Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Argumente der Kritiker an der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafecht==
==Argumente der Kritiker an der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafecht==


Die meisten Kritiker lehnen die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht ab, weil sie schwerwiegende Bedenken aus jugendstrafrechtlicher, verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht haben, die sich insbesondere nach dem Stand der kriminologischen Forschung begründen lassen. Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung widerspricht die Einführung der nachtäglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht möglicherweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Besonderheiten des Jugendstrafrechts. (Ullenbruch 2006). Es drohen Verstöße gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Prinzip des „ne bis in idem“. Das gilt umso mehr, als dass das Gesetz das Erfordernis der „Nova“, der neuen erheblichen Tatsachen, aufgibt.(Kinzig 2008). Der geplante Verzicht auf das Erfordernis eines „Hanges“ führt in die rechtsstaatliche Irre (Ullenbruch 2008). In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 28.05.2008 zum Gesetzentwurf der Regierung (16/6562) empfahl Ullenbruch der Bundesregierung, eine interdisziplinär (Straf-, Polizei- und Verfassungsrechtlern sowie psychiatrischen und kriminologischen Sachverständigen) besetzte Kommission einzusetzen, die den staatlichen Handlungsbedarf zum Schutz von Wiederholungstätern aller Altersgruppen prüfen soll, ähnlich der „Antigewaltkommission“ in den 90 er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Ferner wird davor gewarnt, dass die nachträgliche Sicherungsverwarnung bei Jugendlichen in die Richtung der „selektiven Incapacitation“ geht (Graebsch 2008). Es wird die Frage aufgeworfen, inwieweit eine erfahrungswissenschaftliche Basis des gesetzgeberischen Vertrauens in Gefährlichkeitsporgnosen existiert. Des Weiteren wird kritisiert, dass ein theoretisches Fundament der Prognoseinstrumente fehlt. In den jüngeren kriminologischen Forschungen wurde widerlegt, dass es eine persönlichkeitsbedingte Neigung zur Kriminalität gibt. Heute werden nicht mehr kriminelle mit nicht kriminellen Jugendlichen verglichen, sondern Lebensphasen einer Person mit und solche ohne strafbares Handeln. Dies angenommen, erklärt, weshalb eine Prognose bezogen auf ein Individuum nicht zielführend ist. Die geforderte Prognose bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen ist rein persönlichkeitsorientiert und nicht auf intra- personelle Entwicklungen angelegt (Graebsch 2008). Auch andere Experten bewerten die Einführung der nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen wie auch gegen die für Heranwachsende bereits eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs 3 JGG) überwiegend negativ. Die beiden Zielvorstellungen von dem Gedanken des Jugendstrafrechts einerseits und der Sicherungsverwahrung andererseits sind nicht mit einander vereinbar. (Kinzig 2008). Das Jugendstrafrecht und die ihm eigenen Rechtsfolgen gründen im wesentliche auf dem Erziehungsgedanken und setzt damit die Erziehungsfähigkeit des Jugendlichen voraus. Hingegen ist das primäre Ziel der Sicherungsverwahrung, den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gefährlichen Straftaten zu gewährleisten. Die Kritiker sind der Überzeugung, dass die rechtsstaatlichen Probleme die behaupteten Vorteile für die Sicherheit der Allgemeinheit deutlich überwiegen. Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung wird zudem die Sicherheit der Allgemeinheit nicht maßgeblich verbessern. Die Sicherungsverwahrung ist der schärfste und einschneidendste Eingriff des Staates in die Grundrechte der Person. Er vollzieht an dem Betroffenen (in der Regel langjährigen) Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt. Der Freiheitsentzug beruht nicht mehr auf der Schuldverbüßung, sondern alleine auf einer Gefährlichkeitsprognose. So wird formuliert, dass bei jungen Menschen die geforderte Beurteilung der Gefährlichkeit nicht verlässlich festgestellt werden könne. Gegenwärtig liegen für Deutschland keinerlei kriminologische Forschungen vor, aus denen sich eine Einschätzung des Risikos derartiger Fehlurteile ableiten ließe. Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der unnötig Inhaftierten beträchtlich ist. Teilweise wird in der kriminologischen Literatur davon ausgegangen, dass schon gegenwärtig 60 bis 90% der Sicherungsverwahrten aufgrund derartiger Fehlprognosen inhaftiert sind. Bemerkenswert ist, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gleich im Ausgangsurteil (derzeit noch) nicht möglich ist, denn Jugendliche und Heranwachsende befinden sich aufgrund ihres Alters i.d.R. in einer Phase starker Persönlichkeitsentwicklungen. Man geht davon aus, dass hier noch bessere Möglichkeiten zur Einflussnahme, Veränderung und positiven Entwicklung gegeben sind. Daher sieht das Gesetz bislang davon ab, bereits in diesem Alter langfristige Gefährlichkeitsprognosen zu erstellen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht fußt auf Erkenntnissen, die wesentlich aus der Begehung der Ausgangstat gewonnen werden, sowie auf einer „Gesamtwürdigung des Verurteilten“. Diese Gesamtwürdigung, soweit sie tatsächlich weitere Aspekte beinhaltet, kann sich auch nur auf den Verurteilten zur Zeit seiner Verurteilung beziehen. Beide Erkenntnisse sind jedoch wegen der alterstypischen Entwicklungsphase noch wenig belastbar.  
Die meisten Kritiker lehnen die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht ab, weil sie schwerwiegende Bedenken aus jugendstrafrechtlicher, verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht haben, die sich insbesondere nach dem Stand der kriminologischen Forschung begründen lassen. Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung widerspricht die Einführung der nachtäglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht möglicherweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Besonderheiten des Jugendstrafrechts. (Ullenbruch 2006). Es drohen Verstöße gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Prinzip des „ne bis in idem“. Das gilt umso mehr, als dass das Gesetz das Erfordernis der „Nova“, der neuen erheblichen Tatsachen, aufgibt (Kinzig 2008). Der geplante Verzicht auf das Erfordernis eines „Hanges“ führt in die rechtsstaatliche Irre (Ullenbruch 2008). In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 28.05.2008 zum Gesetzentwurf der Regierung (16/6562) empfahl Ullenbruch der Bundesregierung, eine interdisziplinär (Straf-, Polizei- und Verfassungsrechtlern sowie psychiatrischen und kriminologischen Sachverständigen) besetzte Kommission einzusetzen, die den staatlichen Handlungsbedarf zum Schutz von Wiederholungstätern aller Altersgruppen prüfen soll, ähnlich der „Antigewaltkommission“ in den 90 er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Ferner wird davor gewarnt, dass die nachträgliche Sicherungsverwarnung bei Jugendlichen in die Richtung der „selektiven Incapacitation“ geht (Graebsch 2008). Es wird die Frage aufgeworfen, inwieweit eine erfahrungswissenschaftliche Basis des gesetzgeberischen Vertrauens in Gefährlichkeitsporgnosen existiert. Des Weiteren wird kritisiert, dass ein theoretisches Fundament der Prognoseinstrumente fehlt. In den jüngeren kriminologischen Forschungen wurde widerlegt, dass es eine persönlichkeitsbedingte Neigung zur Kriminalität gibt. Heute werden nicht mehr kriminelle mit nicht kriminellen Jugendlichen verglichen, sondern Lebensphasen einer Person mit und solche ohne strafbares Handeln. Dies angenommen, erklärt, weshalb eine Prognose bezogen auf ein Individuum nicht zielführend ist. Die geforderte Prognose bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen ist rein persönlichkeitsorientiert und nicht auf intra- personelle Entwicklungen angelegt (Graebsch 2008). Auch andere Experten bewerten die Einführung der nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen wie auch gegen die für Heranwachsende bereits eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs 3 JGG) überwiegend negativ. Die beiden Zielvorstellungen von dem Gedanken des Jugendstrafrechts einerseits und der Sicherungsverwahrung andererseits sind nicht mit einander vereinbar. (Kinzig 2008). Das Jugendstrafrecht und die ihm eigenen Rechtsfolgen gründen im wesentliche auf dem Erziehungsgedanken und setzen damit die Erziehungsfähigkeit des Jugendlichen voraus. Hingegen ist das primäre Ziel der Sicherungsverwahrung, den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gefährlichen Straftaten zu gewährleisten. Die Kritiker sind der Überzeugung, dass die rechtsstaatlichen Probleme die behaupteten Vorteile für die Sicherheit der Allgemeinheit deutlich überwiegen. Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung wird zudem die Sicherheit der Allgemeinheit nicht maßgeblich verbessern. Die Sicherungsverwahrung ist der schärfste und einschneidendste Eingriff des Staates in die Grundrechte der Person. Er vollzieht an dem Betroffenen (in der Regel langjährigen) Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt. Der Freiheitsentzug beruht nicht mehr auf der Schuldverbüßung, sondern alleine auf einer Gefährlichkeitsprognose. So wird formuliert, dass bei jungen Menschen die geforderte Beurteilung der Gefährlichkeit nicht verlässlich festgestellt werden könne. Gegenwärtig liegen für Deutschland keinerlei kriminologische Forschungen vor, aus denen sich eine Einschätzung des Risikos derartiger Fehlurteile ableiten ließe. Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der unnötig Inhaftierten beträchtlich ist. Teilweise wird in der kriminologischen Literatur davon ausgegangen, dass schon gegenwärtig 60 bis 90% der Sicherungsverwahrten aufgrund derartiger Fehlprognosen inhaftiert sind. Bemerkenswert ist, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gleich im Ausgangsurteil (derzeit noch) nicht möglich ist, denn Jugendliche und Heranwachsende befinden sich aufgrund ihres Alters i.d.R. in einer Phase starker Persönlichkeitsentwicklungen. Man geht davon aus, dass hier noch bessere Möglichkeiten zur Einflussnahme, Veränderung und positiven Entwicklung gegeben sind. Daher sieht das Gesetz bislang davon ab, bereits in diesem Alter langfristige Gefährlichkeitsprognosen zu erstellen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht fußt auf Erkenntnissen, die wesentlich aus der Begehung der Ausgangstat gewonnen werden, sowie auf einer „Gesamtwürdigung des Verurteilten“. Diese Gesamtwürdigung, soweit sie tatsächlich weitere Aspekte beinhaltet, kann sich auch nur auf den Verurteilten zur Zeit seiner Verurteilung beziehen. Beide Erkenntnisse sind jedoch wegen der alterstypischen Entwicklungsphase noch wenig belastbar.  
Zum anderen soll „ergänzend“ auch die Entwicklung während des Vollzuges zur Beurteilung herangezogen werden. Auch diese Schlüsse sind wenig belastbar, da die Situation im Vollzug eine grundsätzlich andere ist als die in Freiheit. Zudem ist die Entwicklung im Vollzug nicht nur von dem Gefangenen, sondern in hohem Maße auch von den staatlich zu verantworteten Bedingungen abhängig, unter denen der Vollzug stattfindet. Positiv ist die in § 7 Abs.4 JGG normierte jährliche Überprüfung, ansonsten der sonst zwei Jahre betragenden Frist, zu erwähnen. Andere Experten halten die nachträgliche Sicherungsverwahrung für junge Menschen zwar rechtstheoretisch begründbar. Allerdings sei sie nicht rechtspraktikabel und darüber hinaus könnte sie sich kontraproduktiv für den Opferschutz auswirken. (Laubenthal/Baier 2006). Dies aus folgenden Gründen: Die kriminelle Entwicklung junger Menschen verläuft nicht linear nach unten in die Unverbesserlichkeit, sondern sie ist wellenförmig mit Abbrüchen und Neuanfängen. Die Dauer der wellenförmigen Delinquenzperiode endet meistens im Alter von 20- 27 Jahren. Häufig sind es zufällige, äußere Umstände, die zu einer Umkehr in die kriminelle Karriere oder aus ihr heraus führen. Hierzu zählen Schicksalsschläge in der Familie, Erkrankungen, eine neue Partnerschaft oder ein neuer Job. Eine zuverlässige Prognoseentscheidung ist daher bei jungen Menschen noch schwieriger als bei Erwachsenen. Um dem Rechnung zu tragen, wird auf die Einführung der Sicherungsverwahrung im Erkenntnisverfahren und die Möglichkeit der Anordnung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verzichtet. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten könnte frühestens mit 21 Jahren angeordnet werden (wenn sie mit 14 zu einer 7-jährigen Jugendstrafe verurteilt wurden) und spätestens mit 31 (wenn sie mit 21 als Heranwachsende zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt wurden). Im Ergebnis dürfte die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vor allem junge Verurteilte im Alter von Mitte bis Ende 20, im Einzelfall aber auch darunter, betreffen. Festzuhalten bleibt ferner, dass sich die Betreffenden zum Zeitpunkt der Begutachtung seit langem im Jugendstrafvollzug befunden haben. Das Leben im Strafvollzug ähnelt bei weitem nicht der realistischen Welt, in der gelernt wird, wie mit Konfliktsituationen umzugehen ist, sondern vielmehr handelt es sich um eine künstliche Welt in einer totalen Institution der totalen Reglementierung. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Hinblick auf die sich noch vollziehende Entwicklung des jungen Straftäters eine Prognose zu unsicher erscheint, kommt daher bei der Begutachtung der Entwicklung des Betreffenden im Vollzug besondere Bedeutung zu. Das Vollzugsverhalten kann kaum eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung bilden. Das phasentypische oppositionelle Verhalten oder Imponiergehabe des jungen Verurteilten und Konflikte zwischen Inhaftierten und Personal können als negativer Vollzugsverlauf gedeutet werden, obgleich es sich eher um ein jugendtypisches Verhalten unter Haftbedingungen handelt. Ist damit die Basis für eine individuelle Prognose bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten noch schlechter, als bei erwachsenen Verurteilten, so ist zugleich nach dem Ergebnis einer neueren Studie die statistische Rückfallgefahr, und damit auch die Gefahr einer ungünstigen Prognose, erhöht, da statistisch das junge Alter bei der ersten Unterbringung sowie die im Hinblick auf die Gesamtlebenszeit relativ lange Unterbringungsdauer als aussagekräftige Prädikatoren für eine Rückfallprognose angesehen werden (Kaletta, 2006).  
Zum anderen soll „ergänzend“ auch die Entwicklung während des Vollzuges zur Beurteilung herangezogen werden. Auch diese Schlüsse sind wenig belastbar, da die Situation im Vollzug eine grundsätzlich andere ist als die in Freiheit. Zudem ist die Entwicklung im Vollzug nicht nur von dem Gefangenen, sondern in hohem Maße auch von den staatlich zu verantworteten Bedingungen abhängig, unter denen der Vollzug stattfindet. Positiv ist die in § 7 Abs.4 JGG normierte jährliche Überprüfung, ansonsten der sonst zwei Jahre betragenden Frist, zu erwähnen. Andere Experten halten die nachträgliche Sicherungsverwahrung für junge Menschen zwar rechtstheoretisch begründbar. Allerdings sei sie nicht rechtspraktikabel und darüber hinaus könnte sie sich kontraproduktiv für den Opferschutz auswirken. (Laubenthal/Baier 2006). Dies aus folgenden Gründen: Die kriminelle Entwicklung junger Menschen verläuft nicht linear nach unten in die Unverbesserlichkeit, sondern sie ist wellenförmig mit Abbrüchen und Neuanfängen. Die Dauer der wellenförmigen Delinquenzperiode endet meistens im Alter von 20- 27 Jahren. Häufig sind es zufällige, äußere Umstände, die zu einer Umkehr in die kriminelle Karriere oder aus ihr heraus führen. Hierzu zählen Schicksalsschläge in der Familie, Erkrankungen, eine neue Partnerschaft oder ein neuer Job. Eine zuverlässige Prognoseentscheidung ist daher bei jungen Menschen noch schwieriger als bei Erwachsenen. Um dem Rechnung zu tragen, wird auf die Einführung der Sicherungsverwahrung im Erkenntnisverfahren und die Möglichkeit der Anordnung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verzichtet. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten könnte frühestens mit 21 Jahren angeordnet werden (wenn sie mit 14 zu einer 7-jährigen Jugendstrafe verurteilt wurden) und spätestens mit 31 (wenn sie mit 21 als Heranwachsende zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt wurden). Im Ergebnis dürfte die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vor allem junge Verurteilte im Alter von Mitte bis Ende 20, im Einzelfall aber auch darunter, betreffen. Festzuhalten bleibt ferner, dass sich die Betreffenden zum Zeitpunkt der Begutachtung seit langem im Jugendstrafvollzug befunden haben. Das Leben im Strafvollzug ähnelt bei weitem nicht der realistischen Welt, in der gelernt wird, wie mit Konfliktsituationen umzugehen ist, sondern vielmehr handelt es sich um eine künstliche Welt in einer totalen Institution der totalen Reglementierung. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Hinblick auf die sich noch vollziehende Entwicklung des jungen Straftäters eine Prognose zu unsicher erscheint, kommt daher bei der Begutachtung der Entwicklung des Betreffenden im Vollzug besondere Bedeutung zu. Das Vollzugsverhalten kann kaum eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung bilden. Das phasentypische oppositionelle Verhalten oder Imponiergehabe des jungen Verurteilten und Konflikte zwischen Inhaftierten und Personal können als negativer Vollzugsverlauf gedeutet werden, obgleich es sich eher um ein jugendtypisches Verhalten unter Haftbedingungen handelt. Ist damit die Basis für eine individuelle Prognose bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten noch schlechter, als bei erwachsenen Verurteilten, so ist zugleich nach dem Ergebnis einer neueren Studie die statistische Rückfallgefahr, und damit auch die Gefahr einer ungünstigen Prognose, erhöht, da statistisch das junge Alter bei der ersten Unterbringung sowie die im Hinblick auf die Gesamtlebenszeit relativ lange Unterbringungsdauer als aussagekräftige Prädikatoren für eine Rückfallprognose angesehen werden (Kaletta, 2006).  
Um eine Entlassung auf Bewährung zu bekommen, ist es denkbar, dass sich die Inhaftierten anpassen. Einige lehnen sich auf und entgleisen. Neue Tatsachen im Sinne einer akuten Rückfallgefahr beruhen nicht selten auf diesen Haftbedingungen. Es schwebt die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wie ein Damoklesschwert über dem Gefangenen, dessen Verurteilung die formellen Voraussetzungen für ihre Anordnung erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf anders als im Erwachsenenstrafrecht keine "formellem Barrieren" wie das vorliegen "neuer Tatsachen" für die Anordnung vorsieht. Der junge Gefangene, dessen Verurteilung die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfüllt, muss vom ersten Tag des Vollzuges an mit der Anordnung rechnen und kann mangels formeller Barrieren die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht verhindern, etwa in dem er sich darum bemüht keine "neuen Tatsachen" zu schaffen. Der für ihn daraus resultierende Zwang zur Scheinanpassung kann seiner Entwicklung nicht förderlich sein. Diese Scheinanpassung verhindert die Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung und das Lernen von Sozialverhalten. Wer selbst seine gefährlichen Neigungen erkennt, wird diese nicht offenbaren, somit sind sie nicht therapierbar. Die wirklichen Gefährlichen werden nicht erkannt. Die Produktion von unverbesserlichen Wiederholungstätern durch das System der nachträglichen Sicherungsverwahrung könnte die Folge sein. (Eschenbach, 2005). Zu prüfen wäre an dieser Stelle, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber jugendlichen Straftätern im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art 20 Abs 3 GG, sowohl ungeeignet als auch unangemessen erscheint (Ostendorf 2007). Empirische Untersuchungen haben bereits im Erwachsenenbereich gezeigt, dass mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung zahlreiche negative, womöglich gar der Intention des Gestzgebers widerstreitende Auswirkungen auf den Strafvollzug verbunden sind (Kreuzer 2008). Hinzukommt, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31.05.2006 zum Jugendstrafvollzug klargestellt hat, dass erstens der Erziehungsgedanke im Jugendstrafvollzug Verfassungsrang hat und zweitens der Gesetzgeber gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die finanziellen Mittel für einen erzieherisch-behandlerischen Jugendstrafvollzug bereitzustellen sind. Dahinter steht die richtige Einsicht, dass die beste Prävention gegen einen Rückfall in einem auf Einsicht und Erziehung beruhenden Behandlungsvollzug liegt (BVerfG NJW 2006, 2093, 2095.) Dies setzt allerdings voraus, dass der junge Gefangene die Behandlungsangebote, insbesondere Therapien in Anspruch nehmen kann, ohne befürchten zu müssen, durch seine Mitwirkung Sachverhalte zu offenbaren, die bei der Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen ihn verwendet werden können. Bei der Würdigung des zu erwartenden kriminalpolitischen Ertrages der Einführung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung gegenüber Jugendlichen stellen Kritiker die These auf, dass einer Kriminalpolitik, die jede schwere Straftat durch eine vorbeugende Inhaftierung mittels Sicherungsverwahrung zu verhindern glaubt, jegliches Maß fehlt.
Um eine Entlassung auf Bewährung zu bekommen, ist es denkbar, dass sich die Inhaftierten anpassen. Einige lehnen sich auf und entgleisen. Neue Tatsachen im Sinne einer akuten Rückfallgefahr beruhen nicht selten auf diesen Haftbedingungen. Es schwebt die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wie ein Damoklesschwert über dem Gefangenen, dessen Verurteilung die formellen Voraussetzungen für ihre Anordnung erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf anders als im Erwachsenenstrafrecht keine "formellem Barrieren" wie das vorliegen "neuer Tatsachen" für die Anordnung vorsieht. Der junge Gefangene, dessen Verurteilung die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfüllt, muss vom ersten Tag des Vollzuges an mit der Anordnung rechnen und kann mangels formeller Barrieren die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht verhindern, etwa in dem er sich darum bemüht keine "neuen Tatsachen" zu schaffen. Der für ihn daraus resultierende Zwang zur Scheinanpassung kann seiner Entwicklung nicht förderlich sein. Diese Scheinanpassung verhindert die Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung und das Lernen von Sozialverhalten. Wer selbst seine gefährlichen Neigungen erkennt, wird diese nicht offenbaren, somit sind sie nicht therapierbar. Die wirklichen Gefährlichen werden nicht erkannt. Die Produktion von unverbesserlichen Wiederholungstätern durch das System der nachträglichen Sicherungsverwahrung könnte die Folge sein. (Eschenbach, 2005). Zu prüfen wäre an dieser Stelle, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber jugendlichen Straftätern im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art 20 Abs 3 GG, sowohl ungeeignet als auch unangemessen erscheint (Ostendorf 2007). Empirische Untersuchungen haben bereits im Erwachsenenbereich gezeigt, dass mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung zahlreiche negative, womöglich gar der Intention des Gestzgebers widerstreitende Auswirkungen auf den Strafvollzug verbunden sind (Kreuzer 2008). Hinzukommt, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31.05.2006 zum Jugendstrafvollzug klargestellt hat, dass erstens der Erziehungsgedanke im Jugendstrafvollzug Verfassungsrang hat und zweitens der Gesetzgeber gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die finanziellen Mittel für einen erzieherisch-behandlerischen Jugendstrafvollzug bereitzustellen sind. Dahinter steht die richtige Einsicht, dass die beste Prävention gegen einen Rückfall in einem auf Einsicht und Erziehung beruhenden Behandlungsvollzug liegt (BVerfG NJW 2006, 2093, 2095.) Dies setzt allerdings voraus, dass der junge Gefangene die Behandlungsangebote, insbesondere Therapien in Anspruch nehmen kann, ohne befürchten zu müssen, durch seine Mitwirkung Sachverhalte zu offenbaren, die bei der Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen ihn verwendet werden können. Bei der Würdigung des zu erwartenden kriminalpolitischen Ertrages der Einführung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung gegenüber Jugendlichen stellen Kritiker die These auf, dass einer Kriminalpolitik, die jede schwere Straftat durch eine vorbeugende Inhaftierung mittels Sicherungsverwahrung zu verhindern glaubt, jegliches Maß fehlt.
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