Sterbehilfe

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Schweiz

Im Mai 2009 legte das eigenössische Polizei- und Justizdepartement einen Bericht über "Organisierte Suizidhilfe: Vertiefte Abklärungen zu Handlungsoptionen und -bedarf des Bundesgesetzgebers". Von 272 begleiteten Suiziden (2003) stieg die Zahl auf ca. 400 (2007). Dabei betrug die Zahl der Nichtschweizer - Stichwort: Sterbetourismus - 91, bzw. 132. Überwiegend wird Natrium-Pentobarbital benutzt. Dieses Mittel darf in der Schweiz ärztlich verschrieben werden, wenn aufgrund einer Erkrankung "das Lebensende nah ist". Die restriktive behördliche Praxis hat dieses Mittel bei den Sterbehilfeorganisationen "Dignitas" und "Exit" verknappt und bei "Dignitas" zum Ausweichen u.a. auf Helium geführt, was öffentliche Auseinandersetzungen provozierte. "Exit" hingegen arbeitet weiter nur mit Natrium-Pentobarbital, kooperiert aber stärker mit den Behörden. Eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft Zürich besagt, dass Suizidhilfe "nicht nur bie zweifellos todkranken Menschen geleistet werden darf, dass der Todeswunsch aber aus einem schweren Leiden auf Grund von Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äußeren Druck entstanden sein muss und andauert. Mögliche Alternativen müssen zuvor geprüft und erwogen worden sein" (Tolmein 2009).

Der Gesetzentwurf in der Schweiz lässt organisierte Buizidbeihilfe nach § 115 Absatz 2 lit b des schweizerischen StGB straffrei, wenn die sterbewillige Person erstens von zwei Ärzten als urteilsfähig diagnostiziert wurde und zweitens an einer unheilbaren Krankheit mit "unmittelbar tödlicher Prognose" leidet. Das in der Schweiz bestehende Verbot der "selbstsüchtigen" Sterbehilfe hat in der Schweiz zu Ermittlungen geführt, doch wurden die geforderten Beträge von rund 10.000 schweizer Franken nicht als krass unverhältnismäßig eingestuft.

Quellen

  • Tolmein, Oliver (2009) Wer Sterbehilfe anbietet, erzeugt Nachfrage. Der Gesetzentwurf der Schweizer Regierung zieht Konsequenzen aus den Erfahrungen mit "Dignitas" und "Exit". FAZ 24.11.09: 32.