Sterbehilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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=='''Definitionen'''==
=='''Definitionen'''==
Von der Sterbebegleitung als reine Sterbehilfe werden die passive, indirekte und aktive Sterbehilfe unterschieden. Sterbehilfe kann sowohl im engeren Sinne verstanden nur Sterbende betreffen, aber auch im weiteren Sinne Schwerkranke mit einschließen. Bei “Sterbenden“ hat der Sterbevorgang bereits begonnen, es liegt ein irreversibles Versagen einer oder mehrerer lebenswichtiger Funktionen vor. “Schwerkranke“ haben dagegen zwar eine aussichtslose Prognose und die Heilung ist unwahrscheinlich, sie befinden sich jedoch noch nicht im unmittelbaren Sterbeprozess. <ref>Bundesärztekammer (2004) ‚Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung‘, in: Deutsches Ärzteblatt, 101 (2004), C-1040-C-1041.</ref> Die Suizidbeihilfe sowie die Sedierung am Lebensende stellen wiederum eigenständige, von der Sterbehilfe abzugrenzende Sachverhalte dar.
Von der Sterbebegleitung als reine Sterbehilfe werden die passive, indirekte und aktive Sterbehilfe unterschieden. Sterbehilfe kann sowohl im engeren Sinne verstanden nur Sterbende betreffen, aber auch im weiteren Sinne Schwerkranke mit einschließen. Bei '''Sterbenden''' hat der Sterbevorgang bereits begonnen, es liegt ein irreversibles Versagen einer oder mehrerer lebenswichtiger Funktionen vor. '''Schwerkranke''' haben dagegen zwar eine aussichtslose Prognose und die Heilung ist unwahrscheinlich, sie befinden sich jedoch noch nicht im unmittelbaren Sterbeprozess. <ref>Bundesärztekammer (2004) ‚Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung‘, in: Deutsches Ärzteblatt, 101 (2004), C-1040-C-1041.</ref> Die Suizidbeihilfe sowie die Sedierung am Lebensende stellen wiederum eigenständige, von der Sterbehilfe abzugrenzende Sachverhalte dar.
“Reine Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung“ – hierunter werden insbesondere die palliativmedizinische Versorgung des Sterbenden, seine Ernährung und Pflege sowie zwischenmenschliche und seelsorgerische Zuwendung gefasst. Das Behandlungsziel besteht im Erhalt der maximal möglichen Lebensqualität, durch Leidensminderung, Symptomkontrolle, pflegerischer, psychosozialer und spiritueller Betreuung, die in stationären oder ambulanten Hospizen sowie Palliativstationen oder von ambulanten palliativmedizinischen Diensten durchgeführt werden.
 
Unter “passiver Sterbehilfe“ werden die Nichtaufnahme oder der Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlungen bei Sterbenden oder Schwerkranken verstanden. Es wird der natürliche Krankheitsverlauf zugelassen, d.h. der Sterbeprozess wird weder durch die Intensivmedizin verlängert, noch wird der Tod des Patienten künstlich früher herbeigeführt.  
 
'''Reine Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung''' – hierunter werden insbesondere die palliativmedizinische Versorgung des Sterbenden, seine Ernährung und Pflege sowie zwischenmenschliche und seelsorgerische Zuwendung gefasst. Das Behandlungsziel besteht im Erhalt der maximal möglichen Lebensqualität, durch Leidensminderung, Symptomkontrolle, pflegerischer, psychosozialer und spiritueller Betreuung, die in stationären oder ambulanten Hospizen sowie Palliativstationen oder von ambulanten palliativmedizinischen Diensten durchgeführt werden.
 
 
Unter '''passiver Sterbehilfe''' werden die Nichtaufnahme oder der Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlungen bei Sterbenden oder Schwerkranken verstanden. Es wird der natürliche Krankheitsverlauf zugelassen, d.h. der Sterbeprozess wird weder durch die Intensivmedizin verlängert, noch wird der Tod des Patienten künstlich früher herbeigeführt.  
 
 
Zu den lebenserhaltenden Maßnahmen gehören u.a. die künstliche Beatmung und Ernährung, Herz-Lungen-Maschine, Dialyse, Medikamentengabe oder Reanimation. Zwar bedarf es bei dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (bspw. durch das Abschalten des Respirators) einer aktiven Handlung, der Patient wird hierdurch aber lediglich dem ursprünglichen Sterbeprozess zugeführt, weshalb der Abbruch, als ein Unterlassen einer fortgesetzten Behandlung, der passiven Sterbehilfe zugeordnet wird.
Zu den lebenserhaltenden Maßnahmen gehören u.a. die künstliche Beatmung und Ernährung, Herz-Lungen-Maschine, Dialyse, Medikamentengabe oder Reanimation. Zwar bedarf es bei dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (bspw. durch das Abschalten des Respirators) einer aktiven Handlung, der Patient wird hierdurch aber lediglich dem ursprünglichen Sterbeprozess zugeführt, weshalb der Abbruch, als ein Unterlassen einer fortgesetzten Behandlung, der passiven Sterbehilfe zugeordnet wird.
“Indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet die Anwendung von Maßnahmen, welche Schmerzen oder Leid bei Schwerkranken oder Sterbenden mindern sollen, die nicht anders zu beheben sind und bei denen als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Eintritt des Todes beschleunigt bzw. in Kauf genommen wird. Nicht die Todesfolge, sondern die Linderung von Leid stellt das erklärte Behandlungsziel dar.
 
Dagegen ist bei der “aktiven Sterbehilfe“ die Lebensbeendigung erklärtes Behandlungsziel. Bei dem Schwerkranken oder Sterbenden wird der Tod durch bspw. die Verabreichung von Gift vorzeitig herbeigeführt. Wird einem Schwerkranken oder Sterbenden das Gift nicht verabreicht, sondern lediglich bereitgestellt, werden dem Schwerkranken oder Sterbenden also auf seinem ausdrücklichen Wunsch hin die Möglichkeiten zum Suizid verschafft, so spricht man in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe von der “Beihilfe zur Selbsttötung bzw. Suizidbeihilfe“.
 
Letztlich handelt es sich bei der “Sedierung am Lebensende bzw. terminalen Sedierung“ um die künstliche (teilweise) Ausschaltung des Bewusstseins eines Patienten, welcher sich im Endstadium einer Erkrankung mit irreversibel tödlichem Verlauf befindet. Auf diese Weise wird anders nicht beherrschbaren, quälenden Zuständen wie Schmerzen und/oder Unruhe begegnet. Die terminale Sedierung kann bis zum Eintritt des Todes aufrechterhalten werden. Nach neusten Erkenntnissen haben die dabei eingesetzten Medikamente bei korrekter Anwendung keinen beschleunigenden Einfluss auf den Sterbeprozess, weshalb die terminale Sedierung nicht (mehr) der indirekten Sterbehilfe zugerechnet wird.  <ref> Boshard, G. (2008) ‚Medizinische Entscheidungen am Lebensende und Beihilfe zum Suizid‘, in: Therapeutische Umschau, 65, S. 413-416.</ref>
'''Indirekte Sterbehilfe''' bezeichnet die Anwendung von Maßnahmen, welche Schmerzen oder Leid bei Schwerkranken oder Sterbenden mindern sollen, die nicht anders zu beheben sind und bei denen als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Eintritt des Todes beschleunigt bzw. in Kauf genommen wird. Nicht die Todesfolge, sondern die Linderung von Leid stellt das erklärte Behandlungsziel dar.
 
 
Dagegen ist bei der '''aktiven Sterbehilfe''' die Lebensbeendigung erklärtes Behandlungsziel. Bei dem Schwerkranken oder Sterbenden wird der Tod durch bspw. die Verabreichung von Gift vorzeitig herbeigeführt. Wird einem Schwerkranken oder Sterbenden das Gift nicht verabreicht, sondern lediglich bereitgestellt, werden dem Schwerkranken oder Sterbenden also auf seinem ausdrücklichen Wunsch hin die Möglichkeiten zum Suizid verschafft, so spricht man in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe von der “Beihilfe zur Selbsttötung bzw. Suizidbeihilfe“.
 
 
Letztlich handelt es sich bei der '''Sedierung am Lebensende bzw. terminalen Sedierung''' um die künstliche (teilweise) Ausschaltung des Bewusstseins eines Patienten, welcher sich im Endstadium einer Erkrankung mit irreversibel tödlichem Verlauf befindet. Auf diese Weise wird anders nicht beherrschbaren, quälenden Zuständen wie Schmerzen und/oder Unruhe begegnet. Die terminale Sedierung kann bis zum Eintritt des Todes aufrechterhalten werden. Nach neusten Erkenntnissen haben die dabei eingesetzten Medikamente bei korrekter Anwendung keinen beschleunigenden Einfluss auf den Sterbeprozess, weshalb die terminale Sedierung nicht (mehr) der indirekten Sterbehilfe zugerechnet wird.  <ref> Boshard, G. (2008) ‚Medizinische Entscheidungen am Lebensende und Beihilfe zum Suizid‘, in: Therapeutische Umschau, 65, S. 413-416.</ref>
 


'''Definitorische Abgrenzung'''
'''Definitorische Abgrenzung'''
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=='''Rechtslage'''==
=='''Rechtslage'''==
Derzeit ist die Sterbehilfe in keinem einheitlichen Gesetzestext geregelt, vielmehr werden je nach Sachverhalt unterschiedliche Paragraphen des Strafgesetzbuches wirksam. Gegenüber dieser Rechtsunsicherheit gelten als Orientierungsrahmen sowohl Rechtsprechungen von Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshofs bei Einzelfallentscheidungen der letzten Jahre als auch die Grundsätze der Bundesärztekammer.
Derzeit ist die Sterbehilfe in keinem einheitlichen Gesetzestext geregelt, vielmehr werden je nach Sachverhalt unterschiedliche Paragraphen des Strafgesetzbuches wirksam. Gegenüber dieser Rechtsunsicherheit gelten als Orientierungsrahmen sowohl Rechtsprechungen von Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshofs bei Einzelfallentscheidungen der letzten Jahre als auch die Grundsätze der Bundesärztekammer.
==='''Gesetze'''===
==='''Gesetze'''===
Die Rechtmäßigkeit der “passiven Sterbehilfe“ bemisst sich in erster Linie am Selbstbestimmungsrecht des Patienten; die Willenserklärung des Patienten ist somit maßgeblich. Bei der freiwilligen passiven Sterbehilfe stimmt der Patient der Maßnahme bewusst und ohne Zwang zu. Bei der nicht-freiwilligen passiven Sterbehilfe ist der Patient dagegen nicht mehr einwilligungsfähig, der mutmaßliche Wille muss ermittelt werden. Seit dem 1. September 2009 ist gemäß § 1901a BGB (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) verbindlich der in einer Patientenverfügung festgeschriebene Wille des Patienten zu berücksichtigen. <ref> [http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2286.pdf%27]: Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes]</ref>  Unfreiwillige passive Sterbehilfe liegt dann vor, wenn keinerlei Berücksichtigung des Patientenwillens besteht bzw. gegen den Willen des Patienten eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen wird. In diesem Fall macht sich der Arzt wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB, gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB oder - bei fehlendem Vorsatz - wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar.   
Die Rechtmäßigkeit der “passiven Sterbehilfe“ bemisst sich in erster Linie am Selbstbestimmungsrecht des Patienten; die Willenserklärung des Patienten ist somit maßgeblich. Bei der freiwilligen passiven Sterbehilfe stimmt der Patient der Maßnahme bewusst und ohne Zwang zu. Bei der nicht-freiwilligen passiven Sterbehilfe ist der Patient dagegen nicht mehr einwilligungsfähig, der mutmaßliche Wille muss ermittelt werden. Seit dem 1. September 2009 ist gemäß § 1901a BGB (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) verbindlich der in einer Patientenverfügung festgeschriebene Wille des Patienten zu berücksichtigen. <ref> [http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2286.pdf%27]: Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes]</ref>  Unfreiwillige passive Sterbehilfe liegt dann vor, wenn keinerlei Berücksichtigung des Patientenwillens besteht bzw. gegen den Willen des Patienten eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen wird. In diesem Fall macht sich der Arzt wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB, gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB oder - bei fehlendem Vorsatz - wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar.   
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=='''Ländervergleich'''==
=='''Ländervergleich'''==
'''Schweiz'''
'''Schweiz'''
Fälschlicherweise wird die Schweiz gemeinhin als ein Land mit liberalisierter Sterbehilfe angeführt. Tatsächlich ist die schweizerische Rechtslage aber der deutschen sehr ähnlich. Auch in der Schweiz findet sich keine eindeutige gesetzliche Regelung, wobei die passive und indirekte Sterbehilfe wie in Deutschland nicht bestraft werden, während die aktive Sterbehilfe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 111 vorsätzliche Tötung, Art. 113 Totschlag oder Art. 114 Tötung auf Verlangen) strafbar ist. Der Unterschied zu Deutschland ist vielmehr auf dem Gebiet der „assistierten Suizidhilfe“ gegeben. Gemäß Art. 115 StGB ist die Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Beweggründen strafbar, woraus folgt, dass die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, sofern sie aus nicht selbstsüchtigen Motiven geleistet wird. Bleibt einem Patienten aufgrund seiner Erkrankung nur wenig Lebenszeit, ist er über Alternativen aufgeklärt und hat er im Sinne des Informed Consent zugestimmt, kann eine Beihilfe zur Selbsttötung von den aktuell bestehenden Sterbehilfeorganisationen Dignitas, Exit Deutsche Schweiz, Exit A. D. M. D. Suisse romande und Exit international durchgeführt werden. Informed Consent liegt dann vor, wenn die Zustimmung des Patienten zu einer medizinischen Entscheidung von Kompetenz, Freiwilligkeit, Informiertheit und Einwilligung geprägt ist.
Fälschlicherweise wird die Schweiz gemeinhin als ein Land mit liberalisierter Sterbehilfe angeführt. Tatsächlich ist die schweizerische Rechtslage aber der deutschen sehr ähnlich. Auch in der Schweiz findet sich keine eindeutige gesetzliche Regelung, wobei die passive und indirekte Sterbehilfe wie in Deutschland nicht bestraft werden, während die aktive Sterbehilfe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 111 vorsätzliche Tötung, Art. 113 Totschlag oder Art. 114 Tötung auf Verlangen) strafbar ist. Der Unterschied zu Deutschland ist vielmehr auf dem Gebiet der „assistierten Suizidhilfe“ gegeben. Gemäß Art. 115 StGB ist die Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Beweggründen strafbar, woraus folgt, dass die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, sofern sie aus nicht selbstsüchtigen Motiven geleistet wird. Bleibt einem Patienten aufgrund seiner Erkrankung nur wenig Lebenszeit, ist er über Alternativen aufgeklärt und hat er im Sinne des Informed Consent zugestimmt, kann eine Beihilfe zur Selbsttötung von den aktuell bestehenden Sterbehilfeorganisationen Dignitas, Exit Deutsche Schweiz, Exit A. D. M. D. Suisse romande und Exit international durchgeführt werden. Informed Consent liegt dann vor, wenn die Zustimmung des Patienten zu einer medizinischen Entscheidung von Kompetenz, Freiwilligkeit, Informiertheit und Einwilligung geprägt ist.
“‘Niederlande“‘
 
'''Niederlande'''
Liberaler gestaltet  sich die Lage zur Sterbehilfe in den Niederlanden. Das seit dem 1.4.2002 in Kraft getretene „Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung“ erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen neben der Suizidbeihilfe auch die aktive Sterbehilfe, wobei beides durch einen Arzt durchgeführt werden muss und die Durchführung durch Nicht-Ärzte strafbar bleibt. <ref>Grundmann, A. (2004) Das niederländische Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung, Aachen: Shaker. </ref> Ist der Zustand des Patienten aussichtslos und das Leiden unerträglich, ist er über Alternativen aufgeklärt und äußert er seinen Sterbewunsch gemäß des Informed Consent, kann nach Begutachtung durch einen zweiten Arzt die aktive Sterbehilfe erfolgen bzw. die Lebensbeendigung mit aller medizinischer Sorgfalt durchgeführt werden.
Liberaler gestaltet  sich die Lage zur Sterbehilfe in den Niederlanden. Das seit dem 1.4.2002 in Kraft getretene „Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung“ erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen neben der Suizidbeihilfe auch die aktive Sterbehilfe, wobei beides durch einen Arzt durchgeführt werden muss und die Durchführung durch Nicht-Ärzte strafbar bleibt. <ref>Grundmann, A. (2004) Das niederländische Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung, Aachen: Shaker. </ref> Ist der Zustand des Patienten aussichtslos und das Leiden unerträglich, ist er über Alternativen aufgeklärt und äußert er seinen Sterbewunsch gemäß des Informed Consent, kann nach Begutachtung durch einen zweiten Arzt die aktive Sterbehilfe erfolgen bzw. die Lebensbeendigung mit aller medizinischer Sorgfalt durchgeführt werden.
'''Belgien'''
'''Belgien'''
In Belgien ist wiederum die aktive Sterbehilfe seit Mai 2002 erlaubt, dagegen ist die Beihilfe zum Suizid nicht gesetzlich geregelt. Leidet ein Patient unter einer unheilbaren Krankheit, die weit fortgeschritten ist und zu dauernden körperlichen und seelischen Qualen führt, haben mehrere beratende Gespräche mit einem Arzt stattgefunden, bei denen über die Alternativen aufgeklärt wurden und wurde der Patient außerdem von einem zweiten Arzt begutachtet, so kann sich der Patient gemäß des Informed Consent für die aktive Sterbehilfe entscheiden.
In Belgien ist wiederum die aktive Sterbehilfe seit Mai 2002 erlaubt, dagegen ist die Beihilfe zum Suizid nicht gesetzlich geregelt. Leidet ein Patient unter einer unheilbaren Krankheit, die weit fortgeschritten ist und zu dauernden körperlichen und seelischen Qualen führt, haben mehrere beratende Gespräche mit einem Arzt stattgefunden, bei denen über die Alternativen aufgeklärt wurden und wurde der Patient außerdem von einem zweiten Arzt begutachtet, so kann sich der Patient gemäß des Informed Consent für die aktive Sterbehilfe entscheiden.


=='''Literatur'''==
=='''Literatur'''==
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[http://www.dghs.de/: Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben]
[http://www.dghs.de/: Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben]


=='''Gesetze'''==
=='''Gesetze'''==
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[http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/index.html: Strafgesetzbuch (Schweiz) (StGB-Schweiz)]
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/index.html: Strafgesetzbuch (Schweiz) (StGB-Schweiz)]
=='''Einzelnachweise'''==
=='''Einzelnachweise'''==
<references />
<references />
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