Strafvollzug in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 130: Zeile 130:
Abendessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat
Abendessen: 2,73 Euro am Tag/ 82,00 Euro im Monat


==4. Vollzugsziel==
==Vollzugsziel==


Die Vorbereitung und Befähigung der Inhaftierten zu einem Leben ohne Straftaten erfordern einen Lernprozess, der die Abkehr von straftatursächlichen Verhaltensweisen zu Gunsten sozial akzeptierter Handlungsweisen beinhaltet.
Die Vorbereitung und Befähigung der Inhaftierten zu einem Leben ohne Straftaten erfordern einen Lernprozess, der die Abkehr von straftatursächlichen Verhaltensweisen zu Gunsten sozial akzeptierter Handlungsweisen beinhaltet.
Zeile 149: Zeile 149:




==5. Organisation des Strafvollzuges==
==Organisation des Strafvollzuges==


Die Verwaltungshoheit obliegt den Ländern, so können Bundesländer gem. § StVollzG auch Vollzugsgemeinschaften bilden. Eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt wird gemäß § 139 StVollzG dann vollzogen, wenn deren sachliche und örtliche Zuständigkeit sich aus dem von der Landesjustizverwaltung aufgestellten Strafvollstreckungsplan ergibt. Neben den räumlich-örtlciehn Gesichtspunkten sind wesentliche Kritikpunkte für die Zuständigkeit der jeweiligen JVA die Gemeinschaftsfähigkeit des Inhaftierten als auch das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Der Inhaftierte hat die Möglichkeit den Rechtsweg über die §§ 458, 462 StPO zu gehen, wenn er gegen die Einweisung in eine bestimmte JVA ist.
Die Verwaltungshoheit obliegt den Ländern, so können Bundesländer gem. § StVollzG auch Vollzugsgemeinschaften bilden. Eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt wird gemäß § 139 StVollzG dann vollzogen, wenn deren sachliche und örtliche Zuständigkeit sich aus dem von der Landesjustizverwaltung aufgestellten Strafvollstreckungsplan ergibt. Neben den räumlich-örtlciehn Gesichtspunkten sind wesentliche Kritikpunkte für die Zuständigkeit der jeweiligen JVA die Gemeinschaftsfähigkeit des Inhaftierten als auch das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Der Inhaftierte hat die Möglichkeit den Rechtsweg über die §§ 458, 462 StPO zu gehen, wenn er gegen die Einweisung in eine bestimmte JVA ist.




==6. Personalstruktur==
==Personalstruktur==


Die Regelung der Personalstruktur in der JVA ist in den §§ 154-165 StVollzG beschrieben. Wesentliche Aufgabe ist, dass Geschehen in der JVA vollzugsorientiert auszurichten. Das StVollzG enthält in § 154 I eine sog. Kooperationsklausel, in der alle im Vollzug tätigen gemeinsam bei der Aufgabenerfüllung mitarbeiten.
Die Regelung der Personalstruktur in der JVA ist in den §§ 154-165 StVollzG beschrieben. Wesentliche Aufgabe ist, dass Geschehen in der JVA vollzugsorientiert auszurichten. Das StVollzG enthält in § 154 I eine sog. Kooperationsklausel, in der alle im Vollzug tätigen gemeinsam bei der Aufgabenerfüllung mitarbeiten.
Zeile 167: Zeile 167:




==7. Anstaltsformen==
==Anstaltsformen==


Geschlossener Vollzug
Geschlossener Vollzug
Zeile 197: Zeile 197:




==8. Kritik==
==Kritik==


Für Inhaftierte stellt der Strafvollzug eine unüberschaubare, bürokratische Organisation dar. So wird beispielsweise ein Antrag auf vorzeitige Entlassung von Menschen bearbeitet, die dem Inhaftierten fern stehen und dann wiederum anderen Menschen zur Weiterbearbeitung und Entscheidung übersandt, die ihm noch ferner stehen. Darüber hinaus verfügt der Inhaftierte über wenig Autonomie oder Durchsetzungsmacht, die Ihm eine Entscheidung des Entscheidungsvorganges erlauben würde. Kritisch ist auch die Unterbringung eines Inhaftierten in einer Schlichtzelle/ Sicherheitszelle zu sehen. Sie stellen zwar formell keine Strafmaßnahme dar, kommen dennoch zur Anwendung, um Gewalt einzudämmen oder Bedrohungen abzuwehren, den Widerstand zu brechen oder Ruhe und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten. Jedoch ist allseits bekannt, so insbesondere auch unter den Inhaftierten, dass die Grenzziehung zwischen Benutzung der Schlichtzelle/ Sicherheitszelle als sog. Zwangsmittel in einer Notsituation und der Verwendung dieser als Sanktion diffus und unklar ist. Sie stellt in Wirklichkeit eine zusätzliche Strafe für einen Inhaftierten dar.  
Für Inhaftierte stellt der Strafvollzug eine unüberschaubare, bürokratische Organisation dar. So wird beispielsweise ein Antrag auf vorzeitige Entlassung von Menschen bearbeitet, die dem Inhaftierten fern stehen und dann wiederum anderen Menschen zur Weiterbearbeitung und Entscheidung übersandt, die ihm noch ferner stehen. Darüber hinaus verfügt der Inhaftierte über wenig Autonomie oder Durchsetzungsmacht, die Ihm eine Entscheidung des Entscheidungsvorganges erlauben würde. Kritisch ist auch die Unterbringung eines Inhaftierten in einer Schlichtzelle/ Sicherheitszelle zu sehen. Sie stellen zwar formell keine Strafmaßnahme dar, kommen dennoch zur Anwendung, um Gewalt einzudämmen oder Bedrohungen abzuwehren, den Widerstand zu brechen oder Ruhe und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten. Jedoch ist allseits bekannt, so insbesondere auch unter den Inhaftierten, dass die Grenzziehung zwischen Benutzung der Schlichtzelle/ Sicherheitszelle als sog. Zwangsmittel in einer Notsituation und der Verwendung dieser als Sanktion diffus und unklar ist. Sie stellt in Wirklichkeit eine zusätzliche Strafe für einen Inhaftierten dar.  
130

Bearbeitungen