Straftheorien: Unterschied zwischen den Versionen
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Die [[Strafrecht|strafrechtliche]] Einschränkung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten beschuldigter Personen bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte '''Straftheorien''' entwickelt. Über den Sinn und die Notwendigkeit von Strafen besteht keine Einigkeit (vgl. den sog. "Schulenstreit" im einzelnen bei Naucke 2002). Die Straftheorien befassen sich mit der Frage, wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz von Rechtsgütern) mit den konventionellen Mitteln des Strafrechts (Androhung, Verhängung und Vollzug der [[Strafe]]) erreicht werden kann. Straftheorien beziehen sich auf Sinn, Zweck oder Funktion von Strafe. | |||
==Absolute Straftheorien== | ==Absolute Straftheorien== | ||
Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: ''"Punitur, quia peccatum est"'' (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist). | Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: ''"Punitur, quia peccatum est"'' (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist). Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien stehen nicht in Relation zu einem darüber hinaus verfolgten Zweck. | ||
Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien stehen nicht in Relation zu einem darüber hinaus verfolgten Zweck. | |||
Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe (vgl. Kunz 2004 § 36 Rn 1). | Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe (vgl. Kunz 2004 § 36 Rn 1). | ||
In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder seine volle Würde. | In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder seine volle Würde. | ||
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Folgende Zwecke werden unterschieden: | Folgende Zwecke werden unterschieden: | ||
#[[Generalprävention]](positive und negative Generalprävention) | |||
#[[Spezialprävention]] (positive und negative Spezialprävention) | |||
#Besserungstheorien (Strafe zur Besserung des Täters) | |||
#Sicherungstheorien ("Theorie der Unschädlichmachung") | |||
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5) | Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5) | ||
===Vertreter=== | ===Vertreter=== | ||
Spezialprävention: Franz v. Liszt (1851-1919) Marburger Programm: Der Zweckgedanke im Strafrecht (v. Liszt, 1882) | *Spezialprävention: [[Franz v. Liszt]] (1851-1919); [[Marburger Programm]]: ''Der Zweckgedanke im Strafrecht'' (v. Liszt, 1882) | ||
Generalprävention: | *Generalprävention: [[Paul Johann Anselm von Feuerbach]] (1775-1833), | ||
===Kritik=== | ===Kritik=== | ||
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
*Naucke | *Wolfgang Naucke: ''Strafrecht. Eine Einführung''. Berlin 2002. | ||
* | *Karl-Ludwig Kunz: ''Kriminologie. Eine Grundlegung''. Basel 2004. | ||
==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
* | *[http://www.bpb.de/publikationen/MOXTL4,0,0,Vom_Sinn_und_Zweck_des_Strafens.html#art0 Heribert Ostendorf: Vom Sinn und Zweck des Strafens.] | ||
[[Kategorie:Strafrecht]] |
Aktuelle Version vom 9. September 2010, 11:10 Uhr
Die strafrechtliche Einschränkung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten beschuldigter Personen bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Über den Sinn und die Notwendigkeit von Strafen besteht keine Einigkeit (vgl. den sog. "Schulenstreit" im einzelnen bei Naucke 2002). Die Straftheorien befassen sich mit der Frage, wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz von Rechtsgütern) mit den konventionellen Mitteln des Strafrechts (Androhung, Verhängung und Vollzug der Strafe) erreicht werden kann. Straftheorien beziehen sich auf Sinn, Zweck oder Funktion von Strafe.
Absolute Straftheorien
Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: "Punitur, quia peccatum est" (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist). Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien stehen nicht in Relation zu einem darüber hinaus verfolgten Zweck. Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe (vgl. Kunz 2004 § 36 Rn 1). In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder seine volle Würde. Unrecht soll durch Bestrafung aufgewogen werden. Strafe soll nicht das Ausmaß des angerichteten Unrechts übersteigen. Der Strafanspruch wird damit begrenzt. Der Ansatz der ausgleichenden Gerechtigkeit ermöglicht die Bestimmung eines gerecht empfundenen Strafmaßes.
Vertreter
Hauptvertreter:
Kritik
Relative Straftheorien
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:"Punitur, sed ne peccetur." (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht)
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.
Folgende Zwecke werden unterschieden:
- Generalprävention(positive und negative Generalprävention)
- Spezialprävention (positive und negative Spezialprävention)
- Besserungstheorien (Strafe zur Besserung des Täters)
- Sicherungstheorien ("Theorie der Unschädlichmachung")
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)
Vertreter
- Spezialprävention: Franz v. Liszt (1851-1919); Marburger Programm: Der Zweckgedanke im Strafrecht (v. Liszt, 1882)
- Generalprävention: Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833),
Kritik
Vereinigungstheorien
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.
Literatur
- Wolfgang Naucke: Strafrecht. Eine Einführung. Berlin 2002.
- Karl-Ludwig Kunz: Kriminologie. Eine Grundlegung. Basel 2004.