Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Geschichte==
==Geschichte==
Die Sicherungsverwahrung ist kein statisches Konstrukt, sondern vielmehr ein dynamischer Versucher nach Sicherheit, der ständig einem Veränderungsprozess unterzogen ist. So sind nicht nur die Geschichte relevant für das Verständnis der Sicherungsverwahrung, sondern auch der vermeintliche Zweck und die jeweils aktuelle Situation einer Gesellschaft.  
Die Sicherungsverwahrung ist kein statisches Konstrukt, sondern vielmehr ein dynamischer Versuch nach Sicherheit, der ständig einem Veränderungsprozess unterzogen ist. So sind nicht nur die Geschichte relevant für das Verständnis der Sicherungsverwahrung, sondern auch der vermeintliche Zweck und die jeweils aktuelle Situation einer Gesellschaft. Die Sicherungsverwahrung wurde mit anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsbrecher“ am 24.11.1933 von den Nationalsozialisten eingeführt. Überlegungen zur Einführung so genannter sichernder Maßnahmen wurden jedoch bereits vorher getroffen. In diesem Zusammenhang sind die Publikationen von Franz von Liszt aus dem Jahre 1982 zu nennen, der als Begründer des modernen humanen Strafrechts gilt, so dass die Sicherungsverwahrung von herrschender Meinung kein nationalsozialistisches Gedankengut darstellt. (Pieroth 2002, 123). Schaut man sich die Formulierungen von Franz von Liszt im „Marburger Programm“ genauer (Naucke 1982, 525ff) so stellt man fest, dass Liszt die Aufnahme des Zweckgedanken in das Strafrecht forderte. Er sprach sich für ein Täterstrafrecht aus, dass unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher unschädlich machen soll. Diese Unschädlichmachung sollte bereits damals nach der dritten Verurteilung durch eine Einschließung auf unbestimmte Zeit erfolgen. Er nannte dies die Sicherungshaft. (Liszt, Franz von, 1905, 126, 199, 170). Daraus folgert Naucke, dass Teile des NS-Strafrechts konsequente Kriminalpolitik im Sinne des Marburger Programms Liszts sind. Während der NS-Zeit wurden über 15.000 Menschen zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Dennoch haben sich die Nationalsozialisten auch im Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 sich gegen eine Sicherungsverwahrung für Jugendliche ausgesprochen (Kinzig 2007). Allerdings änderte sich diese zunächst restriktive Haltung mit der Herausbildung des nationalsozialistischen Unrechtsstaats. Die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher aus dem Jahr 1939 sah vor, dass auch gegen Jugendliche über 16 Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Im Jahr 1943 wurde die Möglichkeit der Unterbringung in einem Jugendschutzlager eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Unrechtsgesetze aus den Jahren 1939 und 1943 aufgehoben, so dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche nicht mehr anzuwenden war. 1953 wurden die Heranwachsenden in das JGG einbezogen. Der § 106 JGG bestimmte zunächst, dass der Richter von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden absehen konnte. Festgestellt wurde, dass 1967 von den bundesweit über 800 Sicherheitsverwahrten keine Person jünger als 25 Jahre war. In der Konsequenz nahm der Gesetzgeber 1969 alle Heranwachsenden aus dem Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung heraus. Ende der 60 er Jahre sollte die Sicherungsverwahrung nur noch auf Fälle von Anlasstaten nach Vollendung des 25. Lebensjahres beschränkt werden. (Kinzig 2008).
Die Sicherungsverwahrung wurde mit anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsbrecher“ am 24.11.1933 von den Nationalsozialisten eingeführt. Überlegungen zur Einführung so genannter sichernder Maßnahmen wurden jedoch bereits vorher getroffen. In diesem Zusammenhang sind die Publikationen von Franz von Liszt aus dem Jahre 1982 zu nennen, der als Begründer des modernen humanen Strafrechts gilt, so dass die Sicherungsverwahrung von herrschender Meinung kein nationalsozialistisches Gedankengut darstellt. (Pieroth 2002, 123). Schaut man sich die Formulierungen von Franz von Liszt im „Marburger Programm“ genauer (Naucke, Wolfgang 1982, 525ff) so stellt man fest, dass Liszt die Aufnahme des Zweckgedanken in das Strafrecht forderte. Er sprach sich für ein Täterstrafrecht aus, dass unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher unschädlich machen soll. Diese Unschädlichmachung sollte bereits damals nach der dritten Verurteilung durch eine Einschließung auf unbestimmte Zeit erfolgen. Er nannte dies die Sicherungshaft. (Liszt, Franz von, 1905, 126, 199, 170). Daraus folgert Naucke, dass Teile des NS-Strafrechts konsequente Kriminalpolitik im Sinne des Marburger Programms Liszts sind. Während der NS-Zeit wurden über 15.000 Menschen zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach dem Ende des Dritten Reiches wurde die Sicherungsverwahrung zusammen mit anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung beibehalten. Lediglich die Maßregel der Entmannung sowie die eingeführte Todesstrafe für Gewohnheits- und Sittlichkeitsverbrecher wurde abgeschafft.  


==Mögliche Sinnhaftigkeit der Sicherungsverwahrung==
==Mögliche Sinnhaftigkeit der Sicherungsverwahrung==
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