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Für den [[Jugendstrafvollzug]] gelten in den Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei [[Sexualstraftäter]]n keine Mindestverurteilung vorsieht. | Für den [[Jugendstrafvollzug]] gelten in den Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei [[Sexualstraftäter]]n keine Mindestverurteilung vorsieht. | ||
In Nordrhein-Westfalen | In Nordrhein-Westfalen[http://www.dvjj.de/download.php?id=842] und Sachsen-Anhalt[http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/lsa/jstvg_in.htm]werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann. | ||
In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind. [http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=984] | In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind. [http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=984] |
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