Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB liegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des zur Anlasstat entscheidenden Gerichts. Sie richtet sich nach der Anzahl der für die Anordnung relevanten Taten und Freiheitsstrafen, sowie in Abs. 3 nach einem erweiterten Katalog von Straftaten. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung hier auch ohne vorangegangene Verurteilungen oder Strafverbüßungen anordnen.  
Nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB liegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des zur Anlasstat entscheidenden Gerichts. Sie richtet sich nach der Anzahl der für die Anordnung relevanten Taten und Freiheitsstrafen, sowie in Abs. 3 nach einem erweiterten Katalog von Straftaten. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung hier auch ohne vorangegangene Verurteilungen oder Strafverbüßungen anordnen.  
Grundsätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten, die eine körperliche oder seelische Schädigung des Opfers erwarten lassen, ergeben.  
Grundsätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten, die eine körperliche oder seelische Schädigung des Opfers erwarten lassen, ergeben.  
In § 66a StGB ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung geregelt. Hiernach wird die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung zur Anlasstat „vertagt“. Dies geht nur, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind und die Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht. Spätestens ein halbes Jahr vor der möglichen Strafrestaussetzung zur Bewährung wird dann über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden (Vgl. Mischke (2010): S. 4 ff.).
In § 66a StGB ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung geregelt. Hiernach wird die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung zur Anlasstat „vertagt“. Dies geht nur, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind und die Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht. Spätestens ein halbes Jahr vor der möglichen (Rest)strafaussetzung zur Bewährung wird dann über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden (Vgl. Mischke (2010): S. 4 ff.).
Der § 66b StGB regelt die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung. Diese kann auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB folgen, wenn die der Unterbringung zu Grunde liegende Anlasstat die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt, die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus als erledigt erklärt wird und nach Gesamtschau des Täters und seiner Taten davon auszugehen ist, dass eine hohe Gefahr zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten von ihm ausgeht (Internetquelle Nr. 5).
Der § 66b StGB regelt die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung. Diese kann auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB folgen, wenn die der Unterbringung zu Grunde liegende Anlasstat die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt, die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus als erledigt erklärt wird und nach Gesamtschau des Täters und seiner Taten davon auszugehen ist, dass eine hohe Gefahr zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten von ihm ausgeht (Internetquelle Nr. 5).
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann die Sicherungsverwahrung nicht neben der Strafe angeordnet werden. Für Heranwachsende ist jedoch die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 106 Abs. 3 JGG und die nachträgliche Sicherungsverwahrung unter den Voraussetzungen des § 106 Abs. 5 und 6 JGG möglich. Bei Jugendlichen kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2-4 JGG nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Für Jugendliche und Heranwachsende sind die Hürden zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich höher als bei erwachsenen Straftätern (Vgl. Bruhn (2010): S. 168 ff.).
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann die Sicherungsverwahrung nicht neben der Strafe angeordnet werden. Für Heranwachsende ist jedoch die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 106 Abs. 3 JGG und die nachträgliche Sicherungsverwahrung unter den Voraussetzungen des § 106 Abs. 5 und 6 JGG möglich. Bei Jugendlichen kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2-4 JGG nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Für Jugendliche und Heranwachsende sind die Hürden zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich höher als bei erwachsenen Straftätern (Vgl. Bruhn (2010): S. 168 ff.).
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