Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Es soll des Weiteren dafür gesorgt werden, dass die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung getrennt vom allgemeinen Strafvollzug vollzogen wird und die Fortdauer der Unterbringung jährlich geprüft wird.
Es soll des Weiteren dafür gesorgt werden, dass die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung getrennt vom allgemeinen Strafvollzug vollzogen wird und die Fortdauer der Unterbringung jährlich geprüft wird.
Zwar stellen diese Forderungen keine grundsätzlichen Neuerungen dar, sie bekräftigen jedoch den Anspruch an die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung und nicht allein als Maßnahme des Schutzes der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern (Vgl. Internetquelle Nr. 1 und 2).
Zwar stellen diese Forderungen keine grundsätzlichen Neuerungen dar, sie bekräftigen jedoch den Anspruch an die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung und nicht allein als Maßnahme des Schutzes der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern (Vgl. Internetquelle Nr. 1 und 2).
Am 30.11.2011 hat das OLG Naumburg (Az. 1 Ws 64/11) das Abstandsgebot bezüglich der Größe der Räume, in denen Sicherungsverwahrte untergebracht werden sollen, konkretisiert. Eine Mindestgröße von 20 qm, eine eigene Nasszelle, eine eigene Kochmöglichkeit, sowie ein eigener Kühlschrank sollen nach dieser Entscheidung mindestens vorgehalten werden (Internetquelle Nr. 10).
Am 30.11.2011 hat das OLG Naumburg (Az. 1 Ws 64/11) das Abstandsgebot bezüglich der Größe der Räume, in denen Sicherungsverwahrte zukünftig untergebracht werden, konkretisiert. Eine Mindestgröße von 20 qm, eine eigene Nasszelle, eine eigene Kochmöglichkeit, sowie ein eigener Kühlschrank sollen nach dieser Entscheidung mindestens vorgehalten werden (Internetquelle Nr. 10).


== Empirie ==
== Empirie ==
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