Sterbehilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Unterschieden wird bei der '''Sterbehilfe''' u.a. zwischen der Tötung auf Verlangen (passive Sterbehilfe) und der Tötung ohne Einwilligung (aktive Sterbehilfe). Heute existieren zahlreiche Sterbehilfegesellschaften in mehr als 30 Ländern (vgl. Haenel 1989), welche die passive Sterbehilfe unterstützen, zusammengeschlossen in einer „World Federation“ (Sitz: New York). Die Befürworter der passiven Sterbehilfe gründen ihre Meinung auf das Recht des Patienten, jede medizinische Maßnahme abzulehnen, also auf das Recht zur passiven Sterbehilfe (vgl. EXIT, Vereinigung für humanes Sterben, Schweiz). Die Vereinigungen sichern sich strafrechtlich über entsprechende Patientenverfügungen ab, da hier rechtlich die Grenzen zu Tötungsdelikten verschwimmen. Passive Sterbehilfe ist sowohl für Patienten bei Bewusstsein als auch für bewusstlose Patienten vorgesehen. Die Vereinigung EXIT formulierte z.B. folgende Patientenverfügung: ''„sämtliche lebenserhaltende Maßnahmen sind zu unterlassen bzw. abzubrechen, wenn: der Sterbeprozess eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; nur eine geringe Aussicht besteht, dass ich mein Bewusstsein wieder erlange; mein Gehirn mit großer Wahrscheinlichkeit schwer geschädigt bliebe; ich mit großer Wahrscheinlichkeit körperlich hilflos würde.“'' - Die passive Sterbehilfe weist Parallelen zum Suizid auf, immerhin hat der Patient seine Einwilligung zur Tötung gegeben. Die Schweizer Vereinigung für humanes Sterben EXIT bietet ihren Mitgliedern zudem eine „Freitodhilfe“ in Form einer Freitodanleitung (man beachte in diesem Kontext die Verwendung des Begriffes Freitod: es wird von der freien Entscheidung des Individuums für Leben oder Tod ausgegangen) an, welche nach einer 3-monatigen Mitgliedschaft abgegeben wird. Hierin werden Methoden für den Suizid empfohlen, z.B. medikamentös, durch physikalische Einwirkungen oder wie man das Scheitern eines Suizids verhindern kann.
Unterschieden wird bei der '''Sterbehilfe''' u.a. zwischen der Tötung auf Verlangen (passive Sterbehilfe) und der Tötung ohne Einwilligung (aktive Sterbehilfe). Heute existieren zahlreiche Sterbehilfegesellschaften in mehr als 30 Ländern (vgl. Haenel 1989), welche die passive Sterbehilfe unterstützen, zusammengeschlossen in einer „World Federation“ (Sitz: New York). Die Befürworter der passiven Sterbehilfe gründen ihre Meinung auf das Recht des Patienten, jede medizinische Maßnahme abzulehnen, also auf das Recht zur passiven Sterbehilfe (vgl. EXIT, Vereinigung für humanes Sterben, Schweiz). Die Vereinigungen sichern sich strafrechtlich über entsprechende Patientenverfügungen ab, da hier rechtlich die Grenzen zu Tötungsdelikten verschwimmen. Passive Sterbehilfe ist sowohl für Patienten bei Bewusstsein als auch für bewusstlose Patienten vorgesehen. Die Vereinigung EXIT formulierte z.B. folgende Patientenverfügung: ''„sämtliche lebenserhaltende Maßnahmen sind zu unterlassen bzw. abzubrechen, wenn: der Sterbeprozess eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; nur eine geringe Aussicht besteht, dass ich mein Bewusstsein wieder erlange; mein Gehirn mit großer Wahrscheinlichkeit schwer geschädigt bliebe; ich mit großer Wahrscheinlichkeit körperlich hilflos würde.“'' - Die passive Sterbehilfe weist Parallelen zum Suizid auf, immerhin hat der Patient seine Einwilligung zur Tötung gegeben. Die Schweizer Vereinigung für humanes Sterben EXIT bietet ihren Mitgliedern zudem eine „Freitodhilfe“ in Form einer Freitodanleitung (man beachte in diesem Kontext die Verwendung des Begriffes Freitod: es wird von der freien Entscheidung des Individuums für Leben oder Tod ausgegangen) an, welche nach einer 3-monatigen Mitgliedschaft abgegeben wird. Hierin werden Methoden für den Suizid empfohlen, z.B. medikamentös, durch physikalische Einwirkungen oder wie man das Scheitern eines Suizids verhindern kann.


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