Hier entsteht in Kürze (bis spätestens Ende September 2008) ein vollständiger Artikel zur Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Vorbemerkung

Während Jugendliche und Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, bis zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jahre 2008 maximal für zehn Jahre eingesperrt werden konnten, wurde die potentielle Haftzeit mit diesem Gesetz auch für Jugendliche auf lebenslänglich ausgedehnt, sofern sie wegen "schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder sie sexuelle Selbstbestimmung" zu wenigstens sieben Jahren Gefängnis verurteilt wurden. Das Gericht muss dabei das Verhalten während der Haftzeit würdigen und sich auf zwei Sachverständigenprognosen stützen, die besagen, dass der Täter oder die Täterin auch in Zukunft sehr gefährlich sein wird.

Definitionen

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Hinsichtlich der Frage, welche Verhaltensweisen strafbar sind, verweist das JGG auf die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, z.B. Strafgesetzbuch, Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Ausländergesetz, Straßenverkehrsgesetz usw. Allgemeine Vorschriften in Gesetzen außerhalb des JGG gelten nur, wenn im JGG nichts anderes bestimmt ist.

Das seit den 20 er Jahren in Deutschland bestehende JGG baut im Wesentlichen auf den Erziehungsgedanken auf, wendet sich also gegen eine Vergeltung der Tatschuld durch Übelszufügung. Dieses Rechtsverständnis stützt sich auf die Einsicht, dass ein Jugendlicher nicht in dem Umfang für eine Straftat verantwortlich gemacht werden kann wie ein Erwachsener, da er sich noch in einem Sozialisationsprozess befindet. Vielmehr wurde ein am Gedanken der Besserungsspezialprävention orientiertes Strafrecht geschaffen, das Sanktionsauswahl und -bemessung entsprechend ihrer Eignung und Erforderlichkeit bestimmt, um so den jungen Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Das 1.JGGÄNdG von 1990 möchte diesen präventiven Charakter noch verstärken, indem es den Erziehungsgedanken noch besser zum Tragen bringt und dadurch Effizienz im Hinblick auf die Rückfallvermeidung steigert. Konkret findet sich der Erziehungsgedanke im Rechtsfolgesystem wieder. Hier wird zwischen drei Kategorien, Erziehungsregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe, unterschieden. Erziehungsmaßregeln sind die nicht wegen, sondern die aus Anlass der Straftat anzuordnenden Maßnahmen. Sie dienen nicht dem Zweck der Ahndung der Tat, sondern ausschließlich der Erziehung des Täters zu einem „rechtschaffenen Lebenswandel“. Sie setzen Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit voraus. Als solche Maßregel kennt das JGG Weisungen und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des §§ 30, 34 KJHG. Als Folge mit ahnendem Charakter kennt das JGG Zuchtmittel, bestehend aus Verwarnung, der Erteilung von Auflagen sowie Jugendarrest. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe, sie sollen dem Jugendlichen jedoch zu Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Jugendarrest kann in Form einer Freizeit- (z.B. an Wochenenden), in Form eines Kurz- (höchstens 4 Tage) oder eines Dauerarrestes (mindestens 1 höchstens 4 Wochen) abgegolten werden. Er soll als eine Art Denkzettel dienen. Jedoch wird aus wissenschaftlicher Sicht häufig angemerkt, dass er wohl mehr Schaden als Nutzen stiftet (Heinz, 2008). Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des JGG. Sie kann verhängt werden, wenn wegen der schädlichen Neigung eines Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten ist, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Des Weiteren muss eine sich wiederholende nicht unerhebliche Delinquenz wahrscheinlich sein, um eine so genannte Gesamterziehung über einen längeren Zeitraum rechtfertigen zu können. Jugendstrafe kann zum anderen verhängt werden, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre, jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Erwachsenenstrafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist. Bei Verhängung dieser Kriminalstrafe soll der Erziehungsgedanke eines wesentliche, bei dem Vollzug sogar eine dominierende Rolle spielen. Die beschriebenen Reaktionsmittel stehen nicht mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht. Dies bedeutet, dass das materielle Jugendstrafrecht vom Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts losgelöst ist und spezielle Sanktionszumessungregeln entwickelt hat.

Als ein erzieherisches Grundprinzip des Jugendrechts, das sich wie ein roter Faden durch das JGG zieht, gilt, die Möglichkeit des Richters, in jedem Verfahrensstand nach den erzieherischen Bedürfnissen des betroffenen Jugendlichen pädagogisch zu reagieren. Im Erwachsenenstrafrecht orientiert sich die Reaktion regelmäßig an der Straftat und der Schuld, die der Täter bei Begehen der Tat auf sich geladen hat. Beim Jugendstrafrecht kommt es daggegen nicht auf die Schuld in diesem Sinne an, sondern vorrangig auf die Erfolg versprechende Behandlung des Täters, also auf die mögliche Erziehung. Der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, was aus diesem Grunde erforderlich ist, ist nicht die Tat, sondern der Augenblick, in dem sich der Jugendrichter mit dem Jugendlichen befasst. So besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen des Tatverdachts Anordnungen zur Erziehung zu treffen. Diese vermittelten Angebote und Hilfen könne dazu führen, dass zum Zeitpunkt des Urteils die Entwicklung des jungen Menschen soweit stabilisiert ist, dass von Strafen oder erzieherischen Maßnahmen abgesehen werden kann.

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung, eine der strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung, die vom Gericht neben der Strafe von mindestens zwei Jahren zum Schutz der Allgemeinheit gegen besonders gefährliche Täter angeordnet wird, wenn 1) der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neu abgeurteilten Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 2) er deswegen schon mindestens zwei Jahre im Freiheitsentzug verbracht hat oder er sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat und 3) die Gesamtwürdigung ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten (Hangtäter) für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Absatz 1 StGB). Die Sicherungsverwahrung kann gemäß § 66 Absatz 2 StGB auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 3 StGB eingestuft wird, drei vorsätzliche Straftaten begangen hat und deswegen zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, kann das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66 a StGB) oder gemäß § 66 b StGB die Sicherungsverwahrung auch nachträglich anordnen (nach der Verurteilung wegen bestimmter Verbrechen und vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe). Die Sicherungsverwahrung wird nach der Freiheitsstrafe vollzogen. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist; diese Prüfung muss spätestens vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen (§ 67 e StGB). Sind zehn Jahre Sicherungsverwahrung vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d). Gegen Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewandt wurde, durfte die Sicherungsverwahrung bislang (bis zum 20.06.2008) nicht angeordnet werden. Der Gesetzgeber hat aber für Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden (§ 106 Abs.3-6 JGG), die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits im Jahr 2002 bzw. 2004 eingeführt.– Das österreichische StGB kennt eine analoge Maßregel in Form der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23 StGB). Das schweizerische Recht lässt in Artikel 42 StGB die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern anstelle einer verwirkten Freiheitsstrafe zu. Die Sicherungsverwahrung wird künftig im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen (revidierter Artikel 64 StGB).

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Maßregeln der Besserung und Sicherung, die neben den oder anstelle der Strafen möglichen Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 61–72 StGB), die der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter und der Besserung des Rechtsbrechers dienen (auch bei Schuldunfähigen anwendbar). Maßregeln der Besserung und Sicherung sind: 1) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder, 2) zeitlich befristet, in einer Entziehungsanstalt, 3) die Sicherungsverwahrung sowie 4) die Führungsaufsicht, 5) die Entziehung der Fahrerlaubnis und 6) das Berufsverbot. Die früher vorgesehene Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ist heute als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs möglich. – Ähnliche Maßnahmen kennen das österreichische (§§ 21 ff. StGB, »vorbeugende Maßnahmen«) und das schweizerische (Artikel 42 ff. StGB, »sichernde Maßnahmen«; revidierter Artikel 56 ff., »therapeutische Maßnahmen und Verwahrung«) Strafrecht.

Hangtäter

Straftäter, der nicht nur wiederholt Straftaten begangen (Mehrfach-, Rückfalltäter), sondern auch eine intensive, tief verwurzelte, eingeschliffene Neigung zu Straftaten hat, die ihn kraft Übung (Gewohnheit) oder charakterlicher Veranlagung immer wieder straffällig werden lässt. Besteht ein Hang »zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird« (§ 66 StGB), ist gegen den Hangtäter richterlich Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Geschichte

Die Sicherungsverwahrung ist kein statisches Konstrukt, sondern vielmehr ein dynamischer Versucher nach Sicherheit, der ständig einem Veränderungsprozess unterzogen ist. So sind nicht nur die Geschichte relevant für das Verständnis der Sicherungsverwahrung, sondern auch der vermeintliche Zweck und die jeweils aktuelle Situation einer Gesellschaft. Die Sicherungsverwahrung wurde mit anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsbrecher“ am 24.11.1933 von den Nationalsozialisten eingeführt. Überlegungen zur Einführung so genannter sichernder Maßnahmen wurden jedoch bereits vorher getroffen. In diesem Zusammenhang sind die Publikationen von Franz von Liszt aus dem Jahre 1982 zu nennen, der als Begründer des modernen humanen Strafrechts gilt, so dass die Sicherungsverwahrung von herrschender Meinung kein nationalsozialistisches Gedankengut darstellt. (Pieroth 2002, 123). Schaut man sich die Formulierungen von Franz von Liszt im „Marburger Programm“ genauer (Naucke, Wolfgang 1982, 525ff) so stellt man fest, dass Liszt die Aufnahme des Zweckgedanken in das Strafrecht forderte. Er sprach sich für ein Täterstrafrecht aus, dass unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher unschädlich machen soll. Diese Unschädlichmachung sollte bereits damals nach der dritten Verurteilung durch eine Einschließung auf unbestimmte Zeit erfolgen. Er nannte dies die Sicherungshaft. (Liszt, Franz von, 1905, 126, 199, 170). Daraus folgert Naucke, dass Teile des NS-Strafrechts konsequente Kriminalpolitik im Sinne des Marburger Programms Liszts sind. Während der NS-Zeit wurden über 15.000 Menschen zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach dem Ende des Dritten Reiches wurde die Sicherungsverwahrung zusammen mit anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung beibehalten. Lediglich die Maßregel der Entmannung sowie die eingeführte Todesstrafe für Gewohnheits- und Sittlichkeitsverbrecher wurde abgeschafft.

Mögliche Sinnhaftigkeit der Sicherungsverwahrung

Eine Maßregel bezweckt (juristisch gesehen) nicht den Ausgleich der Tatschuld, die der Täter auf sich geladen hatte, sondern ist ganz unabhängig von dem Gesichtspunkt der Schuld und des Schuldausgleichs eine Art polizeilich motivierter Vorbeugehaft zur Verhinderung künftiger Taten eines gefährlichen Individuums. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt. Die Erforderlichkeit Sicherungsverwahrung (im Gesetzt) wird damit begründet, dass die Strafe rückwärtsgerichtet und durch die Schuld des Täters beschränkt ist. Dadurch entsteht die Sicherheitslücke, dass Täter die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, entlassen werden müssen. Das Risiko für die Gesellschaft vor den neuen Straftaten soll durch die Sicherung dieser Täter verringert werden. Das zu erbringende „Sonderopfer“ für nicht begangene Straftaten dar basiert auf der Gefährlichkeit für die Zukunft. Der „Zweck der Unterbringung ist in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit.“ (Feest, 2006) Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser gefährlichen Rückfalltäter ("Hangtäter"; "Unverbesserlichen") zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren. Obwohl das eine Art "Sonderopfer" darstellt, bei dem die Idee der Bestrafung keine Rolle mehr spielen sollte, ähnelt diese spezielle Art des Freiheitsentzugs der Freiheitsstrafe so sehr, dass unbefangene AnstaltsbesucherInnen auf den ersten Blick wohl kaum in der Lage wären, die Strafgefangenen von den Sicherungsverwahrten zu unterscheiden. So wird die S. zum Beispiel auf dem Gelände von Gefängnissen vollzogen. Außerdem sind alle Sicherungsverwahrten ehemalige Strafgefangene. Diejenigen Häftlinge, bei denen ein Gericht entweder bei oder nach dem Strafurteil zusätzlich noch die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, werden nach Ablauf ihrer Strafhaft eben nicht entlassen, sondern unter der veränderten Bezeichnung und bei verändertem rechtlichen Status in der Anstalt auch über das Ende ihrer Bestrafung hinaus gefangen gehalten, sofern sie vom zuständigen Gericht weiterhin als gefährlich angesehen werden. Hauptziel der Sicherungsverwahrung, die im Strafgesetzbuch nicht als Strafe, sondern als eine von mehreren dort vorgesehenen "Maßregeln der Besserung und Sicherung" firmiert, ist der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Rückfalltätern ("Hangtätern"; "Unverbesserlichen"). Offen bleibt aber weiterhin die Frage, ob die Verschärfung des Rechts in Bezug auf die Sicherungsverwahrung durch einen objektiven Anstieg der Gewaltkriminalität veranlasst wurde oder nur einem gesteigerten Bedrohungsgefühl der Allgemeinhait Rechnung trug.


Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Der Bundestag verabschiedete am 20.Juni 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten angeordnet werden können. Der Bundestag hat dazu am 20.06.2008 ein Gesetz beschlossen, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll im § 7 JGG eingefügt werden. Das JGG ließ bis zum 20.06.2008 im § 7 als Maßregeln der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu. Unstrittig ist, dass die Sicherungsverwahrung eine der schärfsten Sanktionen ist, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung immer nur ultima ratio sein, also nur angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch vor sich haben. Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Delinquenz bei jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode während ihrer Entwicklung hin zum Erwachsenen darstellt und sie später ein gänzlich straffreies Leben führen. Auch schwere Verbrechen, die die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer einmaligen Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen. Allerdings gibt es - wenn auch nur sehr wenige - junge Täter, die nach einer verbüßten langen Jugendstrafe wieder schwerste Delikte begehen. Mit entsprechendem Gefährdungspotential können solche Extremfälle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.(BMJ 2008) Bislang gab es – anders als im Erwachsenenstrafrecht – keine Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Das heute beschlossene Gesetz ändert dies. Das neue Gesetz sieht bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht die Möglichkeit vor, am Ende einer verbüßten Haftstrafe gerichtlich die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Möglich ist, dies

  • bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge,
  • wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und
  • die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und
  • das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt.

Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen besonders hoch. Deshalb beschränkt sich das Gesetz darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren. Wegen des erhöhten Prognoserisikos sind die „formalen“ Anordnungsvoraussetzungen zudem enger gefasst, als bei Erwachsenen.(BMJ 2008)

Kritik an der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafecht

Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung widerspricht die Einführung der nachtäglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht möglicherweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Besonderheiten des Jugendstrafrechts. (Ullenbruch 2006). In einer öffentlichen Anhörung es Rechtsausschusses am 28.05.2008 zum Gesetzentwurf der Regierung (16/6562) empfahl Ullenbruch der Bundesregierung, eine Kommission einzusetzen, die den staatlichen Handlungsbedarf zum Schutz von Wiederholungstätern aller Altersgruppen prüfen solle. Auch andere Experten bewerten die Einführung der nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen wie auch gegen die für Heranwachsende bereits eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs 3 JGG) überwiegend negativ. Sie sind der Überzeugung, dass die rechtsstaatlichen Probleme die behaupteten Vorteile für die Sicherheit der Allgemeinheit deutlich überwiegen. Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung wird zudem die Sicherheit der Allgemeinheit nicht maßgeblich verbessern. Die Sicherungsverwahrung ist der schärfste und einschneidendste Eingriff des Staates in die Grundrechte der Person. Er vollzieht an dem Betroffenen (in der Regel langjährigen) Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt. Der Freiheitsentzug beruht nicht mehr auf der Schuldverbüßung, sondern alleine auf einer Gefährlichkeitsprognose So wird formuliert, dass bei jungen Menschen die geforderte Beurteilung der Gefährlichkeit nicht verlässlich festgestellt werden könne. Gegenwärtig liegen für Deutschland keinerlei kriminologische Forschungen vor, aus denen sich eine Einschätzung des Risikos derartiger Fehlurteile ableiten ließe. Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der unnötig Inhaftierten beträchtlich ist. Teilweise wird in der kriminologischen Literatur davon ausgegangen, dass schon gegenwärtig 60 bis 90% der Sicherungsverwahrten aufgrund derartiger Fehlprognosen inhaftiert sind. Bemerkenswert ist, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gleich im Ausgangsurteil (derzeit noch) nicht möglich ist, denn Jugendliche und Heranwachsende befinden sich aufgrund ihres Alters i.d.R. in einer Phase starker Persönlichkeitsentwicklungen. Man geht davon aus, dass hier noch bessere Möglichkeiten zur Einflussnahme, Veränderung und positiven Entwicklung gegeben sind. Daher sieht das Gesetz bislang davon ab, bereits in diesem Alter langfristige Gefährlichkeitsprognosen zu erstellen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht fußt auf Erkenntnissen, die wesentlich aus der Begehung der Ausgangstat gewonnen werden, sowie auf einer „Gesamtwürdigung des Verurteilten“. Diese Gesamtwürdigung, soweit sie tatsächlich weitere Aspekte beinhaltet, kann sich auch nur auf den Verurteilten zur Zeit seiner Verurteilung beziehen. Beide Erkenntnisse sind jedoch wegen der alterstypischen Entwicklungsphase noch wenig belastbar.

Zum anderen soll „ergänzend“ auch die Entwicklung während des Vollzuges zur Beurteilung herangezogen werden. Auch diese Schlüsse sind wenig belastbar, da die Situation im Vollzug eine grundsätzlich andere ist als die in Freiheit. Zudem ist die Entwicklung im Vollzug nicht nur von dem Gefangenen, sondern in hohem Maße auch von den staatlich zu verantworteten Bedingungen abhängig, unter denen der Vollzug stattfindet. Positiv ist die in § 7 Abs.4 JGG normierte jährliche Überprüfung, ansonsten der sonst zwei Jahre betragenden Frist, zu erwähnen. Andere Experten halten die nachträgliche Sicherungsverwahrung für junge Menschen zwar rechtstheoretisch begründbar. Allerdings sei sie nicht rechtspraktikabel und darüber hinaus könnte sie sich kontraproduktiv für den Opferschutz auswirken. (Laubenthal/Baier 2006). Dies aus folgenden Gründen: Die kriminelle Entwicklung junger Menschen verläuft nicht linear nach unten in die Unverbesserlichkeit, sondern sie ist wellenförmig mit Abbrüchen und Neuanfängen. Die Dauer der wellenförmigen Delinquenzperiode endet meistens im Alter von 20- 27 Jahren. Häufig sind es zufällige, äußere Umstände, die zu einer Umkehr in die kriminelle Karriere oder aus ihr heraus führen. Hierzu zählen Schicksalsschläge in der Familie, Erkrankungen, eine neue Partnerschaft oder ein neuer Job. Eine zuverlässige Prognoseentscheidung ist daher bei jungen Menschen noch schwieriger als bei Erwachsenen. Um dem Rechnung zu tragen, wird auf die Einführung der Sicherungsverwahrung im Erkenntnisverfahren und die Möglichkeit der Anordnung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verzichtet. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten könnte frühestens mit 21 Jahren angeordnet werden (wenn sie mit 14 zu einer 7-jährigen Jugendstrafe verurteilt wurden) und spätestens mit 31 (wenn sie mit 21 als Heranwachsende zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt wurden). Im Ergebnis dürfte die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vor allem junge Verurteilte im Alter von Mitte bis Ende 20, im Einzelfall aber auch darunter, betreffen. Festzuhalten bleibt ferner, dass sich die Betreffenden zum Zeitpunkt der Begutachtung seit langem im Jugendstrafvollzug befunden haben. Das Leben im Strafvollzug ähnelt bei weitem nicht der realistischen Welt, in der gelernt wird, wie mit Konfliktsituationen umzugehen ist, sondern vielmehr handelt es sich um eine künstliche Welt in einer totalen Institution der totalen Reglementierung. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Hinblick auf die sich noch vollziehende Entwicklung des jungen Straftäters eine Prognose zu unsicher erscheint, kommt daher bei der Begutachtung der Entwicklung des Betreffenden im Vollzug besondere Bedeutung zu. Das Vollzugsverhalten kann kaum eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung bilden. Das phasentypische oppositionelle Verhalten oder Impo-niergehabe des jungen Verurteilten und Konflikte zwischen Inhaftierten und Personal können als negativer Vollzugsverlauf gedeutet werden, obgleich es sich eher um ein jugendtypisches Verhalten unter Haftbedingungen handelt. Ist damit die Basis für eine individuelle Prognose bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten noch schlechter, als bei erwachsenen Verurteilten, so ist zugleich nach dem Ergebnis einer neueren Studie die statistische Rückfallgefahr, und damit auch die Gefahr einer ungünstigen Prognose, erhöht, da statistisch das junge Alter bei der ersten Unterbringung sowie die im Hinblick auf die Gesamtlebenszeit relativ lange Unterbringungsdauer als aussagekräftige Prädikatoren für eine Rückfallprognose angesehen werden (Kaletta, 2006).

Um eine Entlassung auf Bewährung zu bekommen, ist es denkbar, dass sich die Inhaftierten anpassen. Einige lehnen sich auf und entgleisen. Neue Tatsachen im Sinne einer akuten Rückfallgefahr beruhen nicht selten auf diesen Haftbedingungen. Es schwebt die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wie ein Damoklesschwert über dem Gefangenen, dessen Verurteilung die formellen Voraussetzungen für ihre Anordnung erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf anders als im Erwachsenenstrafrecht keine "formellem Barrieren" wie das vorliegen "neuer Tatsachen" für die Anordnung vorsieht. Der junge Gefangene, dessen Verurteilung die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfüllt, muss vom ersten Tag des Vollzuges an mit der Anordnung rechnen und kann mangels formeller Barrieren die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht verhindern, etwa in dem er sich darum bemüht keine "neuen Tatsachen" zu schaffen. Der für ihn daraus resultierende Zwang zur Scheinanpassung kann seiner Entwicklung nicht förderlich sein. Diese Scheinanpassung verhindert die Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung und das Lernen von Sozialverhalten. Wer selbst seine gefährlichen Neigungen erkennt, wird diese nicht offenbaren, somit sind sie nicht therapierbar. Die wirklichen Gefährlichen werden nicht erkannt. Die Produktion von unverbesserlichen Wiederholungstätern durch das System der nachträglichen Sicherungsverwahrung könnte die Folge sein. (Eschenbach, 2005). Zu prüfen wäre an dieser Stelle, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber jugendlichen Straftätern im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art 20 Abs 3 GG, sowohl ungeeignet als auch unangemessen erscheint (Ostendorf 2007). Hinzukommt, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31.05.2006 zum Jugendstrafvollzug klargestellt hat, dass erstens der Erziehungsgedanke im Jugendstrafvollzug Verfassungsrang hat und zweitens der Gesetzgeber gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die finanziellen Mittel für einen erzieherisch-behandlerischen Jugendstrafvollzug bereitzustellen sind. Dahinter steht die richtige Einsicht, dass die beste Prävention gegen einen Rückfall in einem auf Einsicht und Erziehung beruhenden Behandlungsvollzug liegt (BVerfG NJW 2006, 2093, 2095.) Dies setzt allerdings voraus, dass der junge Gefangene die Behandlungsangebote, insbesondere Therapien in Anspruch nehmen kann, ohne befürchten zu müssen, durch seine Mitwirkung Sachverhalte zu offenbaren, die bei der Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen ihn verwendet werden können. Experten machen aber auch immer wieder deutlich, dass das Interesse der Allgemeinheit am effektiven Schutz vor hochgefährlichen Straftätern zu respektieren sei. Ferner sei auch anzumerken, dass das Gesetz sich bemühe, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung des Jugendstrafrechts so einzuengen, dass diese als „Ultima Ratio“ verstanden werden können. (Schäfer 2008)

Bekannt ist bereits heute, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den nächsten Wochen mit der Sanktion der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche beschäftigen wird.

Literatur

  • Albrecht, Hans-Jörg : Antwort auf Gefährlichkeit- Sicherungsverwahrung und unbestimmter Freiheitsentzug, Kriminalpolitik und ihre wiss. Grundlagen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Schwind, Feltes, Pfeiffer
  • Böllinger, Lorenz: Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit- Die Sicherungsverwahrung befördert, wovor sie vorgibt zu schützen, In: Zeitschrift für Bürgerrechte und Geellschaftsolitik, 46.Jahrgang, Juni 2007, Heft 2, Seite 73 bis 82
  • Böllinger, Lorenz: In: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, 46. Jahrgang, Juni 2007, Heft 2, Vom Rechtsstaat zur Sicherheitsgesellschaft, , Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit. Die Sicherungsverwahrung befördert, wovor sie vorgibt zu schützen, Seite 73 bis 82
  • BVerfG NJW 2006, 2093, 2095. "Erfolgreiche Wiedereingliederung ist deshalb sowohl im Hinblick auf das weitere Leben des Betroffenen als auch im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten von besonders großer Bedeutung."
  • BverfG Strafverteidiger 2006, 574
  • Burkhardt, Sven-U./ Graebsch, Christine/ Pollähne, Helmut (HG.): Korrespondenzen in Sachen : Strafvollzug, Rechtskulturen, Kriminalpolitik, Menschenrechte. Festschrift für Johannes Feest, Münster 2005, LIT- Verlag, Seite 138 ff (Lorenz Böllinger: Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit- Sicherungsverwahrung ohne Grenzen)
  • Dünkel, Frieder : Sicherungsverwahrung (erneut) auf dem Prüfstand,. In : Neue Kriminalpolitik 2004, 42-48
  • Eschenbach, Werner; Jugendstrafrecht: Ein Experimentierfeld für neue Rechtsinstutute, 2005, S. 203 ff.
  • Kaletta, Andrea: Dissertation: "Risikofaktoren bei krimineller Rückfälligkeit: Der Einfluss der Häufigkeit der Unterbringung, der Gesamtunterbringungszeit und des Alters bei Erstunterbringung", München 2006
  • Kinzig, Jörg: Die Sicherungsverwahrung: bewährt oder obsolet? In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, 99, 105
  • Kinzig, Jörg: "Nachträgliche" oder "vorbehaltene Sicherungsverwahrung -tragfähiges Konzept oder populärer Aktionismus?" In: Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen: Sicherheit durch Strafe? Öffentlicher Strafanspruch zwischen Legalitätsprinzip und Opferinteresse. 26. Strafverteidigertag Mainz, 8. - 10. März 2002, 1. Aufl., Berlin 2003, 89-110.
  • Kinzig, Jörg: Umfassender Schutz vor dem gefährlichen Straftäter? Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Neue Zeitschrift für Strafrecht 24, 655-660 (2004).
  • Kinzig, Jörg: An den Grenzen des Strafrechts: Die Sicherungsverwahrung nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts. Neue Juristische Wochenschrift 57, 911-914 (2004).
  • Kinzig, Jörg: Umfassender Schutz vor dem gefährlichen Straftäter ?- Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, NStZ 2004, 655- 660
  • Kinzig, Jörg: "Die Sicherungsverwahrung - von einer vergessenen zu einer boomenden Maßregel". In: "... weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist!" Hrsg. S. Barton. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2006, 143-173.
  • Kinzig, Jörg: Entwicklung, Stand und Perspektiven einer Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende. Recht der Jugend und des Bildungswesens, 2/2007, 155-166.
  • Laubenthal/Baier, Jugendstrafrecht, 2006 Rn 438
  • Liszt, Franz von: Der Zweckgedanke im Strafrecht. IN: ders, gesammelte Aufsätze, 1905, 126, 169, 170
  • Milde, Oliver: Die Entwicklung der Normen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Jahren von 1998 bis 2004, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2006
  • Naucke, Wolfgang: Die Kriminalpolitik des Marburger Programms. In : Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 1982, 525 ff.
  • Naucke, Wolfgang: Die Kriminalpolitik des Marburger Programms. In : ders., Über die Zerbrechlichkeit des rechtsstaatlichen Strafrechts, 2000, 254
  • Ostendorf, Heribert; Jugendstrafrecht, 4. Auflage (2007), Rn. 107 ff., 287 ff.
  • Pieroth, Bodo: Gesetzgebungskompetenz- und Grundrechtsfragen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung. In : Juristenzeitung 2002, 922- 928
  • Schewe, Jörg: Die Geschichte der Sicherungsverwahrung. Entstehung, Entwicklung und Reform, Dissertation 1999
  • Ullenbruch, Thomas; Nachträgliche Sicherungsverwahrung- ein legislativer „Spuk“ im judikativen „Fegefeuer“? Zugleich Besprechung der Entscheidung des BVerfG NStZ 2007 Heft 2
  • Weber, Hartmut-Michael/Reindl, Richard: Sicherungsverwahrung- Argumente zur Abschaffung eines umstrittenen Rechtsinstituts. In : Neue Kriminalpolitik 1/2001, 16- 21
  • Weichert, Thilo: Sicherungsverwahrung- verfassungsgemäß? In: Strafverteidiger 1989, 265-274
  • http://www.bmj.bund.de
  • http://www.strafvollzugsarchiv.de/index.php?action=archiv_beitrag&thema_id=16&beitrag_id=209&gelesen=209