Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 16: Zeile 16:


===Sicherungsverwahrung===
===Sicherungsverwahrung===
Sicherungsverwahrung, eine der strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung, die vom Gericht neben der Strafe von mindestens zwei Jahren zum Schutz der Allgemeinheit gegen besonders gefährliche Täter angeordnet wird, wenn 1) der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neu abgeurteilten Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 2) er deswegen schon mindestens zwei Jahre im Freiheitsentzug verbracht hat oder er sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat und 3) die Gesamtwürdigung ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten (Hangtäter) für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Absatz 1 StGB). Die Sicherungsverwahrung kann gemäß § 66 Absatz 2 StGB auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 3 StGB eingestuft wird, drei vorsätzliche Straftaten begangen hat und deswegen zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, kann das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66 a StGB) oder gemäß § 66 b StGB die Sicherungsverwahrung auch nachträglich anordnen (nach der Verurteilung wegen bestimmter Verbrechen und vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe). Die Sicherungsverwahrung wird nach der Freiheitsstrafe vollzogen. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist; diese Prüfung muss spätestens vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen (§ 67 e StGB). Sind zehn Jahre Sicherungsverwahrung vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d). Gegen Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewandt wurde, durfte die Sicherungsverwahrung bislang (bis zum 20.06.2008) nicht angeordnet werden. – Das österreichische StGB kennt eine analoge Maßregel in Form der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23 StGB). Das schweizerische Recht lässt in Artikel 42 StGB die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern anstelle einer verwirkten Freiheitsstrafe zu. Die Sicherungsverwahrung wird künftig im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen (revidierter Artikel 64 StGB).  
Sicherungsverwahrung, eine der strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung, die vom Gericht neben der Strafe von mindestens zwei Jahren zum Schutz der Allgemeinheit gegen besonders gefährliche Täter angeordnet wird, wenn 1) der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neu abgeurteilten Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 2) er deswegen schon mindestens zwei Jahre im Freiheitsentzug verbracht hat oder er sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat und 3) die Gesamtwürdigung ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten (Hangtäter) für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Absatz 1 StGB). Die Sicherungsverwahrung kann gemäß § 66 Absatz 2 StGB auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 3 StGB eingestuft wird, drei vorsätzliche Straftaten begangen hat und deswegen zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, kann das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66 a StGB) oder gemäß § 66 b StGB die Sicherungsverwahrung auch nachträglich anordnen (nach der Verurteilung wegen bestimmter Verbrechen und vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe). Die Sicherungsverwahrung wird nach der Freiheitsstrafe vollzogen. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist; diese Prüfung muss spätestens vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen (§ 67 e StGB). Sind zehn Jahre Sicherungsverwahrung vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d). Gegen Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewandt wurde, durfte die Sicherungsverwahrung bislang (bis zum 20.06.2008) nicht angeordnet werden. Der Gesetzgeber hat aber für Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden (§ 106 Abs.3-6 JGG), die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits im Jahr 2002 bzw. 2004 eingeführt.– Das österreichische StGB kennt eine analoge Maßregel in Form der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23 StGB). Das schweizerische Recht lässt in Artikel 42 StGB die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern anstelle einer verwirkten Freiheitsstrafe zu. Die Sicherungsverwahrung wird künftig im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen (revidierter Artikel 64 StGB).


===Maßregeln der Besserung und Sicherung===
===Maßregeln der Besserung und Sicherung===
117

Bearbeitungen