Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13)[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/090/1309062.pdf].
Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13)[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/090/1309062.pdf].
   
   
Am 07.07.2006 wurde die [[Förderalismusreform]] beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den [[Strafvollzug]] durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.  
Am 07.07.2006 wurde die [[Förderalismusreform]] [http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_6898/DE/br-dbt/foedref/foedref-node.html?__nnn=true] beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den [[Strafvollzug]] durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.  


In Niedersachsen (§104 NJVollzG)[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C46435361_L20.pdf] werden nicht nur Gefangene in eine Sozialtherapie verlegt, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB sondern auch wenn sie wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen schweren Raubes, Raubes mit Todesfolge, auch in Verbindung mit räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt sind. Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.  
In Niedersachsen (§104 NJVollzG)[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C46435361_L20.pdf] werden nicht nur Gefangene in eine Sozialtherapie verlegt, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB sondern auch wenn sie wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen schweren Raubes, Raubes mit Todesfolge, auch in Verbindung mit räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt sind. Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.  
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