Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen besonders hoch. Deshalb beschränkt sich das Gesetz darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren. Wegen des erhöhten Prognoserisikos sind die „formalen“ Anordnungsvoraussetzungen zudem enger gefasst, als bei Erwachsenen (BMJ 2008).
Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen besonders hoch. Deshalb beschränkt sich das Gesetz darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren. Wegen des erhöhten Prognoserisikos sind die „formalen“ Anordnungsvoraussetzungen zudem enger gefasst, als bei Erwachsenen (BMJ 2008).


==Kritik an der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafecht==
==Argumente der Befürworter an der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafecht==
 
Experten machen aber auch immer wieder deutlich, dass das Interesse der Allgemeinheit am effektiven Schutz vor hochgefährlichen Straftätern zu respektieren sei. Ferner sei auch anzumerken, dass das Gesetz sich bemühe, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung des Jugendstrafrechts so einzuengen, dass diese als „Ultima Ratio“ verstanden werden können (Schäfer 2008). Ferner werde eine Lücke im Strafsystem geschlossen, die angesichts steigender Gewaltbereitschaft sowie teilweise beobachtete Gleichgültigkeit im Hinblick auf das feststehende Strafende bei jugendlichen Tätern im Vollzugsverhalten dringenden Handlungsbedarf offenbarte (Konopka 2008). Befürworter weisen darauf hin, dass es immer wieder junge Menschen geben wird, die in ihrer Art und ihrem Verhalten keinerlei Respekt vor dem Leben und der Freiheit anderer Personen haben und sich diese Eigenschaften auch nicht während der Verbüßung einer Jugendstrafe aneignen. Auf diese jungen Menschen muss der Staat angemessen reagieren können, bevor er erst wieder die Möglichkeit hat, wenn er erneut eine schwere Straftat begangen hat (Pütz 2008).
 
==Argumente der Kritiker an der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafecht==


Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung widerspricht die Einführung der nachtäglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht möglicherweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Besonderheiten des Jugendstrafrechts. (Ullenbruch 2006). In einer öffentlichen Anhörung es Rechtsausschusses am 28.05.2008 zum Gesetzentwurf der Regierung (16/6562) empfahl Ullenbruch der Bundesregierung, eine Kommission einzusetzen, die den staatlichen Handlungsbedarf zum Schutz von Wiederholungstätern aller Altersgruppen prüfen solle.
Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung widerspricht die Einführung der nachtäglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht möglicherweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie den Besonderheiten des Jugendstrafrechts. (Ullenbruch 2006). In einer öffentlichen Anhörung es Rechtsausschusses am 28.05.2008 zum Gesetzentwurf der Regierung (16/6562) empfahl Ullenbruch der Bundesregierung, eine Kommission einzusetzen, die den staatlichen Handlungsbedarf zum Schutz von Wiederholungstätern aller Altersgruppen prüfen solle.
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