsordnung: Rigider Vergeltungs- und Sicherungsvollzug. Daneben Ausbeutungs-, Sicherungs- und Vernichtungshaft in Konzentrationslagern


*1933 NS-Strafvollzug: Straftäter als Feinde; Bekämpfung der Verbrecher; Abschreckung, Disziplin und Arbeit als Grundlage
*1945: Kontrollratsdirektive Nr.19: Neuordnung des Strafvollzugs Verbot unmenschlicher Strafen, Erziehung und Besserung im Vordergrund


*1940             Strafvollzugsordnung: Rigider Vergeltungs- und Sicherungsvollzug.
*1947-1949: Verwaltungsvorschriften einzelner Länder
                    Daneben Ausbeutungs-, Sicherungs- und Vernichtungshaft in
                    Konzentrationslagern


*1945 Kontrollratsdirektive Nr.19: Neuordnung des Strafvollzugs „ Verbot unmenschlicher Strafen“, Erziehung und Besserung im Vordergrund
*1961: DVollzG der Bundesländer. Reine Verwaltungsvereinbarung, welche die Rechtsstellung der Inhaftierten regelt. Eingriffe in die Grundrechte eines Inhaftierten werden mit dem sog. Bes. Gewaltverhältnis gerechtfertigt


*1947-1949 Verwaltungsvorschriften einzelner Länder
*1969: StGB-Reform: Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe, Stärkung der individualpräventiver Gesichtspunkte bei Strafzumessung, Einschränkung kurzer Freiheitsstrafen, Erweiterung des Anwendungsbereiches ambulanter Maßnahmen wie z. B. Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung


*1961 DVollzG der Bundesländer. Reine Verwaltungsvereinbarung, welche die Rechtsstellung der Inhaftierten regelt. Eingriffe in die Grundrechte eines Inhaftierten werden mit dem sog. Bes. Gewaltverhältnis gerechtfertigt
*1972: Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 ff.): Ablehnung des besonderen Gewaltverhältnisses. Dadurch ist ein    Gesetz erforderlich.


*1969 StGB-Reform: Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe, Stärkung der individualpräventiver Gesichtspunkte bei Strafzumessung, Einschränkung kurzer Freiheitsstrafen, Erweiterung des Anwendungsbereiches ambulanter Maßnahmen wie z. B. Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung
*1975: Fristsetzung des BVerfG gegenüber dem Gesetzgeber bis zum 01.01.1977


*1972 Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 ff.): Ablehnung des besonderen Gewaltverhältnisses. Dadurch ist ein    Gesetz erforderlich.
*1977: 01. 01.1977 Inkrafttreten des StVollzG
*1975 Fristsetzung des BVerfG gegenüber dem Gesetzgeber bis zum 01.01.1977
*1977 01. 01.1977 Inkrafttreten des StVollzG


*1998 Gesetz zur Änderung des StVollzG mit bereichsspezifischen Regelungen über Datenschutz und Änderungen zur Zulassung eigener Fernsehgeräte oder zur Durchsuchung sowie zur Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
*1998: Gesetz zur Änderung des StVollzG mit bereichsspezifischen Regelungen über Datenschutz und Änderungen zur Zulassung eigener Fernsehgeräte oder zur Durchsuchung sowie zur Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt


*2005 erste Privatisierung einer Anstalt in Hessen ( JVA Hünfeld)
*2005: erste Privatisierung einer Anstalt in Hessen ( JVA Hünfeld)


*2006 Förderalismusreform: Gesetzgebungskompetenz geht auf Länder über
*2006: Förderalismusreform: Gesetzgebungskompetenz geht auf Länder über


*01.01.2008 Jugendstrafvollzugsgesetze der Bundesländer treten in Kraft
*01.01.2008: Jugendstrafvollzugsgesetze der Bundesländer treten in Kraft


==Statistik==
==Statistik==
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