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[[bild:staatsanw.jpg|thumb|300px|Anklageprozess]] | |||
Von der Antike bis in das Mittelalter war es weitgehend dem Verletzten selbst überlassen, vor Gericht eine Sanktionierung des Täters oder einen Schadensausgleich zu fordern. So sah noch die „constitutio criminalis carolina“ von 1532, das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, auch die „ peinliche Halsgerichtsordnung“ genannt, im sogenannten [[Akkusationsprozess]]ausschließlich die Klagerhebung durch einen privaten Kläger vor. | |||
Zu Beginn des 17. Jahrhunderts wurde der [[Akkusationsprozess]] verdrängt durch die Ausweitung der Inquisitionsverfahren in die weltliche Gerichtsbarkeit. Der Inquisitionsrichter war zugleich der Ermittlungsführer, der die Beweise zusammentrug, Folter anordnen konnte und den Prozess unter Ausschaltung des Verletzten "ex officio" heimlich und schriftlich durchführte. | |||
Mit Verbreitung des liberal-aufklärerischen Gedankenguts wurde zuerst in Frankreich 1789 der [[Inquisitionsprozess]] durch einen [[Anklageprozess]] abgelöst, der als Kläger einen staatlichen Beamten („procureur d`etat“) vorsah. Unter dem Einfluss von Napoleon setzte sich diese Prozessform vom Rhein aus im gesamten Deutschen Reich durch. | |||
Die ersten Staatsanwaltschaften wurden 1841 in Hannover und 1843 in Würtemberg eingerichtet, wobei sich deren Aufgaben auf die Mitwirkung an der Gerichtsverhandlung beschränkten. Als erste Staatsanwaltschaft, die auch mit der Durchführung der Ermittlungen betraut war, wurde 1846 die Staatsanwaltschaft in Preußen mit Sitz in Berlin gegründet. Diese war bewusst nicht als autonome Strafverfolgungsbehörde ausgestaltet, sondern sollte - unter staatliche Kontrolle gestellt -, der Regierung einen Einfluss auf die Strafrechtspflege ermöglichen. | |||
Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft vorgenommen, die im Grundsatz bis heute Bestand hat. | Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft vorgenommen, die im Grundsatz bis heute Bestand hat. |
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