Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
====Allgemein====
====Allgemein====
Am 26.1.1998 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten verabschiedet, was u.a. eine Veränderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zur Folge hatte. (Link)
Betroffen sind hiervon Sexualstraftäter, die gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB verurteilt wurden.
Gesetzlich verändert wurde, dass die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt von Gefangenen, die wegen o.g. Straftaten verurteilten  wurden, besonders gründlich zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 S.2 StVollzG) und wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen der o.g. Delikte verhängt wurde, über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von 6 Monaten neu zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 4 S . 4 StVollzG).
Wenn die Behandlung der erwähnten Straftäter angezeigt ist, sind sie in eine Sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn sie zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind (§ 9 Abs.1  StVollzG).
Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. (§ 9 Abs. 2 StVollzG).
Vorteile ergeben sich, weil erstmalig für eine im Strafvollzug befindliche Tätergruppe ein zwingend formulierter Behandlungsauftrag Gesetzeskraft erlangt hat. Die Vollzugsbehörden werden verpflichtet, die Behandlung von Sexualstraftätern zu ermöglichen. Dabei genügt es nicht mehr, ein nur allgemeines und ungefähres, sonst aber nicht weiter verbindliches Angebot zu machen. Vielmehr sind auch solche Täter an Therapie heranzuführen, die von sich aus nicht aktiv werden oder die zunächst nicht motiviert zu sein scheinen.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist der Gefangene jedoch zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Mit diesem zwingenden Rückverlegungsgebot wird  schließlich „der Erfahrung Rechnung getragen, dass …. Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet“ (Rechtsausschuss des Bundestages, Bt.-Drs. 13/9062,13).
Am 07.07.2006 wurde die Förderalismusreform beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den Strafvollzug durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst.
In Niedersachsen (§104 NJVollzG) werden nicht nur Gefangene in eine Sozialtherapie verlegt, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB sondern auch wenn sie wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen schweren Raubes, Raubes mit Todesfolge, auch in Verbindung mit räuberischem Diebstahl und räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt sind. Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.
Die Regelungen der Länder Bayern (Art. 11 BayStVollzG) und Hamburg (§ 10 HmbStVollzG) entsprechen dem bisherigen Strafvollzugsgesetz.
Für alle anderen Bundesländer gilt nach wie vor das (Bundes-) Strafvollzugsgesetz (s.o.)
====Jugendliche====
====Jugendliche====
===Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten===
===Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten===
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