Strafrechtsentwicklung: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Änderung der Größe ,  16:54, 8. Mai 2008
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 6: Zeile 6:
*Der Aufstieg des Resozialisierungs-Diskurses verbreitet eine akzeptablere Vorstellung vom Strafrecht und lenkt davon ab, dass die Entwicklung harter Zwangsmittel hinter dem Schleier des Resozialisierungsdiskurses noch bemerkt oder skandalisiert wird.  
*Der Aufstieg des Resozialisierungs-Diskurses verbreitet eine akzeptablere Vorstellung vom Strafrecht und lenkt davon ab, dass die Entwicklung harter Zwangsmittel hinter dem Schleier des Resozialisierungsdiskurses noch bemerkt oder skandalisiert wird.  
*De facto geht die Tendenz aber dahin, "im Ermittlungsverfahren Generalprävention, im Hauptverfahren Vergeltung und im Vollstreckungsverfahren Resozialisierung zu betreiben". Die einzelnen Abschnitte des Strafverfahrens werden auch verschiedenen Ausbildungsstätten mit verschiedenem rechtspolitischem Klima zugeordnet: das Ermittlungsverfahren den Polizeifachschulen, das Hauptverfahren der Universität, das Vollstreckungsverfahren den Abteilungen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik" (S. 34)
*De facto geht die Tendenz aber dahin, "im Ermittlungsverfahren Generalprävention, im Hauptverfahren Vergeltung und im Vollstreckungsverfahren Resozialisierung zu betreiben". Die einzelnen Abschnitte des Strafverfahrens werden auch verschiedenen Ausbildungsstätten mit verschiedenem rechtspolitischem Klima zugeordnet: das Ermittlungsverfahren den Polizeifachschulen, das Hauptverfahren der Universität, das Vollstreckungsverfahren den Abteilungen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik" (S. 34)
*Der Kampf gegen das Vergeltungsstrafrecht erfolgt in zwei Richtungen. Die eine Richtung wird genährt von der Überzeugung, "dass das nicht-vergeltende Resozialisierungsstrafrecht das Strafrecht der sich ändernden, sich selbst steuernden, also der modernen Gesellschaft ist. Vorstellungen aus dem Planungsrecht werden in das Strafrecht hineingetragen. Strafrecht wird zum Bestandteil eines weitgreifenden gesellschaftlichen Steuerungsprozesses. Das Strafrecht ist nicht mehr das Mittel, die Vergangenheit individueller Täter und Opfer aufzuarbeiten, sondern das Strafrecht wird das Mittel, die Zukunft der Gesellschaft mitzugestalten" (S. 36). Die zweite Richtung wundert sich über die Härte der Justiz gegenüber dem Täter, weil sie Täter und Opfer als gleich gut oder gleich böse ansieht: "Es entsteht ein neuer Begriff der Gleichheit vor dem Strafgesetz. Die Gleichheit vor dem Strafgesetz in ihrer überkommenen Fassung geht davon aus, dass jeder Bürger Straftaten zu begehen fähig ist und für dne Fall der Begehung gleich behandelt werden soll. Der neue Begriff der Gleichheit vor dem Strafgesetz, der sich in einem Teil der Resozialisierungsdebatte niederschlägt, rechnet ein, dass die Begehung von Straftaten in den verschiedenen sozialen Gruppen verschieden häufig vorkommt. Der neue Begriff der Gleichheit vor dem Gesetz will diese verschiedene Verteilung aufheben, eben durch Resozialisierung oder durch Abbau des Strafrechts, beides verstanden als Zuteilung größerer sozialer Chancen" (37f.).
*Der Kampf gegen das Vergeltungsstrafrecht erfolgt in zwei Richtungen. Die eine Richtung wird genährt von der Überzeugung, "dass das nicht-vergeltende Resozialisierungsstrafrecht das Strafrecht der sich ändernden, sich selbst steuernden, also der modernen Gesellschaft ist. Vorstellungen aus dem Planungsrecht werden in das Strafrecht hineingetragen. Strafrecht wird zum Bestandteil eines weitgreifenden gesellschaftlichen Steuerungsprozesses. Das Strafrecht ist nicht mehr das Mittel, die Vergangenheit individueller Täter und Opfer aufzuarbeiten, sondern das Strafrecht wird das Mittel, die Zukunft der Gesellschaft mitzugestalten" (S. 36). Die zweite Richtung wundert sich über die Härte der Justiz gegenüber dem Täter, weil sie Täter und Opfer als gleich gut oder gleich böse ansieht: "Es entsteht ein neuer Begriff der Gleichheit vor dem Strafgesetz. Die Gleichheit vor dem Strafgesetz in ihrer überkommenen Fassung geht davon aus, dass jeder Bürger Straftaten zu begehen fähig ist und für den Fall der Begehung gleich behandelt werden soll. Der neue Begriff der Gleichheit vor dem Strafgesetz, der sich in einem Teil der Resozialisierungsdebatte niederschlägt, rechnet ein, dass die Begehung von Straftaten in den verschiedenen sozialen Gruppen verschieden häufig vorkommt. Der neue Begriff der Gleichheit vor dem Gesetz will diese verschiedene Verteilung aufheben, eben durch Resozialisierung oder durch Abbau des Strafrechts, beides verstanden als Zuteilung größerer sozialer Chancen" (37f.).
*Die Tendenz der Anti-Vergeltung ist es, das Interesse auf den Täter zu konzentrieren, und zwar in wohlwollender, fürsorgerischer Absicht. Das Strafrecht ist auf dem Weg in ein Sozialhilferecht für Täter und ein Sozialhilferecht für Opfer. Zwischen der Fülle an Wissen über den Täter, das in einem Prozess aufgefunden wird, und der beschränkten Anzahl von Reaktionsmöglichkeiten herrscht ein Missverhältnis.  
*Die Tendenz der Anti-Vergeltung ist es, das Interesse auf den Täter zu konzentrieren, und zwar in wohlwollender, fürsorgerischer Absicht. Das Strafrecht ist auf dem Weg in ein Sozialhilferecht für Täter und ein Sozialhilferecht für Opfer. Zwischen der Fülle an Wissen über den Täter, das in einem Prozess aufgefunden wird, und der beschränkten Anzahl von Reaktionsmöglichkeiten herrscht ein Missverhältnis.  
*Umfang und Inhalt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs folgen der Resozialisierungsdebatte nicht. Hier herrscht ein viel repressiveres Klima. Vom Besonderen Teil geht ein enormer Druck in Richtung auf ein Vergeltungs- und Bekämpfungsstrafrecht aus. Dahinter stehen Interessengruppen: "Es sollen immer neue Bestimmungen in den Besonderen Teil des StGB und in das Nebenstrafrecht aufgenommen werden" (S. 44).
*Umfang und Inhalt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs folgen der Resozialisierungsdebatte nicht. Hier herrscht ein viel repressiveres Klima. Vom Besonderen Teil geht ein enormer Druck in Richtung auf ein Vergeltungs- und Bekämpfungsstrafrecht aus. Dahinter stehen Interessengruppen: "Es sollen immer neue Bestimmungen in den Besonderen Teil des StGB und in das Nebenstrafrecht aufgenommen werden" (S. 44).
Anonymer Benutzer