Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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*Österreich: Keine Sicherungsverwahrung, aber Möglichkeit der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Außerdem ist die Höchststrafe für Jugendliche auf 15, für Heranwachsende auf 20 Jahre festgesetzt (Vgl. Bruhn (2010): S. 223).
*Österreich: Keine Sicherungsverwahrung, aber Möglichkeit der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Außerdem ist die Höchststrafe für Jugendliche auf 15, für Heranwachsende auf 20 Jahre festgesetzt (Vgl. Bruhn (2010): S. 223).


== Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung ==
== Verfassungswidrigkeit der Regelungen ==
Mit Beschluss vom 4.5.2011 (2 BvR 2365/09) entschied das BVerfG, dass alle Vorschriften des StGB und des JGG über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Das Abstandsgebot – also die Besserstellung der Sicherungsverwahrten gegenüber Strafgefangenen - sei nicht gewahrt, die der Strafe zu Grunde liegende Vergeltung der schuldhaft begangenen Straftat und der ausschließlich präventive Zweck der Sicherungsverwahrung seien zu wenig differenziert. Außerdem sah es den Vertrauensschutz – also das der geltenden Rechtsordnung entgegengebrachte Vertrauen - gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als verletzt an. Die Regelungen sind zwar für verfassungswidrig, nicht jedoch für nichtig erklärt worden. Sie bleiben bis spätestens 31.05.2013 erhalten und werden durch verschiedene, im Urteil aufgeführte Übergangsregeln ergänzt (Vgl. Internetquelle Nr. 1 und 2).
Mit Beschluss vom 4.5.2011 (2 BvR 2365/09) entschied das BVerfG, dass alle Vorschriften des StGB und des JGG über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Das Abstandsgebot – also die Besserstellung der Sicherungsverwahrten gegenüber Strafgefangenen - sei nicht gewahrt, die der Strafe zu Grunde liegende Vergeltung der schuldhaft begangenen Straftat und der ausschließlich präventive Zweck der Sicherungsverwahrung seien zu wenig differenziert. Außerdem sah es den Vertrauensschutz – also das der geltenden Rechtsordnung entgegengebrachte Vertrauen - gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als verletzt an. Die Regelungen sind zwar für verfassungswidrig, nicht jedoch für nichtig erklärt worden. Sie bleiben bis spätestens 31.05.2013 erhalten und werden durch verschiedene, im Urteil aufgeführte Übergangsregeln ergänzt (Vgl. Internetquelle Nr. 1 und 2).


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