Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorteile ergeben sich, weil erstmalig für eine im Strafvollzug befindliche Tätergruppe ein zwingend formulierter Behandlungsauftrag Gesetzeskraft erlangt hat. Die [[Vollzugsbehörde]]n werden verpflichtet, die Behandlung von [[Sexualstraftäter]]n zu ermöglichen. Dabei genügt es nicht mehr, ein nur allgemeines und ungefähres, sonst aber nicht weiter verbindliches Angebot zu machen. Vielmehr sind auch solche Täter an [[Therapie]] heranzuführen, die von sich aus nicht aktiv werden oder die zunächst nicht motiviert zu sein scheinen.  
Vorteile ergeben sich, weil erstmalig für eine im Strafvollzug befindliche Tätergruppe ein zwingend formulierter Behandlungsauftrag Gesetzeskraft erlangt hat. Die [[Vollzugsbehörde]]n werden verpflichtet, die Behandlung von [[Sexualstraftäter]]n zu ermöglichen. Dabei genügt es nicht mehr, ein nur allgemeines und ungefähres, sonst aber nicht weiter verbindliches Angebot zu machen. Vielmehr sind auch solche Täter an [[Therapie]] heranzuführen, die von sich aus nicht aktiv werden oder die zunächst nicht motiviert zu sein scheinen.  


Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13).  
Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13)[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/090/1309062.pdf].  
Am 07.07.2006 wurde die [[Förderalismusreform]] beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den [[Strafvollzug]] durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.  
Am 07.07.2006 wurde die [[Förderalismusreform]] beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den [[Strafvollzug]] durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.  


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