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===Gesetzliche Neuregelungen seit 1998=== | ===Gesetzliche Neuregelungen seit 1998=== | ||
====Allgemein==== | ====Allgemein==== | ||
Am 26.1.1998 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten verabschiedet, was u.a. eine Veränderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zur Folge hatte. | Am 26.1.1998 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten verabschiedet, was u.a. eine Veränderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zur Folge hatte [http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl]. | ||
Betroffen sind hiervon Sexualstraftäter, die gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB verurteilt wurden. | Betroffen sind hiervon Sexualstraftäter, die gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB verurteilt wurden. | ||
Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG). | Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG). |
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