Sterbehilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Rechtmäßigkeit der '''passiven Sterbehilfe''' bemisst sich in erster Linie am Selbstbestimmungsrecht des Patienten; die Willenserklärung des Patienten ist somit maßgeblich. Bei der freiwilligen passiven Sterbehilfe stimmt der Patient der Maßnahme bewusst und ohne Zwang zu. Bei der nicht-freiwilligen passiven Sterbehilfe ist der Patient dagegen nicht mehr einwilligungsfähig, der mutmaßliche Wille muss ermittelt werden. Seit dem 1. September 2009 ist gemäß § 1901a BGB (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) verbindlich der in einer Patientenverfügung festgeschriebene Wille des Patienten zu berücksichtigen. <ref> [http://www.bmj.bund.de/files/-/3741/Gesetzesbeschluss_Patientenverfuegung_Betreuungsrecht.pdf Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes]</ref>  Unfreiwillige passive Sterbehilfe liegt dann vor, wenn keinerlei Berücksichtigung des Patientenwillens besteht bzw. gegen den Willen des Patienten eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen wird. In diesem Fall macht sich der Arzt wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB, gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB oder - bei fehlendem Vorsatz - wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar.   
Die Rechtmäßigkeit der '''passiven Sterbehilfe''' bemisst sich in erster Linie am Selbstbestimmungsrecht des Patienten; die Willenserklärung des Patienten ist somit maßgeblich. Bei der freiwilligen passiven Sterbehilfe stimmt der Patient der Maßnahme bewusst und ohne Zwang zu. Bei der nicht-freiwilligen passiven Sterbehilfe ist der Patient dagegen nicht mehr einwilligungsfähig, der mutmaßliche Wille muss ermittelt werden. Seit dem 1. September 2009 ist gemäß § 1901a BGB (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) verbindlich der in einer Patientenverfügung festgeschriebene Wille des Patienten zu berücksichtigen. <ref> [http://www.bmj.bund.de/files/-/3741/Gesetzesbeschluss_Patientenverfuegung_Betreuungsrecht.pdf Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes]</ref>  Unfreiwillige passive Sterbehilfe liegt dann vor, wenn keinerlei Berücksichtigung des Patientenwillens besteht bzw. gegen den Willen des Patienten eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen wird. In diesem Fall macht sich der Arzt wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB, gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB oder - bei fehlendem Vorsatz - wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar.   


Bei der '''indirekten Sterbehilfe''' ist neben der Voraussetzung des erklärten oder mutmaßlichen Willens des einwilligungsfähigen Patienten (freiwillige oder nicht-freiwillige Sterbehilfe), die innere Willensrichtung des Arztes maßgeblich. Straflosigkeit liegt dann vor, wenn Maßnahmen angewandt werden, die als primäres Ziel die Schmerzlinderung herbeiführen sollen, wobei die Nebenfolge der Lebensverkürzung lediglich hingenommen, aber nicht beabsichtigt wird. Handelt der Arzt dagegen vorsätzlich im Sinne der beabsichtigten Tötung eines im Sterben befindlichen Patienten, wird sein Handeln als aktive direkte Sterbehilfe und somit als Tötungsdelikt gemäß § 212 (Tötung) oder § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) begriffen.
Bei der '''indirekten Sterbehilfe''' ist neben der Voraussetzung des erklärten oder mutmaßlichen Willens des einwilligungsfähigen Patienten (freiwillige oder nicht-freiwillige Sterbehilfe), die innere Willensrichtung des Arztes maßgeblich. Straflosigkeit liegt dann vor, wenn Maßnahmen angewandt werden, die als primäres Ziel die Schmerzlinderung herbeiführen sollen, wobei die Nebenfolge der Lebensverkürzung lediglich hingenommen, aber nicht beabsichtigt wird. Handelt der Arzt dagegen vorsätzlich im Sinne der beabsichtigten Tötung eines im Sterben befindlichen Patienten, wird sein Handeln als aktive direkte Sterbehilfe und somit als Tötungsdelikt gemäß § 212 (Totschlag) oder § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) begriffen.


Bei der '''aktiven Sterbehilfe''' macht sich der Arzt grundsätzlich eines Tötungsdeliktes strafbar. Handelt er dabei gegen oder ohne den Willen des Patienten wird § 212 StGB (Totschlag) wirksam, liegt dagegen eine barmherzige Gesinnung, also Mitleid vor, ist von einem minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB auszugehen. Handelt der Arzt wiederum mit der Zustimmung des Patienten liegt Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vor.
Bei der '''aktiven Sterbehilfe''' macht sich der Arzt grundsätzlich eines Tötungsdeliktes strafbar. Handelt er dabei gegen oder ohne den Willen des Patienten wird § 212 StGB (Totschlag) wirksam, liegt dagegen eine barmherzige Gesinnung, also Mitleid vor, ist von einem minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB auszugehen. Handelt der Arzt wiederum mit der Zustimmung des Patienten liegt Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vor.
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