Straftheorien: Unterschied zwischen den Versionen

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===Kritik===
===Kritik===
Der Gedanke man könne ein Übel (Straftat) durch staatliches Zufügen von weiteren Übels (Strafleidens) ausgleichen ist fraglich. Durch die bloße Bestrafung wird nur selten eine Läuterung des Straftäters erreicht. Inhaftierung von Menschen ohne einen zukunftsgerichteten Schutzzweck ([[Resozialisierung (als Vollzugsziel)]]) ist verfassungsmäßig und menschenrechtlich nicht zu rechtfertigen.


==Relative Straftheorien==
==Relative Straftheorien==

Aktuelle Version vom 9. September 2010, 11:10 Uhr

Die strafrechtliche Einschränkung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten beschuldigter Personen bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Über den Sinn und die Notwendigkeit von Strafen besteht keine Einigkeit (vgl. den sog. "Schulenstreit" im einzelnen bei Naucke 2002). Die Straftheorien befassen sich mit der Frage, wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz von Rechtsgütern) mit den konventionellen Mitteln des Strafrechts (Androhung, Verhängung und Vollzug der Strafe) erreicht werden kann. Straftheorien beziehen sich auf Sinn, Zweck oder Funktion von Strafe.

Absolute Straftheorien

Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: "Punitur, quia peccatum est" (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist). Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien stehen nicht in Relation zu einem darüber hinaus verfolgten Zweck. Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe (vgl. Kunz 2004 § 36 Rn 1). In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder seine volle Würde. Unrecht soll durch Bestrafung aufgewogen werden. Strafe soll nicht das Ausmaß des angerichteten Unrechts übersteigen. Der Strafanspruch wird damit begrenzt. Der Ansatz der ausgleichenden Gerechtigkeit ermöglicht die Bestimmung eines gerecht empfundenen Strafmaßes.

Vertreter

Hauptvertreter:

Kritik

Relative Straftheorien

Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:"Punitur, sed ne peccetur." (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht)

Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.

Folgende Zwecke werden unterschieden:

  1. Generalprävention(positive und negative Generalprävention)
  2. Spezialprävention (positive und negative Spezialprävention)
  3. Besserungstheorien (Strafe zur Besserung des Täters)
  4. Sicherungstheorien ("Theorie der Unschädlichmachung")

Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)

Vertreter

Kritik

Vereinigungstheorien

Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.

Literatur

  • Wolfgang Naucke: Strafrecht. Eine Einführung. Berlin 2002.
  • Karl-Ludwig Kunz: Kriminologie. Eine Grundlegung. Basel 2004.

Weblinks