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Für den [[Jugendstrafvollzug]] gelten in den Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei [[Sexualstraftäter]]n keine Mindestverurteilung vorsieht. | Für den [[Jugendstrafvollzug]] gelten in den Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei [[Sexualstraftäter]]n keine Mindestverurteilung vorsieht. | ||
In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW)(http://www.dvjj.de/download.php?id=842) und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA) werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann. | In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW) (http://www.dvjj.de/download.php?id=842) und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA) werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann. | ||
In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind ( Berlin (§ 14 JStVollzGBln), Brandenburg (§ 14 BbgJStVollzG), Bremen (§ 14 BremJStVollzG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 JStVollzG MV), Saarland (§ 14 SJStVollzG), Schleswig-Holstein (§ 14 JStVollzG SH), Thüringen (§ 14 ThüJStVollzG), Baden-Württemberg (§ 28 JStVollzG BW), Hessen (§ 12 HessJStVollzG), Rheinland-Pfalz ( 14 JStVollzG RLP), Sachsen (§ 14 SächsJStVollzG)). | In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind ( Berlin (§ 14 JStVollzGBln), Brandenburg (§ 14 BbgJStVollzG), Bremen (§ 14 BremJStVollzG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 JStVollzG MV), Saarland (§ 14 SJStVollzG), Schleswig-Holstein (§ 14 JStVollzG SH), Thüringen (§ 14 ThüJStVollzG), Baden-Württemberg (§ 28 JStVollzG BW), Hessen (§ 12 HessJStVollzG), Rheinland-Pfalz ( 14 JStVollzG RLP), Sachsen (§ 14 SächsJStVollzG)). |
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