Staatsverbrechen und der heimliche Lehrplan der Kriminologie: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Im Folgenden geht es um Lernziele und Lerngegenstände in der kriminologischen Ausbildung. Allerdings um jene, die gerade nicht dort zu finden sind, wo man sie vernünftigerweise zunächst einmal sucht, nämlich in den Studienplänen und Modulbeschreibungen, wie wir sie aus dem universitären Sitzungen, den Informationsmaterialien und den Internetauftritten der kriminologischen Institute und Studiengänge im In- und Ausland kennen.  
Im Folgenden geht es um Lernziele und Lerngegenstände in der kriminologischen Ausbildung. Allerdings um jene, die gerade nicht dort zu finden sind, wo man sie vernünftigerweise zunächst einmal sucht, nämlich in den Studienplänen und Modulbeschreibungen, wie wir sie aus dem universitären Sitzungen, den Informationsmaterialien und den Internetauftritten der kriminologischen Institute und Studiengänge im In- und Ausland kennen.  


Es geht vielmehr um einen Lehrplan sui generis. Einen Lehrplan der Kriminologie, der das Stadium der Schriftlichkeit noch gar nicht erreicht hat - und nie erreichen wird. Einen Lehrplan, den es so gesehen gar nicht zu geben scheint, der jedenfalls unsichtbar ist und der zwar nirgendwo auf der Welt jemals in Gremien diskutiert und über den nirgendwo jemals abgestimmt wurde, der aber paradoxerweise überall auf der Welt, wo Kriminologie betrieben wird, auf das Strengste befolgt wird. Keine Aufsichtsbehörde hat ihn je genehmigt und kein Amtsblatt hat ihn je veröffentlicht: dennoch beeinflusst er alles, was in der Kriminologie getan wird, und zwar von Alaska bis Feuerland, von Irland bis Australien und von Sofia bis Singapur.  
Es geht vielmehr um einen Lehrplan sui generis. Einen Lehrplan der Kriminologie, der das Stadium der Schriftlichkeit noch gar nicht erreicht hat - und nie erreichen wird. Einen Lehrplan, den es so gesehen gar nicht zu geben scheint, der jedenfalls unsichtbar ist und der zwar nirgendwo auf der Welt jemals in Gremien diskutiert und über den nirgendwo jemals abgestimmt wurde, der aber paradoxerweise überall auf der Welt, wo Kriminologie betrieben wird, auf das Strengste befolgt wird. Keine Aufsichtsbehörde hat ihn je genehmigt und kein Amtsblatt hat ihn je veröffentlicht: dennoch beeinflusst er alles, was in der Kriminologie getan wird, von Alaska bis Feuerland, von Irland bis Australien und von Sofia bis Singapur.  


Der Lehrplan, von dem die Rede sein soll, galt schon zur Zeit der Entstehung der akademischen Disziplin namens Kriminologie. Nichts deutet darauf hin, dass er jemals außer Kraft gesetzt werden könnte. Er benötigt auch weder Novellierungen noch Revisionen. Trotz oder wegen seiner Unsichtbarkeit wirkt er wie ein ehernes Gesetz. Und so wie seine Existenz eine Voraussetzung dafür war, dass die Kriminologie überhaupt entstand, so war und ist er zugleich das größte Hindernis, der schwerste Felsbrocken, der ihr den Weg zur vollen Wissenschaftlichkeit versperrt.
Der Lehrplan, von dem die Rede sein soll, galt schon zur Zeit der Entstehung der akademischen Disziplin namens Kriminologie. Nichts deutet darauf hin, dass er jemals außer Kraft gesetzt werden könnte. Er benötigt auch weder Novellierungen noch Revisionen. Trotz oder wegen seiner Unsichtbarkeit wirkt er wie ein ehernes Gesetz. Und so wie seine Existenz eine Voraussetzung dafür war, dass die Kriminologie überhaupt entstand, so war und ist er zugleich das größte Hindernis, der schwerste Felsbrocken, der ihr den Weg zur vollen Wissenschaftlichkeit versperrt.
31.738

Bearbeitungen