Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
====Allgemein====
====Allgemein====
Am 26.1.1998 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten verabschiedet, was u.a. eine Veränderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zur Folge hatte. (Link)
Am 26.1.1998 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten verabschiedet, was u.a. eine Veränderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zur Folge hatte [http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl].
Betroffen sind hiervon Sexualstraftäter, die gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB verurteilt wurden.  
Betroffen sind hiervon Sexualstraftäter, die gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB verurteilt wurden.  
Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten  wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG).  
Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten  wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG).  
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