Straftheorien: Unterschied zwischen den Versionen

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==Straf - oder Strafrechtstheorien==
Die [[Strafrecht|strafrechtliche]] Einschränkung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten beschuldigter Personen bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte '''Straftheorien''' entwickelt. Über den Sinn und die Notwendigkeit von Strafen besteht keine Einigkeit (vgl. den sog. "Schulenstreit" im einzelnen bei Naucke 2002). Die Straftheorien befassen sich mit der Frage, wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz von Rechtsgütern) mit den  konventionellen Mitteln des Strafrechts (Androhung, Verhängung und Vollzug der [[Strafe]]) erreicht werden kann. Straftheorien beziehen sich auf Sinn, Zweck oder Funktion von Strafe.
Das Einschränken von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten (Kriminalstrafe) von Beschuldigten bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Die Straftheorien befassen sich mit der Frage wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz hochstehender Rechtsgüter) mit den  konventionellen Mitteln des Strafrechts ( Androhung, Verhängung und Vollzug der [[Strafe]]) erreicht werden kann.


==Absolute Straftheorien==
==Absolute Straftheorien==
Die Absoluten Straftheorien leugnen die Möglichkeit einer Verbindung des Wesens der Strafe mit verbrechensprophylaktischen Zwecken. Das Wesen der Strafe ist für sie ein Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder Sühne- in diesen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe. (Maurach/ Zipf §6 I, Rn. 4)
Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: ''"Punitur, quia peccatum est"'' (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist). Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien stehen nicht in Relation zu einem darüber hinaus verfolgten Zweck.  
Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe (vgl. Kunz 2004 § 36 Rn 1).
In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder seine volle Würde.
Unrecht soll durch Bestrafung aufgewogen werden. Strafe soll nicht das Ausmaß des angerichteten Unrechts übersteigen. Der Strafanspruch wird damit begrenzt. Der Ansatz der ausgleichenden Gerechtigkeit ermöglicht die Bestimmung eines gerecht empfundenen Strafmaßes.


===Grundsätze===
===Vertreter===
Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: ''"Punitur, quia peccatum est."'' (deutsch: „Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist.“)
Hauptvertreter:  
 
*[[Immanuel Kant]]
Die Ziele der Strafe auf die die relativen Straftheorien abstellen, wie z.B. die Resozialisierung oder die Unschädlichmachung des Straftäters sind dem Ausgleich der durch die Strafe erreicht werden stets untergeordnet.
*[[Georg Wilhelm Friedrich Hegel]]
 
*[[Karl Binding]]
===Wichtige Vertreter===
 
===Argumentation===


===Kritik===
===Kritik===


==Relative Straftheorien==
==Relative Straftheorien==
 
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:''"Punitur, sed ne peccetur."'' (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht)
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien, die tendenziell durch einen retributiven Gedanken geprägt werden, sind die relativen Theorien als Zwecktheorien einzuordnen.
 
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)


Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.


Aufgrund ihrer vorbeugenden Zwecke wird unter folgenden Zwecktheorien unterschieden:
Folgende Zwecke werden unterschieden:


'''''1.[[Generalprävention]]''' (positive und negative Generalprävention)''
#[[Generalprävention]](positive und negative Generalprävention)
#[[Spezialprävention]] (positive und negative Spezialprävention)
#Besserungstheorien (Strafe zur Besserung des Täters)
#Sicherungstheorien ("Theorie der Unschädlichmachung")


Verbrechensverhütung durch psychische Einwirkung auf die Allgemeinheit.  
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)


'''''2.[[Spezialprävention]]''' (positive und negative Spezialprävention)''
===Vertreter===
*Spezialprävention: [[Franz v. Liszt]] (1851-1919); [[Marburger Programm]]: ''Der Zweckgedanke im Strafrecht'' (v. Liszt, 1882)


Verhütung der Verbrechenswiederholung durch Einwirkung auf den einzelnen Straftäter
*Generalprävention: [[Paul Johann Anselm von Feuerbach]] (1775-1833),


Die relativen Straftheorien stützen sich auf den Grundsatz:'' "Punitur, sed ne peccetur."'' - (deutsch: „Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht.“)
===Kritik===


==Vereinigungstheorien==
==Vereinigungstheorien==


Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.
==Literatur==
*Wolfgang Naucke: ''Strafrecht. Eine Einführung''. Berlin 2002.
*Karl-Ludwig Kunz: ''Kriminologie. Eine Grundlegung''. Basel 2004.
==Weblinks==
*[http://www.bpb.de/publikationen/MOXTL4,0,0,Vom_Sinn_und_Zweck_des_Strafens.html#art0 Heribert Ostendorf: Vom Sinn und Zweck des Strafens.]
[[Kategorie:Strafrecht]]

Aktuelle Version vom 9. September 2010, 11:10 Uhr

Die strafrechtliche Einschränkung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten beschuldigter Personen bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Über den Sinn und die Notwendigkeit von Strafen besteht keine Einigkeit (vgl. den sog. "Schulenstreit" im einzelnen bei Naucke 2002). Die Straftheorien befassen sich mit der Frage, wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz von Rechtsgütern) mit den konventionellen Mitteln des Strafrechts (Androhung, Verhängung und Vollzug der Strafe) erreicht werden kann. Straftheorien beziehen sich auf Sinn, Zweck oder Funktion von Strafe.

Absolute Straftheorien

Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: "Punitur, quia peccatum est" (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist). Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien stehen nicht in Relation zu einem darüber hinaus verfolgten Zweck. Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe (vgl. Kunz 2004 § 36 Rn 1). In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder seine volle Würde. Unrecht soll durch Bestrafung aufgewogen werden. Strafe soll nicht das Ausmaß des angerichteten Unrechts übersteigen. Der Strafanspruch wird damit begrenzt. Der Ansatz der ausgleichenden Gerechtigkeit ermöglicht die Bestimmung eines gerecht empfundenen Strafmaßes.

Vertreter

Hauptvertreter:

Kritik

Relative Straftheorien

Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:"Punitur, sed ne peccetur." (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht)

Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.

Folgende Zwecke werden unterschieden:

  1. Generalprävention(positive und negative Generalprävention)
  2. Spezialprävention (positive und negative Spezialprävention)
  3. Besserungstheorien (Strafe zur Besserung des Täters)
  4. Sicherungstheorien ("Theorie der Unschädlichmachung")

Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)

Vertreter

Kritik

Vereinigungstheorien

Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.

Literatur

  • Wolfgang Naucke: Strafrecht. Eine Einführung. Berlin 2002.
  • Karl-Ludwig Kunz: Kriminologie. Eine Grundlegung. Basel 2004.

Weblinks