Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Sozialtherapie versteht man in der Sozialarbeit einen Teil der gesundheitsspezifischen Fachsozialarbeit und in der anthroposophischen Heilpädagogik insbesondere die Betreuung geistig behinderter Jugendlicher und Erwachsener [http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialtherapie].
Unter Sozialtherapie versteht man in der Sozialarbeit einen Teil der gesundheitsspezifischen Fachsozialarbeit und in der anthroposophischen Heilpädagogik insbesondere die Betreuung geistig behinderter Jugendlicher und Erwachsener [http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialtherapie].
Sozialtherapie im [[Strafvollzug]] stellt einen Sammelbegriff für verschiedene Methoden der Verhaltens- und Einstellungsänderungen bei [[Delinquent]]en in Institutionen/Anstalten dar; Behandlungsziel ist auch hier die [[Resozialisierung]]. Sozialtherapie findet in speziellen [[Justizvollzugsanstalt]]en oder Abteilungen statt. Derzeit befinden sich von rund 60 200 zu einer [[Freiheitsstrafe]] Verurteilten [https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1024198] etwa ßßßßßßß [[Gefangene]] in sozialtherapeutischen Anstalten.  
Sozialtherapie im [[Strafvollzug]] stellt einen Sammelbegriff für verschiedene Methoden der Verhaltens- und Einstellungsänderungen bei [[Delinquent]]en in Institutionen/Anstalten dar; Behandlungsziel ist auch hier die [[Resozialisierung]]. Sozialtherapie findet in speziellen [[Justizvollzugsanstalt]]en oder Abteilungen statt. Derzeit befinden sich von rund 60 200 zu einer [[Freiheitsstrafe]] Verurteilten [https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1024198] etwa 1750 [[Gefangene]] in sozialtherapeutischen Anstalten.  




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===Zeitliche Entwicklung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen===
===Zeitliche Entwicklung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen===
Im Juli 1969 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung von § 65 StGB, der die „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“ gesetzlich regeln sollte. Der Bundestag folgte damit teilweise einer Empfehlung der sog. Alternativ Professoren aus dem Jahre 1966. Diese 14 deutschen und schweizerischen Strafrechtslehrer hatten in ihrem „Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches“ (AE-StGB) die „Einweisung in die sozialtherapeutische Anstalt“ vorgeschlagen (§ 69 AE-StGB). Leitidee war die [[Resozialisierung]] von [[Straftäter]]n mit hoher [[Rückfallgefahr]] in besonderen Einrichtungen des [[Strafvollzug]]es. Vorbild waren mehrere ausländische Einrichtungen, insbesondere die bereits 1935 eröffnete Anstalt in Herstedvester, Dänemark, sowie die holländische Van-der-Hoeven-Klinik in Utrecht. Aber auch das Vollzugskrankenhaus in Hohenasperg (Baden-Württemberg) diente seit 1948 dem Strafvollzug. Dort fanden die wohl ältesten Bemühungen um eine therapeutische Behandlung von Straftätern statt.  
Im Juli 1969 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung von § 65 StGB, der die „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“ gesetzlich regeln sollte. Der Bundestag folgte damit teilweise einer Empfehlung der sog. Alternativ Professoren aus dem Jahre 1966. Leitidee war die [[Resozialisierung]] von [[Straftäter]]n mit hoher [[Rückfallgefahr]] in besonderen Einrichtungen des [[Strafvollzug]]es. Vorbild waren mehrere ausländische Einrichtungen, insbesondere die bereits 1935 eröffnete Anstalt in Herstedvester, Dänemark, sowie die holländische Van-der-Hoeven-Klinik in Utrecht.


Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser dritten therapeutischen [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] – neben psychiatrischem Krankenhaus (§ 63 StGB) und Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)- war zunächst der 01.10.1973, der aber später auf den 01.01.1978 und dann nochmalig auf den 01.01.1985 verschoben wurde.  
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser dritten therapeutischen [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] – neben psychiatrischem Krankenhaus (§ 63 StGB) und Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)- war zunächst der 01.10.1973, der aber später auf den 01.01.1978 und dann nochmalig auf den 01.01.1985 verschoben wurde.  


In der Folge wurden in mehreren Bundesländern verschiedene Modell- bzw. Erprobungsanstalten eingerichtet, in die [[Gefangene]] allerdings nicht auf richterliche Anordnung, sondern nach freiwilliger Meldung oder nach einer Empfehlung durch das Vollzugspersonal aufgenommen wurden.  
In der Folge wurden in mehreren Bundesländern verschiedene Modell- bzw. Erprobungsanstalten eingerichtet, in die [[Gefangene]] allerdings nicht auf richterliche Anordnung, sondern nach freiwilliger Meldung oder nach einer Empfehlung durch das Vollzugspersonal aufgenommen wurden.  
Nach grundsätzlich geführten rechtspolitischen Diskussionen von Vertretern konservativer kriminalpolitischer Vorstellungen, die später durch eine einseitige und verkürzte Interpretation der Sekundäranalyse von Lipton, Martinson & Wilks (1975) untermauert wurden („[[Nothing works]]!“), kamen für die weitere Entwicklung vor allem ökonomische Gründe hinzu. Die finanziellen Mittel der Bundesländer wurden in dieser Zeit zunehmend knapper, und bereits sehr detailliert entwickelte Pläne für den Neubau sozialtherapeutischer Anstalten wurden schnell und ersatzlos gestrichen.


Im Herbst 1984 wurde schließlich § 65 StGB wieder gestrichen, ohne dass er je geltendes Recht geworden war. Übrig blieb die Vollzugslösung der Sozialtherapie: § 9 des 1977 in Kraft getretenen [[Strafvollzugsgesetz]]es (StVollzG), der die Verlegung eines [[Gefangene]]n in eine sozialtherapeutische Einrichtung vorsah, „wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seiner [[Resozialisierung]] angezeigt sind“.  Ein Anspruch auf eine solche Behandlung ergibt sich daraus allerdings nicht, auch blieb es den Ländern überlassen, derartige Anstalten einzurichten, auszubauen oder auch nicht vorzusehen.
Im Herbst 1984 wurde u.a. aufgrund knapper werdender finanzieller Mittel § 65 StGB wieder gestrichen, ohne dass er je geltendes Recht geworden war. Übrig blieb die Vollzugslösung der Sozialtherapie: § 9 des 1977 in Kraft getretenen [[Strafvollzugsgesetz]]es (StVollzG), der die Verlegung eines [[Gefangene]]n in eine sozialtherapeutische Einrichtung vorsah, „wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seiner [[Resozialisierung]] angezeigt sind“.  Ein Anspruch auf eine solche Behandlung ergibt sich daraus allerdings nicht, auch blieb es den Ländern überlassen, derartige Anstalten einzurichten, auszubauen oder auch nicht vorzusehen.


===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
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Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten  wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine [[Freiheitsstrafe]] von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG).  
Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten  wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine [[Freiheitsstrafe]] von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG).  
Wenn die Behandlung der erwähnten Straftäter angezeigt ist, sind sie in eine Sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn sie zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind (§ 9 Abs.1 StVollzG).  
Wenn die Behandlung der erwähnten Straftäter angezeigt ist, sind sie in eine Sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn sie zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind (§ 9 Abs. 1 StVollzG).  
Andere [[Gefangene]] können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. (§ 9 Abs. 2 StVollzG).  
Andere [[Gefangene]] können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind (§ 9 Abs. 2 StVollzG).  


Vorteile ergeben sich, weil erstmalig für eine im Strafvollzug befindliche Tätergruppe ein zwingend formulierter Behandlungsauftrag Gesetzeskraft erlangt hat. Die [[Vollzugsbehörde]]n werden verpflichtet, die Behandlung von [[Sexualstraftäter]]n zu ermöglichen. Dabei genügt es nicht mehr, ein nur allgemeines und ungefähres, sonst aber nicht weiter verbindliches Angebot zu machen. Vielmehr sind auch solche Täter an [[Therapie]] heranzuführen, die von sich aus nicht aktiv werden oder die zunächst nicht motiviert zu sein scheinen.  
Vorteile ergeben sich, weil erstmalig für eine im Strafvollzug befindliche Tätergruppe ein zwingend formulierter Behandlungsauftrag Gesetzeskraft erlangt hat. Die [[Vollzugsbehörde]]n werden verpflichtet, die Behandlung von [[Sexualstraftäter]]n zu ermöglichen. Dabei genügt es nicht mehr, ein nur allgemeines und ungefähres, sonst aber nicht weiter verbindliches Angebot zu machen. Vielmehr sind auch solche Täter an [[Therapie]] heranzuführen, die von sich aus nicht aktiv werden oder die zunächst nicht motiviert zu sein scheinen.  
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Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13)[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/090/1309062.pdf].
Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13)[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/090/1309062.pdf].
   
   
Am 07.07.2006 wurde die [[Förderalismusreform]] [http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_6898/DE/br-dbt/foedref/foedref-node.html?__nnn=true] beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den [[Strafvollzug]] durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.  
Am 07.07.2006 wurde durch die [[Förderalismusreform]] [http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_6898/DE/br-dbt/foedref/foedref-node.html?__nnn=true] die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den [[Strafvollzug]] durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.  


In Niedersachsen (§104 NJVollzG)[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C46435361_L20.pdf] werden nicht nur Gefangene in eine Sozialtherapie verlegt, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB sondern auch wenn sie wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen schweren Raubes, Raubes mit Todesfolge, auch in Verbindung mit räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt sind. Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.  
In Niedersachsen (§104 NJVollzG)[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C46435361_L20.pdf] werden nicht nur Gefangene in eine Sozialtherapie verlegt, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB sondern auch wenn sie u.a. wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt sind. Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.  


Die Regelungen der Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) [http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/bay/stvg_ges.htm] und Hamburg (§ 10 HmbStVollzG) entsprechen dem bisherigen Strafvollzugsgesetz.  
Die Regelungen der Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) [http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/bay/stvg_ges.htm] und Hamburg (§ 10 HmbStVollzG)[http://hh.juris.de/start.htm] entsprechen dem bisherigen Strafvollzugsgesetz.  
Für alle anderen Bundesländer gilt nach wie vor das (Bundes-) Strafvollzugsgesetz (s.o.)
Für alle anderen Bundesländer gilt nach wie vor das (Bundes-) Strafvollzugsgesetz (s.o.)


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In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung  untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind. [http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=984]
In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung  untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind. [http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=984]
===Sozialtherapeutische Einrichtungen in Deutschland===
Nach Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ) gab es zum Stichtag 31.03.2008 [http://www.krimz.de/texte.html] bundesweit 47 sozialtherapeutische Einrichtungen im [[Strafvollzug]]. Es handelt sich dabei um 6 selbstständige und 41 unselbstständige Einrichtungen.
Insgesamt gibt es 34 Einrichtungen für männliche , 3 für weibliche und 10 für (männliche) jugendliche Straf[[gefangene]]. Von insgesamt 1895 verfügbaren [[Haftplätze]]n standen im Jahr 2008 für weibliche Gefangene 38 [[Haftplätze]] zur Verfügung.


===Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten===
===Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten===
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: - Modifizierung und Verknüpfung psychotherapeutischer, pädagogischer und arbeitstherapeutischer Vorgehensweisen.
: - Modifizierung und Verknüpfung psychotherapeutischer, pädagogischer und arbeitstherapeutischer Vorgehensweisen.


===Sozialtherapeutische Einrichtungen in Deutschland===
Nach Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ) gab es zum Stichtag 31.03.2009 bundesweit 49 sozialtherapeutische Einrichtungen im [[Strafvollzug]]. Es handelt sich dabei um ? selbstständige und ? unselbstständige Einrichtungen.
Insgesamt gibt es ? Einrichtungen für männliche Straf[[gefangene]], ? Abteilungen nehmen nur weibliche Klientinnen auf und ? Einrichtungen sind für (männliche) jugendliche Straf[[gefangene]] vorgesehen.
Von insgesamt ??? verfügbaren [[Haftplätze]]n standen im Jahr 2009 für weibliche Gefangene ? [[Haftplätze]] zur Verfügung.


==Quellen==
==Quellen==
* Beier, Klaus M. (1995): ''Psychotherapie mit Straffälligen. Standorte und Thesen zum Verhältnis Patient - Therapeut - Justiz'' ; [… "Sankelmarker" Tagungen im Dezember 1993 und im April 1994 …]. Stuttgart: Fischer.
* Beier, Klaus M. (1995): ''Psychotherapie mit Straffälligen. Standorte und Thesen zum Verhältnis Patient - Therapeut - Justiz'' ; [… "Sankelmarker" Tagungen im Dezember 1993 und im April 1994 …]. Stuttgart: Fischer.
* BVerfG, 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, NJW 2006 S. 2093 bis 2098
* Egg, Rudolf & Ellrich, Karoline (Bearb.) (2008). Sozialtherapie im Strafvollzug 2008: Ergebnisübersicht zur Stichtagserhebung zum 31.03.2008. Wiesbaden: KrimZ.
* Egg, Rudolf (1984): ''Straffälligkeit und Sozialtherapie. Konzepte, Erfahrungen, Entwicklungsmöglichkeiten''. Köln: Heymann.
* Egg, Rudolf (1984): ''Straffälligkeit und Sozialtherapie. Konzepte, Erfahrungen, Entwicklungsmöglichkeiten''. Köln: Heymann.
* Gaertner, Adrian (1982): ''Sozialtherapie. Konzepte zur Prävention und Behandlung des psychosozialen Elends''. Neuwied: Luchterhand.
* Gaertner, Adrian (1982): ''Sozialtherapie. Konzepte zur Prävention und Behandlung des psychosozialen Elends''. Neuwied: Luchterhand.
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* Sörgel, Rudolf (1989): ''Sozialtherapie. Die Möglichkeiten nach dem Strafvollzugsgesetz.''
* Sörgel, Rudolf (1989): ''Sozialtherapie. Die Möglichkeiten nach dem Strafvollzugsgesetz.''
* Wischka, Bernd (2005): ''Sozialtherapie im Justizvollzug. Aktuelle Konzepte, Erfahrungen und Kooperationsmodelle'' ; [9. Überregionale Fachtagung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen im Justizvollzug, 29. September bis 02. Oktober 2003 in Lingen]. 1. Aufl. Lingen: Kriminalpädag. Verl.
* Wischka, Bernd (2005): ''Sozialtherapie im Justizvollzug. Aktuelle Konzepte, Erfahrungen und Kooperationsmodelle'' ; [9. Überregionale Fachtagung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen im Justizvollzug, 29. September bis 02. Oktober 2003 in Lingen]. 1. Aufl. Lingen: Kriminalpädag. Verl.
* BVerfG, 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04, NJW 2006 S. 2093 bis 2098
* KimZ 2009
==Weblinks==
* [http://www.krimz.de/texte.html
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialtherapie Sozialtherapie bei Wikipedia]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialtherapeutische_Anstalt Sozialtherapeutische Anstalt bei Wikipedia]
* [http://www.arbeitskreissozialtherapie.de/ Arbeitskreis Sozialtherapie im Strafvollzug e.V.]
* [http://www.dvjj.de/ebene.php?ebene=29,84 Jugendstrafvollzugsgesetze]
* [http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl Bundesanzeiger]
* [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-043.html Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 zum Jugendstrafvollzugsgesetz]
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