Sozialtherapeutische Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Zeitliche Entwicklung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen===
===Zeitliche Entwicklung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen===
Im Juli 1969 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung von § 65 StGB, der die „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“ gesetzlich regeln sollte. Der Bundestag folgte damit teilweise einer Empfehlung der sog. Alternativ Professoren aus dem Jahre 1966. Diese 14 deutschen und schweizerischen Strafrechtslehrer hatten in ihrem „Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches“ (AE-StGB) die „Einweisung in die sozialtherapeutische Anstalt“ vorgeschlagen (§ 69 AE-StGB). Leitidee war die Resozialisierung von Straftätern mit hoher Rückfallgefahr in besonderen Einrichtungen des Strafvollzuges. Vorbild waren mehrere ausländische Einrichtungen, insbesondere die bereits 1935 eröffnete Anstalt in Herstedvester, Dänemark, sowie die holländische Van-der-Hoeven-Klinik in Utrecht. Aber auch das Vollzugskrankenhaus in Hohenasperg (Baden-Württemberg) diente seit 1948 dem Strafvollzug. Dort fanden die wohl ältesten Bemühungen um eine therapeutische Behandlung von Straftätern statt.
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser dritten therapeutischen Maßregel der Besserung und Sicherung – neben psychiatrischem Krankenhaus (§ 63 StGB) und Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)- war zunächst der 01.10.1973, der aber später auf den 01.01.1978 und dann nochmalig auf den 01.01.1985 verschoben wurde.
In der Folge wurden in mehreren Bundesländern verschiedene Modell- bzw. Erprobungsanstalten eingerichtet, in die Gefangene allerdings nicht auf richterliche Anordnung, sondern nach freiwilliger Meldung oder nach einer Empfehlung durch das Vollzugspersonal aufgenommen wurden.
Nach grundsätzlich geführten rechtspolitischen Diskussionen von Vertretern konservativer kriminalpolitischer Vorstellungen, die später durch eine einseitige und verkürzte Interpretation der Sekundäranalyse von Lipton, Martinson & Wilks (1975) untermauert wurden („Nothing works!“), kamen für die weitere Entwicklung vor allem ökonomische Gründe hinzu. Die finanziellen Mittel der Bundesländer wurden in dieser Zeit zunehmend knapper, und bereits sehr detailliert entwickelte Pläne für den Neubau sozialtherapeutischer Anstalten wurden schnell und ersatzlos gestrichen.
Im Herbst 1984 wurde schließlich § 65 StGB wieder gestrichen, ohne dass er je geltendes Recht geworden war. Übrig blieb die Vollzugslösung der Sozialtherapie: § 9 des 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), der die Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung vorsah, „wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seiner Resozialisierung angezeigt sind“.  Ein Anspruch auf eine solche Behandlung ergibt sich daraus allerdings nicht, auch blieb es den Ländern überlassen, derartige Anstalten einzurichten, auszubauen oder auch nicht vorzusehen.
===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
===Gesetzliche Neuregelungen seit  1998===
====Allgemein====
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