Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für den [[Jugendstrafvollzug]] gelten in den  Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei [[Sexualstraftäter]]n keine Mindestverurteilung vorsieht.  
Für den [[Jugendstrafvollzug]] gelten in den  Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei [[Sexualstraftäter]]n keine Mindestverurteilung vorsieht.  
In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW) und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA) werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann.  
In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW)(http://www.dvjj.de/download.php?id=842) und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA) werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des [[Jugendstrafvollzug]]es untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann.  


In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung  untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind ( Berlin (§ 14 JStVollzGBln), Brandenburg (§ 14 BbgJStVollzG), Bremen (§ 14 BremJStVollzG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 JStVollzG MV), Saarland (§ 14 SJStVollzG), Schleswig-Holstein (§ 14 JStVollzG SH), Thüringen (§ 14 ThüJStVollzG), Baden-Württemberg (§ 28 JStVollzG BW), Hessen (§ 12 HessJStVollzG), Rheinland-Pfalz ( 14 JStVollzG RLP), Sachsen (§ 14 SächsJStVollzG)).
In den übrigen Bundesländern können bzw. sollen [[Gefangene]] in eine sozialtherapeutische Abteilung  untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen zum Erreichen des [[Vollzugsziel]]s angezeigt sind ( Berlin (§ 14 JStVollzGBln), Brandenburg (§ 14 BbgJStVollzG), Bremen (§ 14 BremJStVollzG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 JStVollzG MV), Saarland (§ 14 SJStVollzG), Schleswig-Holstein (§ 14 JStVollzG SH), Thüringen (§ 14 ThüJStVollzG), Baden-Württemberg (§ 28 JStVollzG BW), Hessen (§ 12 HessJStVollzG), Rheinland-Pfalz ( 14 JStVollzG RLP), Sachsen (§ 14 SächsJStVollzG)).
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