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In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW)[http://www.dvjj.de/download.php?id=842] und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA)[http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/lsa/jstvg_in.htm]werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann. | In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW)[http://www.dvjj.de/download.php?id=842] und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA)[http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/lsa/jstvg_in.htm]werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann. | ||
In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind | In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind [http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=984] | ||
===Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten=== | ===Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten=== |
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