Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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====Jugendliche====
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Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04) vom 31.05.2006 haben sämtliche Bundesländer zum Ende des Jahres 2007 eigene gesetzliche Grundlagen für den Jugendstrafvollzug erlassen.  
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04) vom 31.05.2006 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-043.html]haben sämtliche Bundesländer zum Ende des Jahres 2007 eigene gesetzliche Grundlagen für den Jugendstrafvollzug erlassen.  
Für den Jugendstrafvollzug gelten in den  Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei Sexualstraftätern keine Mindestverurteilung vorsieht.  
Für den Jugendstrafvollzug gelten in den  Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Niedersachsen ( § 104 NJVollzG) die gleichen Vorschriften wie für Erwachsene. In Hamburg gilt ab 01.09.09 § 10 HmbJStVollzG, der inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes entspricht, jedoch bei Sexualstraftätern keine Mindestverurteilung vorsieht.  
In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW) und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA) werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des Jugendstrafvollzuges untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann.  
In Nordrhein-Westfalen (§ 14 JStVollzG NRW) und Sachsen-Anhalt (§ 14 JStVollzG LSA) werden Sexual- und Gewaltstraftäter in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des Jugendstrafvollzuges untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann.  
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