Sterbehilfe

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im internationalen Diskurs wird neben dem deutschen Begriff „Sterbehilfe“, der Anfang des 19. Jahrhunderts eingeführt wurde, der Ausdruck „Euthanasie“ („eu“ = gut; „thanatos“ = Tod; der „gute Tod“) gebraucht, der in der griechischen und römischen Antike einen würdevollen, schmerzfreien und ehrenhaften Tod nach einem vollendeten Leben bezeichnete. Aufgrund der Pervertierung des Begriffs im Zusammenhang mit dem „Euthanasieprogramm“ zur Zeit des Nationalsozialismus, wird in Deutschland mehrheitlich der Begriff „Sterbehilfe“ verwendet.

Definitionen

Von der Sterbebegleitung als reine Sterbehilfe werden die passive, indirekte und aktive Sterbehilfe unterschieden. Sterbehilfe kann sowohl im engeren Sinne verstanden nur Sterbende betreffen, aber auch im weiteren Sinne Schwerkranke mit einschließen. Bei Sterbenden hat der Sterbevorgang bereits begonnen, es liegt ein irreversibles Versagen einer oder mehrerer lebenswichtiger Funktionen vor. Schwerkranke haben dagegen zwar eine aussichtslose Prognose und die Heilung ist unwahrscheinlich, sie befinden sich jedoch noch nicht im unmittelbaren Sterbeprozess. [1] Die Suizidbeihilfe sowie die Sedierung am Lebensende stellen wiederum eigenständige, von der Sterbehilfe abzugrenzende Sachverhalte dar.


Reine Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung – hierunter werden insbesondere die palliativmedizinische Versorgung des Sterbenden, seine Ernährung und Pflege sowie zwischenmenschliche und seelsorgerische Zuwendung gefasst. Das Behandlungsziel besteht im Erhalt der maximal möglichen Lebensqualität, durch Leidensminderung, Symptomkontrolle, pflegerischer, psychosozialer und spiritueller Betreuung, die in stationären oder ambulanten Hospizen sowie Palliativstationen oder von ambulanten palliativmedizinischen Diensten durchgeführt werden.

Unter passiver Sterbehilfe werden die Nichtaufnahme oder der Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlungen bei Sterbenden oder Schwerkranken verstanden. Es wird der natürliche Krankheitsverlauf zugelassen, d.h. der Sterbeprozess wird weder durch die Intensivmedizin verlängert, noch wird der Tod des Patienten künstlich früher herbeigeführt.

Zu den lebenserhaltenden Maßnahmen gehören u.a. die künstliche Beatmung und Ernährung, Herz-Lungen-Maschine, Dialyse, Medikamentengabe oder Reanimation. Zwar bedarf es bei dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (bspw. durch das Abschalten des Respirators) einer aktiven Handlung, der Patient wird hierdurch aber lediglich dem ursprünglichen Sterbeprozess zugeführt, weshalb der Abbruch, als ein Unterlassen einer fortgesetzten Behandlung, der passiven Sterbehilfe zugeordnet wird.

Indirekte Sterbehilfe bezeichnet die Anwendung von Maßnahmen, welche Schmerzen oder Leid bei Schwerkranken oder Sterbenden mindern sollen, die nicht anders zu beheben sind und bei denen als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Eintritt des Todes beschleunigt bzw. in Kauf genommen wird. Nicht die Todesfolge, sondern die Linderung von Leid stellt das erklärte Behandlungsziel dar.

Dagegen ist bei der aktiven Sterbehilfe die Lebensbeendigung erklärtes Behandlungsziel. Bei dem Schwerkranken oder Sterbenden wird der Tod durch bspw. die Verabreichung von Gift vorzeitig herbeigeführt. Wird einem Schwerkranken oder Sterbenden das Gift nicht verabreicht, sondern lediglich bereitgestellt, werden dem Schwerkranken oder Sterbenden also auf seinem ausdrücklichen Wunsch hin die Möglichkeiten zum Suizid verschafft, so spricht man in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe von der “Beihilfe zur Selbsttötung bzw. Suizidbeihilfe“.

Letztlich handelt es sich bei der Sedierung am Lebensende bzw. terminalen Sedierung um die künstliche (teilweise) Ausschaltung des Bewusstseins eines Patienten, welcher sich im Endstadium einer Erkrankung mit irreversibel tödlichem Verlauf befindet. Auf diese Weise wird anders nicht beherrschbaren, quälenden Zuständen wie Schmerzen und/oder Unruhe begegnet. Die terminale Sedierung kann bis zum Eintritt des Todes aufrechterhalten werden. Nach neusten Erkenntnissen haben die dabei eingesetzten Medikamente bei korrekter Anwendung keinen beschleunigenden Einfluss auf den Sterbeprozess, weshalb die terminale Sedierung nicht (mehr) der indirekten Sterbehilfe zugerechnet wird. [2]


Definitorische Abgrenzung

Reine Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe Suizidbeihilfe Terminale Sedierung
Palliative Sterbebegleitung Sterbenlassen durch Einstellen oder Nichtergreifen lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen Leidensminderung bei Inkaufnahme eines beschleunigten Todeseintritts Vorzeitiges Herbeiführen des Todes Bereitstellung von Möglichkeiten zum Suizid Leidensminderung durch (teilweises) Ausschalten des Bewusstseins


Rechtslage in Kanada

Im Februar 2015 änderte der Supreme Court seine 22 Jahre alte Position und sprach sich gegen das generelle Verbot aktiver Sterbehilfe aus.

Rechtslage in Deutschland

Derzeit ist die Sterbehilfe in keinem einheitlichen Gesetzestext geregelt, vielmehr werden je nach Sachverhalt unterschiedliche Paragraphen des Strafgesetzbuches wirksam. Gegenüber dieser Rechtsunsicherheit gelten als Orientierungsrahmen sowohl Rechtsprechungen von Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshofs bei Einzelfallentscheidungen der letzten Jahre als auch die Grundsätze der Bundesärztekammer.

Gesetze

Die Rechtmäßigkeit der passiven Sterbehilfe bemisst sich in erster Linie am Selbstbestimmungsrecht des Patienten; die Willenserklärung des Patienten ist somit maßgeblich. Bei der freiwilligen passiven Sterbehilfe stimmt der Patient der Maßnahme bewusst und ohne Zwang zu. Bei der nicht-freiwilligen passiven Sterbehilfe ist der Patient dagegen nicht mehr einwilligungsfähig, der mutmaßliche Wille muss ermittelt werden. Seit dem 1. September 2009 ist gemäß § 1901a BGB (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) verbindlich der in einer Patientenverfügung festgeschriebene Wille des Patienten zu berücksichtigen. [3] Unfreiwillige passive Sterbehilfe liegt dann vor, wenn keinerlei Berücksichtigung des Patientenwillens besteht bzw. gegen den Willen des Patienten eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen wird. In diesem Fall macht sich der Arzt wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB, gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB oder - bei fehlendem Vorsatz - wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar.

Bei der indirekten Sterbehilfe ist neben der Voraussetzung des erklärten oder mutmaßlichen Willens des einwilligungsfähigen Patienten (freiwillige oder nicht-freiwillige Sterbehilfe), die innere Willensrichtung des Arztes maßgeblich. Straflosigkeit liegt dann vor, wenn Maßnahmen angewandt werden, die als primäres Ziel die Schmerzlinderung herbeiführen sollen, wobei die Nebenfolge der Lebensverkürzung lediglich hingenommen, aber nicht beabsichtigt wird. Handelt der Arzt dagegen vorsätzlich im Sinne der beabsichtigten Tötung eines im Sterben befindlichen Patienten, wird sein Handeln als aktive direkte Sterbehilfe und somit als Tötungsdelikt gemäß § 212 (Totschlag) oder § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) begriffen.

Bei der aktiven Sterbehilfe macht sich der Arzt grundsätzlich eines Tötungsdeliktes strafbar. Handelt er dabei gegen oder ohne den Willen des Patienten wird § 212 StGB (Totschlag) wirksam, liegt dagegen eine barmherzige Gesinnung, also Mitleid vor, ist von einem minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB auszugehen. Handelt der Arzt wiederum mit der Zustimmung des Patienten liegt Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vor.

Von der aktiven Sterbehilfe ist die straflose Beihilfe zum Suizid abzugrenzen, die nicht die Verabreichung, sondern lediglich die Bereitstellung von Suizidmitteln meint. Da es sich bei einem Suizid um keine rechtswidrige Tötung handelt, ist auch die Beihilfe gemäß § 27 StGB nach deutschem Recht straffrei. In dem Moment aber, in dem der Suizident das Bewusstsein verliert, geht die Tatherrschaft auf den Unterstützenden über, der nunmehr verpflichtet ist, alle Maßnahmen zur Rettung zu ergreifen, da er sich sonst gemäß § 212 StGB (Totschlag) oder gemäß § 216 StGB (Tötung auf Verlangen durch Unterlassen) schuldig macht.

Erfolgt die terminale Sedierung mit Einwilligung des Patienten und ist sie mit einer unbeabsichtigten Lebensverkürzung verbunden, so fällt sie rechtlich unter die Zuordnung der indirekten Sterbehilfe. Wird die terminale Sedierung dagegen bspw. zum Zweck der schmerzfreien Entziehung der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr bei einem sterbewilligen Patienten eingesetzt, so ist diese gemäß § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) strafbar. [4]

Rechtsprechungen bei Einzelfallentscheidungen (BGH, OLG)

Da fehlende gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe Unsicherheiten hervorrufen, werden oftmals höchstrichterliche Entscheidungen als Orientierungshilfe herangezogen. Wegweisend waren hierzu u.a. der Fall Hackenthal aus dem Jahr 1984 oder auch die Dolantin-Entscheidung aus dem Jahr 1996 sowie dessen neuerliche Bestätigung im Jahr 2001. Im Fall Hackenthal hatte der behandelnde Arzt seiner Patientin eine tödliche Dosis Zyankali bereitgestellt, welche die Patientin ohne Beisein des Arztes einnahm und verstarb. Die Unterstützung des Arztes wurde vom Oberlandesgericht München nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Beihilfe zum Suizid gewertet und der Arzt somit freigesprochen. [5] Bei der Dolantin-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wiederum Handlungssicherheiten im Falle indirekter Sterbehilfe erbracht und die Vorsatzfrage gestärkt. [6]

Grundsätze der Bundesärztekammer

Richtlinien der Bundesärztekammer stellen für Mediziner eine weitere Größe dar, um in unklaren Situationen der Sterbehilfe zu entscheiden. Als zulässig werden hier explizit die passive und indirekte sowie freiwillige und nicht-freiwillige Sterbehilfe beschrieben; auch gelten diese im engeren Sinne bei Sterbenden sowie im weiteren Sinne bei schwerkranken Patienten. Aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen werden als in keinem Fall zulässig betrachtet und die ärztliche Beihilfe zum Suizid als dem ärztlichen Ethos gegenläufig verstanden. Demgegenüber wurde die Patientenverfügung bereits vor der gesetzlichen Regelung im Jahre 2009 als bindend angesehen, bspw. wird die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr zwar zur Basisversorgung gezählt, der Patient muss aber nicht zwangsläufig, insbesondere nicht gegen seinen Willen, ernährt und mit Flüssigkeit versorgt werden. [7]

Aktuelle Diskussion zur strafgesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe

Die strittige Frage einer gesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland wird insbesondere von zwei Positionen getragen. Befürworter betonen die Besonderheit der modernen Medizin, die neben der künstlichen Verlängerung von Leben auch den Sterbeprozess inklusive zunehmender Leid- und Schmerzzustände hinauszögert. Da die Würde des Menschen eng mit seinem selbstbestimmten Handeln verbunden sei, entstehe eine Forderung nach Selbstbestimmung auch im Sterbeprozess, welcher sich die Medizin, das Recht und die Gesellschaft zu stellen habe.

Gegner einer gesetzlichen Fassung der aktiven Sterbehilfe verweisen dagegen auf die möglichen Gefahren wie Verrohung des Arztes, Dammbrüche, Missbrauch, Heteronomie und gesellschaftliche Enthemmung. Die Verschleierung illegitimer Tötungsdelikte sowie eine zunehmende Desolidarisierung mit den Älteren einer Gesellschaft werden befürchtet, in welcher sich die aktive Sterbehilfe als eine Option der Entledigung darstellen könne.

Der Gegensatz von Selbstbestimmung einerseits und der Gefahr der Fremdbestimmung durch Dammbrucheffekte andererseits, kann in einer säkularisierten und pluralistischen Wertegesellschaft wie Deutschland nicht durch einen moralischen Verweis gelöst werden, vielmehr ist eine Übereinkunft nur vermittels einer kulturellen Debatte unter Berücksichtigung der vielfältigen medizinischen, philosophischen, juristischen, ethischen und theologischen Werte möglich.

Ländervergleich

Schweiz

Fälschlicherweise wird die Schweiz gemeinhin als ein Land mit liberalisierter Sterbehilfe angeführt. Tatsächlich ist die schweizerische Rechtslage aber der deutschen sehr ähnlich. Auch in der Schweiz findet sich keine eindeutige gesetzliche Regelung, wobei die passive und indirekte Sterbehilfe wie in Deutschland nicht bestraft werden, während die aktive Sterbehilfe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 111 vorsätzliche Tötung, Art. 113 Totschlag oder Art. 114 Tötung auf Verlangen) strafbar ist. Der Unterschied zu Deutschland ist vielmehr auf dem Gebiet der „assistierten Suizidhilfe“ gegeben. Gemäß Art. 115 StGB ist die Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Beweggründen strafbar, woraus folgt, dass die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, sofern sie aus nicht selbstsüchtigen Motiven geleistet wird. Bleibt einem Patienten aufgrund seiner Erkrankung nur wenig Lebenszeit, ist er über Alternativen aufgeklärt und hat er im Sinne des Informed Consent zugestimmt, kann eine Beihilfe zur Selbsttötung von den aktuell bestehenden Sterbehilfeorganisationen Dignitas, Exit Deutsche Schweiz, Exit A. D. M. D. Suisse romande und Exit international durchgeführt werden. Informed Consent liegt dann vor, wenn die Zustimmung des Patienten zu einer medizinischen Entscheidung von Kompetenz, Freiwilligkeit, Informiertheit und Einwilligung geprägt ist.

Niederlande

Liberaler gestaltet sich die Lage zur Sterbehilfe in den Niederlanden. Das seit dem 1.4.2002 in Kraft getretene „Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung“ erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen neben der Suizidbeihilfe auch die aktive Sterbehilfe, wobei beides durch einen Arzt durchgeführt werden muss und die Durchführung durch Nicht-Ärzte strafbar bleibt. [8] Ist der Zustand des Patienten aussichtslos und das Leiden unerträglich, ist er über Alternativen aufgeklärt und äußert er seinen Sterbewunsch gemäß des Informed Consent, kann nach Begutachtung durch einen zweiten Arzt die aktive Sterbehilfe erfolgen bzw. die Lebensbeendigung mit aller medizinischer Sorgfalt durchgeführt werden.

Belgien

In Belgien ist wiederum die aktive Sterbehilfe seit Mai 2002 erlaubt, dagegen ist die Beihilfe zum Suizid nicht gesetzlich geregelt. Leidet ein Patient unter einer unheilbaren Krankheit, die weit fortgeschritten ist und zu dauernden körperlichen und seelischen Qualen führt, haben mehrere beratende Gespräche mit einem Arzt stattgefunden, bei denen über die Alternativen aufgeklärt wurden und wurde der Patient außerdem von einem zweiten Arzt begutachtet, so kann sich der Patient gemäß des Informed Consent für die aktive Sterbehilfe entscheiden.

Literatur

Bardola, N. (2007) Der begleitete Freitod: Ein Plädoyer für die Selbstbestimmung über das eigene Leben, München: Südwest.

Fischer, Johannes (1996) Aktive und passive Sterbehilfe

Grimm, C., Hillebrand, I. (2009) Sterbehilfe: Rechtliche und ethische Aspekte, München: Verlag Karl Alber.

Humphry, D. (2002) Final Exit: The Practicalities of Self-Deliverance and Assisted Suicide for the Dying, 3. Auflage, New York: Delta.

Prosinger, W. (2008) Tanner geht, Frankfurt a.M.: S. Fischer Verlag GmbH.

Schell, W. (2002) Sterbebegleitung und Sterbehilfe: Gesetze, Rechtsprechung, Deklarationen, Richtlinien, Stellungnahmen, 3. Auflage, Hannover: Schlütersche.

Woellert, K., Schmiedebach, H.-P. (2008) Sterbehilfe, München: Ernst Reinhardt.

Links

Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e.V.

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (Schweiz) (StGB-Schweiz)

Einzelnachweise

  1. Bundesärztekammer (2004) 'Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung', in: Deutsches Ärzteblatt, 101 (2004), C-1040-C-1041.
  2. Boshard, G. (2008) 'Medizinische Entscheidungen am Lebensende und Beihilfe zum Suizid', in: Therapeutische Umschau, 65, S. 413-416.
  3. Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes
  4. Rothärmel, S. (2004) 'Terminale Sedierung aus juristischer Sicht', in: Ethik in der Medizin, 16 (4), S. 349-357.
  5. OLG München (1987) 'Beschluss vom 31.7.1987 – 1 WS 23/87', in: Neue Juristische Wochenschrift, 40 (1987), 2940-2946.
  6. BGH (1997) 'Urteil vom 5.11.1996, 3 StR 79/96', in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, hg. von den Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und der Bundesanwaltschaft, Band 42, Berlin: Carl Heymanns, 301-305.
  7. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 2004
  8. Grundmann, A. (2004) Das niederländische Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung, Aachen: Shaker.