Staatsverbrechen und der heimliche Lehrplan der Kriminologie: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bezugsrahmen, innerhalb dessen man seine Wahrnehmung organisierte, bestand aus der gleichsam axiomatischen Gewissheit, "dass das Strafrecht das Recht des Machthabers gegen den Machtunterworfenen ist, der Machthaber selbst aber nicht bestraft werden kann" (Naucke 2012: 15).  
Der Bezugsrahmen, innerhalb dessen man seine Wahrnehmung organisierte, bestand aus der gleichsam axiomatischen Gewissheit, "dass das Strafrecht das Recht des Machthabers gegen den Machtunterworfenen ist, der Machthaber selbst aber nicht bestraft werden kann" (Naucke 2012: 15).  


Dieser Bezugsrahmen war so tief verankert, dass er nicht von einem Tag auf den anderen durch die Entdeckung deliktischen Handelns seitens staatlicher Akteure revidiert werden konnte. Das Prinzip der Straffreiheit der Obrigkeit (princeps legibus solutus) galt seit unvordenklichen Zeiten als schiere Selbstverständlichkeit. Das Strafrecht war ein Instrument des Herrschers gegen schwierige Untertanen, die untereinander keinen Frieden halten konnten und durch den weisen Herrscher und seine Peinliche Gerichtsbarkeit zur Raison gebracht werden mussten. Und es war eine Waffe des Herrschers gegen Angriffe auf seine Ehre, seine Befehlsgewalt oder sein Leben. Das Delikt der mehr oder minder direkten Herausforderung staatlicher Machthaber aus dem Innern des Staates selbst wurde seinerzeit als ''crimen (laesae) maiestatis'', als ''perduellio'' oder als ''Staatsverbrechen'' bezeichnet.


 




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